PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
416 Bytes hinzugefügt ,  18:22, 4. Mär. 2013
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 3: Zeile 3:
'''Begriff'''
'''Begriff'''


Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung (häufig auch Gewinnabschöpfung genannt) unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter oder Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen. Begünstigte der Vermögensabschöpfung ist die Staatskasse.
Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung (häufig auch Gewinnabschöpfung genannt) unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter oder Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen. Begünstigter der Vermögensabschöpfung ist der Staat.




Zeile 20: Zeile 20:
'''Anspruchsgrundlagen'''
'''Anspruchsgrundlagen'''


Die strafrechtlichen Vorschriften zur Vermögensabschöpfung betreffen die §§ 73 bis 76a StGB. Die Bestimmungen zum Verfall finden sich in den §§ 73 bis 73e StGB. Der Einziehung liegen die §§ 74 bis 74f StGB zugrunde. Der § 75 StGB umfass Sondervorschriften für Organe und Vertreter, während die §§ 76 und 76a StGB gemeinsame Vorschriften bezüglich Verfall und Einziehung zum Inhalt haben.
Die strafrechtlichen Vorschriften zur Vermögensabschöpfung betreffen die §§ 73 bis 76a StGB. Die Bestimmungen zum Verfall finden sich in den §§ 73 bis 73e StGB. Der Einziehung liegen die §§ 74 bis 74f StGB zugrunde. Der § 75 StGB umfasst Sondervorschriften für Organe und Vertreter, während die §§ 76 und 76a StGB gemeinsame Vorschriften bezüglich Verfall und Einziehung zum Inhalt haben.


Des Weiteren nehmen die strafrechtlichen Vorschriften der Vermögensabschöfung Bezug auf zivilrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere auf Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung der §§ 812 ff. BGB.
Des Weiteren nehmen die strafrechtlichen Vorschriften der Vermögensabschöfung Bezug auf zivilrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere auf Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung der §§ 812 ff. BGB.
Zeile 33: Zeile 33:
a) Täterbezogene Verfall (§ 73 Abs.1 u. 2 StGB): Die Voraussetzung für einen täterbezogenen Verfall ist eine rechtswidrige Tat. Eine vorsätzliche Tat wird im Gegensatz zur Einziehung nicht vorausgesetzt, so dass Verfall auch bei Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Ferner muss der Täter/ Teilnehmer einer Tat unmittelbar aus der Straftat etwas, einen Vermögenszuwachs, erlangt haben.
a) Täterbezogene Verfall (§ 73 Abs.1 u. 2 StGB): Die Voraussetzung für einen täterbezogenen Verfall ist eine rechtswidrige Tat. Eine vorsätzliche Tat wird im Gegensatz zur Einziehung nicht vorausgesetzt, so dass Verfall auch bei Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Ferner muss der Täter/ Teilnehmer einer Tat unmittelbar aus der Straftat etwas, einen Vermögenszuwachs, erlangt haben.


b) Empfängerbezogene Verfall (73 Abs.3 StGB): Dieser Falltyp unterscheidet sich vom täterbezogene Verfall dadurch, dass der Verfall sich gegen einen Unbeteiligten einer Tat richtet, der aus dieser Tat einen Vermögenszuwachs erlangt hat. Bei diesem Grundtyp, der sog. Vertreterklausel, handelt der Täter/ Teilnehmer der Tat für einen Dritten (Empfänger), ohne selbst bereichert zu werden. Für einen empfängerbezogenen Verfall ist es unerheblich, ob der Tatunbeteiligte Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat hat. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, der der Empfänger gut- oder bösgläubig ist.
b) Empfängerbezogene Verfall (73 Abs.3 StGB): Der empfängerbezogene Verfall unterscheidet sich vom täterbezogene Verfall dadurch, dass der Verfall sich gegen einen Unbeteiligten einer Tat richtet, der aus dieser Tat einen Vermögenszuwachs erlangt hat. Bei diesem Grundtyp, der sog. Vertreterklausel, handelt der Täter/ Teilnehmer der Tat für einen Dritten (Empfänger), ohne selbst bereichert zu werden. Für einen empfängerbezogenen Verfall ist es unerheblich, ob der Tatunbeteiligte Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat hat. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, der der Empfänger gut- oder bösgläubig ist.


c) Dritteigentümer Verfall (§ 73 Abs.4 StGB): Der dritteigentümer Verfall ist dann gegeben, wenn der Gegenstand des Verfalls einem Dritten gehört oder zusteht. Das Wort "gehören" beinhaltet das Eigentum an einer körperlichen Sache, während mit dem Wort "zustehen" die quasi-dingliche Inhaberschaft von Rechten verbunden ist. Voraussetzung für die Anwendung der sog. Drittverfallsklausel ist, dass der Dritte nicht selbst an der Tat beteiligt ist. Allerdings muss der Dritte bewusst den Gegenstand für die Tat oder mit Wissen der Tatumstände zur Verfügung stellen. Die Anordnung zum Verfall selbst richtet sich aber nicht gegen den Dritten, sondern den Täter/ Teilnehmer der Tat.
c) Dritteigentümer Verfall (§ 73 Abs.4 StGB): Der dritteigentümer Verfall ist dann gegeben, wenn der Gegenstand des Verfalls einem Dritten gehört oder zusteht. Das Wort "gehören" beinhaltet das Eigentum an einer körperlichen Sache, während mit dem Wort "zustehen" die quasi-dingliche Inhaberschaft von Rechten verbunden ist. Voraussetzung für die Anwendung der sog. Drittverfallsklausel ist, dass der Dritte nicht selbst an der Tat beteiligt ist. Allerdings muss der Dritte bewusst den Gegenstand für die Tat oder mit Wissen der Tatumstände zur Verfügung stellen. Die Anordnung zum Verfall selbst richtet sich aber nicht gegen den Dritten, sondern den Täter/ Teilnehmer der Tat.
Zeile 44: Zeile 44:
Die Bereicherung im Sinne von "etwas erlangt" umfasst dabei bestimmte Gegenstände wie bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte, aber auch Leistungen, Nutzungen, Vergünstigungen oder Einsparungen, solange ihnen ein wirtschaftlicher Wert zugerechnet werden kann.
Die Bereicherung im Sinne von "etwas erlangt" umfasst dabei bestimmte Gegenstände wie bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte, aber auch Leistungen, Nutzungen, Vergünstigungen oder Einsparungen, solange ihnen ein wirtschaftlicher Wert zugerechnet werden kann.


In Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 818 Abs.1 BGB) erstreckt sich der Verfall sowohl auf das etwas unmittelbar aus einer Straftat erlangte, als auch auf das etwas mittelbar aus einer Straftat erlangte (§ 73 Abs.2 StGB). Das mittelbar Erlangte untergliedert sich per Definition in Nutzungen (§§ 99, 100 BGB) und sog. Surrogaten. Nutzungen sind beispielsweise Zinsen, Dividenden odr Miet- und Pachteinnahmen. Dagegen betreffen Surrogate Ersatzgegenstände. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände, die mit dem Veräußerungserlös infolge des Verkaufs von erlangten Gegenständen erworben worden sind. Die Abschöpfung des Ersatzgegenstandes liegt allerding im Ermessen des Gerichts. Anstele der Anordnung des Verfalls des Surrogates muss das Gericht dann den Wertersatzverfall anordnen.
In Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 818 Abs.1 BGB) erstreckt sich der Verfall sowohl auf das etwas unmittelbar aus einer Straftat erlangte, als auch auf das etwas mittelbar aus einer Straftat erlangte (§ 73 Abs.2 StGB). Das mittelbar Erlangte untergliedert sich per Definition in Nutzungen (§§ 99, 100 BGB) und sog. Surrogaten. Nutzungen sind beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Miet- und Pachteinnahmen. Dagegen betreffen Surrogate Ersatzgegenstände. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände, die mit dem Veräußerungserlös infolge des Verkaufs von erlangten Gegenständen erworben worden sind. Die Abschöpfung des Ersatzgegenstandes liegt allerding im Ermessen des Gerichts. Anstelle der Anordnung des Verfalls des Surrogates muss das Gericht dann den Wertersatzverfall anordnen.


Bei der Ermittlung des wirtschaftlich messbaren Vorteils kommt mit der Gesetzesänderung vom 7. März 1992 grundsätzlich das sog. Bruttoprinzip zur Anwendung. Beim Bruttoprinzip werden im Gegensatz zum früher geltenden Nettoprinzip die Aufwendungen des Täters, z.B. Reisekosten oder Einkaufspreise im Rahmen der Beschaffung von Betäubungsmitteln, nicht abgezogen. Dem Bruttoprinzip unterliegt folgich der gesamte Erlös ohne Abzüge.
Bei der Ermittlung des wirtschaftlich messbaren Vorteils kommt mit der Gesetzesänderung vom 7. März 1992 grundsätzlich das sog. Bruttoprinzip zur Anwendung. Beim Bruttoprinzip werden im Gegensatz zum früher geltenden Nettoprinzip die Aufwendungen des Täters, z.B. Reisekosten oder Einkaufspreise im Rahmen der Beschaffung von Betäubungsmitteln, nicht abgezogen. Dem Bruttoprinzip unterliegt folglich der gesamte Erlös ohne Abzüge.




Zeile 65: Zeile 65:
'''Rückgewinnungshilfe'''
'''Rückgewinnungshilfe'''


Der Anspruch eines Verletzten bzw. Geschädigten hat Vorrang vor der Vermögensabschöpfung zugunsten der Staatskasse. Insoweit ist der Verfall in dem Maße ausgeschlossen, wie einem Geschädigten Ansprüche aus einer Tat zustehen (§ 73 Abs.1 Satz 2 StGB). An diese Vorschrift knüpft unmittelbar die Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs.5 StPO) an. Die Rückgewinnungshilfe beabsichtigt die Ansprüche von Verletzten bereits während der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu sichern. Verletzte können natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen sein. Aber auch der Staat im Rahmen von Steuerdelikten oder Versicherungen, die für den ursprünglich Geschädigten bereits Ersatz geleistet haben, kommen als Verletzte in Betracht. Keine Rolle spielt es, dass der Anspruch nicht geltend gemacht worden ist oder der Verletzte nicht ermittelt werden kann.
Der Anspruch eines Verletzten bzw. Geschädigten hat Vorrang vor der Vermögensabschöpfung zugunsten der Staatskasse. Insoweit ist der Verfall in dem Maße ausgeschlossen, wie einem Geschädigten Ansprüche aus einer Tat zustehen (§ 73 Abs.1 Satz 2 StGB). An diese Vorschrift knüpft unmittelbar die Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs.5 StPO) an. Die Rückgewinnungshilfe beabsichtigt die Ansprüche von Verletzten bereits während der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu sichern. Verletzte können natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen sein. Aber auch der Staat im Rahmen von Steuerdelikten oder Versicherungen, die für den ursprünglich Geschädigten bereits Ersatz geleistet haben, kommen als Verletzte in Betracht. Für die Durchführung der Rückgewinnungshilfe spiel es keine Rolle, dass der privatrechtliche Anspruch nicht geltend gemacht worden ist oder der Verletzte nicht ermittelt werden kann. Des Weiteren bedeutet die Regelung zur Rückgewinnungshilfe für die Strafverfolgungsbehörden in der Praxis keinen Unterschied zum Verfall. Der Sicherung von Gegenständen für privatrechtliche Ansprüche finden die selben Vorschriften Anwendung (§§ 73 und 73a StGB), die auch dem Verfall bzw. dem Wertersatzverfall zugrunde liegen.  




48

Bearbeitungen