PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
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'''Rückgewinnungshilfe'''
'''Rückgewinnungshilfe'''


Der Anspruch eines Verletzten bzw. Geschädigten hat Vorrang vor der Vermögensabschöpfung zugunsten der Staatskasse. Insoweit ist der Verfall in dem Maße ausgeschlossen, wie einem Geschädigten Ansprüche aus einer Tat zustehen (§ 73 Abs.1 Satz 2 StGB). An diese Vorschrift knüpft unmittelbar die Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs.5 StPO) an. Die Rückgewinnungshilfe beabsichtigt die Ansprüche von Verletzten bereits während der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu sichern. Verletzte können natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen sein. Aber auch der Staat im Rahmen von Steuerdelikten oder Versicherungen, die für den ursprünglich Geschädigten bereits Ersatz geleistet haben, kommen als Verletzte in Betracht. Für die Durchführung der Rückgewinnungshilfe spiel es keine Rolle, dass der privatrechtliche Anspruch nicht geltend gemacht worden ist oder der Verletzte nicht ermittelt werden kann. Des Weiteren bedeutet die Regelung zur Rückgewinnungshilfe für die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis keinen Unterschied zum Verfall. Der Sicherung von Gegenständen für privatrechtliche Ansprüche finden die selben Vorschriften Anwendung (§§ 73 und 73a StGB), die auch dem Verfall bzw. dem Wertersatzverfall zugrunde liegen.  
Der Anspruch eines Verletzten bzw. Geschädigten hat Vorrang vor der Vermögensabschöpfung zugunsten der Staatskasse. Insoweit ist der Verfall in dem Maße ausgeschlossen, wie einem Geschädigten Ansprüche aus einer Tat zustehen (§ 73 Abs.1 Satz 2 StGB). An diese Vorschrift knüpft unmittelbar die Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs.5 StPO) an. Die Rückgewinnungshilfe beabsichtigt die Ansprüche von Verletzten bereits während der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu sichern. Verletzte können natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen sein. Aber auch der Staat im Rahmen von Steuerdelikten oder Versicherungen, die für den ursprünglich Geschädigten bereits Ersatz geleistet haben, kommen als Verletzte in Betracht. Für die Durchführung der Rückgewinnungshilfe spielt es keine Rolle, dass der privatrechtliche Anspruch nicht geltend gemacht worden ist oder der Verletzte nicht ermittelt werden kann. Des Weiteren bedeutet die Regelung zur Rückgewinnungshilfe für die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis keinen Unterschied zum Verfall. Auf die Sicherung von Gegenständen für privatrechtliche Ansprüche finden die selben Vorschriften Anwendung (§§ 73 und 73a StGB), die auch dem Verfall bzw. dem Wertersatzverfall zugrunde liegen.  




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'''Voraussetzungen der Einziehung'''
'''Voraussetzungen der Einziehung'''


Die Vorschriften zur Einziehung (§ 74 ff. StGB) haben analog zu den Verfallsvorschriften eine general- und speziapräventive Zielsetzung. Gemäß der Einziehungsvorschriften können Gegenstände eingezogen werden. Die Einziehung in Bezug auf Ob und Umfang der Einziehung unterliegt dabei dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts.
Die Vorschriften zur Einziehung (§ 74 ff. StGB) haben analog zu den Verfallsvorschriften eine general- und spezialpräventive Zielsetzung. Gemäß den Einziehungsvorschriften können Gegenstände eingezogen werden. Die Einziehung in Bezug auf Ob und Umfang der Einziehung unterliegt dabei dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts.


Voraussetzung für eine mögliche Einziehung von Gegenständen ist, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Straftat begangen wurde sowie der Versuch, die Teilnahme oder die versuchte Beteiligung an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Straftat. Darüber hinaus ist für die Einziehung erforderlich, dass die Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer der Straftat gehören oder zustehen. Die Definitionen von "gehören" und "zustehen" entsprechen denen der sog. Drittverfallsklausel unter den Ausführungen zu Verfall. Als weitere Voraussetzung der Einziehung muss von dem einziehenden Gegenstand eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgehen. Gefährlich ist ein Gegenstand einerseits aufgrund seiner Beschaffenheit. Dazu gehören beispielsweise Gifte, Sprengstoffe oder radioaktive Stoffe. Eine Gefährlichkeit kann andererseits gegeben sein durch die Verwendung oder Verbindung mit anderen Gegenständen sowie durch die Nachlässigkeit des Inhabers.
Voraussetzung für eine mögliche Einziehung von Gegenständen ist, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Straftat begangen wurde sowie der Versuch, die Teilnahme oder die versuchte Beteiligung an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Straftat (§ 74 Abs.1 StGB). Darüber hinaus bedingt die Einziehung eine der folgenden Voraussetzungen:
 
a) Die Gegenstände gehören dem Täter/Teilnehmer einer Straftat oder stehen diesen zu (§ 74 Abs.2 Nr.1 StGB. Die Definitionen von "gehören" und "zustehen" entsprechen denen der sog. Drittverfallsklausel unter den Ausführungen zu Verfall.
 
b)Der einziehende Gegenstand ist gefährlich für die Allgemeinheit oder es besteht die Gefahr, dass der Gegenstand bei einer strafrechtswidrigen Tat zum Einsatz kommt, wie beispielsweise Falschgeld oder gefälschte Urkunden, (§ 74 Abs.2 Nr.2 StGB). In diesem Zusammenhang ist ein Gegenstand einerseits gefährlich aufgrund seiner Beschaffenheit. Dazu gehören beispielsweise Gifte, Sprengstoffe oder radioaktive Stoffe. Andererseits kann eine Gefährlichkeit gegeben sein infolge der Verwendung oder Verbindung mit anderen Gegenständen oder durch die Nachlässigkeit des Inhabers.




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Gegenstände im Sinne der Einziehung sind Sachen oder Rechte. Rechte betreffen Rechte an Sachen (z.B. Hypotheken), Anwartschaften oder Forderungen (z.B. Bankguthaben). Allerdings sind nur die Gegenstände selbst einziehbar aber nicht die Rechte an einem Gegenstand (z.B. Pfandrechte). Des Weiteren müssen die Gegenstände entweder unmittelbar aus einer Straftat entstanden sein (sog. productum sceleris) oder die Gegenstände werden gebraucht oder sind bestimmt gewesen als Tatmittel bzw. Tatwerkzeug zur Begehung, Förderung oder Vorbereitung einer Straftat (sog. instrumenta sceleris).
Gegenstände im Sinne der Einziehung sind Sachen oder Rechte. Rechte betreffen Rechte an Sachen (z.B. Hypotheken), Anwartschaften oder Forderungen (z.B. Bankguthaben). Allerdings sind nur die Gegenstände selbst einziehbar aber nicht die Rechte an einem Gegenstand (z.B. Pfandrechte). Des Weiteren müssen die Gegenstände entweder unmittelbar aus einer Straftat entstanden sein (sog. productum sceleris) oder die Gegenstände werden gebraucht oder sind bestimmt gewesen als Tatmittel bzw. Tatwerkzeug zur Begehung, Förderung oder Vorbereitung einer Straftat (sog. instrumenta sceleris).


Tatmittel/ Tatwerkzeuge sind beispielsweise das Geld, das für illegales Glückspiel verwendet wird, die zur Tötung benutzte Waffe oder das zur Flucht bereitgestellte oder verwendete Fahrzeug. Dagegen betreffen Gegenstände, die unmittelbar durch die Tat hervorgebracht sind, beispielsweise einer zur Täuschung im Techtsverkehr hergestellte Urkunde oder gefälschte Münzen.
Tatmittel/ Tatwerkzeuge sind beispielsweise das Geld, das für illegales Glückspiel verwendet wird, die zur Tötung benutzte Waffe oder das zur Flucht bereitgestellte oder verwendete Fahrzeug. Dagegen betreffen Gegenstände, die unmittelbar durch die Tat hervorgebracht sind, beispielsweise einer zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellte Urkunde oder gefälschte Münzen.
 
Nicht unter die Einziehungsvorschrift fallen allerding die sog. Beziehungsgegenstände. Hierbei handelt es sich um Sachen und Rechte, die nicht Werkzeug für oder Produkte der Tat sind, sondern notwendige Gegenstände der Tat selbst. Während bei einem Transport von Betäubungsmitteln die verwendeten Fahrzeuge als Tatmittel/ Tatwerkzeuge dienen, stellen die beförderten Betäubungsmittel selbst Beziehungsobjekte dar.


Nicht unter die Einziehungsvorschrift fallen allerding die sog. Beziehungsgegenstände. Hierbei handelt es sich um Sachen und Techte, die nicht Werkzeug für oder Produkte der Tat sind, sondern notwendige Gegenstände der Tat selbst. Während bei einem Transport von Betäubungsmitteln di verwendeten Fahrzeuge als Tatmittel/ Tatwerkzeuge dienen, stellen die beförderten Betäubungsmittel selbst Beziehungsobjekte dar.


'''Literatur'''


Literatur
*Adolf Schönke, Horst Schröder: Strafgesetzbuch, Kommentar, Verlag C.H. Beck München 2010, 28. Auflage 2010
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