PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
207 Bytes hinzugefügt ,  18:42, 4. Mär. 2013
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 88: Zeile 88:
Gegenstände im Sinne der Einziehung sind Sachen oder Rechte. Rechte betreffen Rechte an Sachen (z.B. Hypotheken), Anwartschaften oder Forderungen (z.B. Bankguthaben). Allerdings sind nur die Gegenstände selbst einziehbar aber nicht die Rechte an einem Gegenstand (z.B. Pfandrechte). Des Weiteren müssen die Gegenstände entweder unmittelbar aus einer Straftat entstanden sein (sog. productum sceleris) oder die Gegenstände werden gebraucht oder sind bestimmt gewesen als Tatmittel bzw. Tatwerkzeug zur Begehung, Förderung oder Vorbereitung einer Straftat (sog. instrumenta sceleris).
Gegenstände im Sinne der Einziehung sind Sachen oder Rechte. Rechte betreffen Rechte an Sachen (z.B. Hypotheken), Anwartschaften oder Forderungen (z.B. Bankguthaben). Allerdings sind nur die Gegenstände selbst einziehbar aber nicht die Rechte an einem Gegenstand (z.B. Pfandrechte). Des Weiteren müssen die Gegenstände entweder unmittelbar aus einer Straftat entstanden sein (sog. productum sceleris) oder die Gegenstände werden gebraucht oder sind bestimmt gewesen als Tatmittel bzw. Tatwerkzeug zur Begehung, Förderung oder Vorbereitung einer Straftat (sog. instrumenta sceleris).


Tatmittel/ Tatwerkzeuge sind beispielsweise das Geld, das für illegales Glückspiel verwendet wird, die zur Tötung benutzte Waffe oder das zur Flucht bereitgestellte oder verwendete Fahrzeug. Dagegen betreffen Gegenstände, die unmittelbar durch die Tat hervorgebracht sind, beispielsweise einer zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellte Urkunde oder gefälschte Münzen.
Tatmittel/ Tatwerkzeuge sind beispielsweise das Geld, das für illegales Glückspiel verwendet wird, die zur Tötung benutzte Waffe oder das zur Flucht bereitgestellte oder verwendete Fahrzeug. Dagegen betreffen Gegenstände, die unmittelbar durch die Tat hervorgebracht sind, beispielsweise eine zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellte Urkunde oder gefälschte Münzen.


Nicht unter die Einziehungsvorschrift fallen allerding die sog. Beziehungsgegenstände. Hierbei handelt es sich um Sachen und Rechte, die nicht Werkzeug für oder Produkte der Tat sind, sondern notwendige Gegenstände der Tat selbst. Während bei einem Transport von Betäubungsmitteln die verwendeten Fahrzeuge als Tatmittel/ Tatwerkzeuge dienen, stellen die beförderten Betäubungsmittel selbst Beziehungsobjekte dar.
Nicht unter die Einziehungsvorschrift fallen allerding die sog. Beziehungsgegenstände. Hierbei handelt es sich um Sachen und Rechte, die nicht Werkzeug für oder Produkte der Tat sind, sondern notwendige Gegenstände der Tat selbst. Während bei einem Transport von Betäubungsmitteln die verwendeten Fahrzeuge als Tatmittel/ Tatwerkzeuge dienen, stellen die beförderten Betäubungsmittel selbst Beziehungsobjekte dar.
Zeile 96: Zeile 96:


*Adolf Schönke, Horst Schröder: Strafgesetzbuch, Kommentar, Verlag C.H. Beck München 2010, 28. Auflage 2010
*Adolf Schönke, Horst Schröder: Strafgesetzbuch, Kommentar, Verlag C.H. Beck München 2010, 28. Auflage 2010
*BGH, Beschluss vom 28.11.2000 - 5 StR 371/00 (LG Kleve): Verfall bei bestehenden Steuerforderungen
*Karl Lackner, Kristian Kühl: Strafgesetzbuch, Kommentar, Verlag C.H. Beck München 2011, 27. Auflage 2011
48

Bearbeitungen