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a) Die Gegenstände gehören dem Täter/Teilnehmer einer Straftat oder stehen diesen zu (§ 74 Abs.2 Nr.1 StGB. Die Definitionen von "gehören" und "zustehen" entsprechen denen der sog. Drittverfallsklausel unter den Ausführungen zu Verfall. | a) Die Gegenstände gehören dem Täter/Teilnehmer einer Straftat oder stehen diesen zu (§ 74 Abs.2 Nr.1 StGB. Die Definitionen von "gehören" und "zustehen" entsprechen denen der sog. Drittverfallsklausel unter den Ausführungen zu Verfall. | ||
b) Es besteht die Gefahr, dass der einziehende Gegenstand bei einer strafrechtswidrigen Tat zum Einsatz kommt, wie beispielsweise Falschgeld oder gefälschte Urkunden, oder der einziehende Gegenstand | b) Es besteht die Gefahr, dass der einziehende Gegenstand bei einer strafrechtswidrigen Tat zum Einsatz kommt, wie beispielsweise Falschgeld oder gefälschte Urkunden, oder der einziehende Gegenstand stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit dar(§ 74 Abs.2 Nr.2 StGB). Ein Gegenstand kann gefährlich für die Allgemeinheit sein einerseits aufgrund seiner Beschaffenheit. Dazu gehören beispielsweise Gifte, Sprengstoffe oder radioaktive Stoffe. Andererseits ist gegebenenfalls eine Gefährlichkeit gegeben infolge der Verwendung oder Verbindung mit anderen Gegenständen oder durch die Nachlässigkeit des Inhabers. | ||
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