PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
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Die Vorschriften zur Einziehung (§ 74 ff. StGB) haben analog zu den Verfallsvorschriften eine general- und speziapräventive Zielsetzung. Gemäß der Einziehungsvorschriften können Gegenstände eingezogen werden. Die Einziehung in Bezug auf Ob und Umfang der Einziehung unterliegt dabei dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts.
Die Vorschriften zur Einziehung (§ 74 ff. StGB) haben analog zu den Verfallsvorschriften eine general- und speziapräventive Zielsetzung. Gemäß der Einziehungsvorschriften können Gegenstände eingezogen werden. Die Einziehung in Bezug auf Ob und Umfang der Einziehung unterliegt dabei dem pflichtmäßigen Ermessen des Gerichts.


Voraussetzung für eine mögliche Einziehung von Gegenständen ist, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Straftat begangen wurde sowie der Versuch, die Teilnahme oder die versuchte Beteiligung an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Straftat. Darüber hinaus ist für die Einziehung erforderlich, dass die Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer der Straftat gehören oder zustehen. Die Definitionen von "gehören" und "zustehen" entsprechen denen der sog. Drittverfallsklausel unter den Ausführungen zu Verfall.
Voraussetzung für eine mögliche Einziehung von Gegenständen ist, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Straftat begangen wurde sowie der Versuch, die Teilnahme oder die versuchte Beteiligung an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Straftat. Darüber hinaus ist für die Einziehung erforderlich, dass die Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer der Straftat gehören oder zustehen. Die Definitionen von "gehören" und "zustehen" entsprechen denen der sog. Drittverfallsklausel unter den Ausführungen zu Verfall. Als weitere Voraussetzung der Einziehung muss von dem einziehenden Gegenstand eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgehen. Gefährlich ist ein Gegenstand einerseits aufgrund seiner Beschaffenheit. Dazu gehören beispielsweise Gifte, Sprengstoffe oder radioaktive Stoffe. Eine Gefährlichkeit kann andererseits gegeben sein durch die Verwendung oder Verbindung mit anderen Gegenständen sowie durch die Nachlässigkeit des Inhabers.
 
 
'''Gegenstände der Einziehung'''
 
Gegenstände im Sinne der Einziehung sind Sachen oder Rechte. Rechte betreffen Rechte an Sachen (z.B. Hypotheken), Anwartschaften oder Forderungen (z.B. Bankguthaben). Allerdings sind nur die Gegenstände selbst einziehbar aber nicht die Rechte an einem Gegenstand (z.B. Pfandrechte). Des Weiteren müssen die Gegenstände entweder unmittelbar aus einer Straftat entstanden sein (sog. productum sceleris) oder die Gegenstände werden gebraucht oder sind bestimmt gewesen als Tatmittel bzw. Tatwerkzeug zur Begehung, Förderung oder Vorbereitung einer Straftat (sog. instrumenta sceleris).
 
Tatmittel/ Tatwerkzeuge sind beispielsweise das Geld, das für illegales Glückspiel verwendet wird, die zur Tötung benutzte Waffe oder das zur Flucht bereitgestellte oder verwendete Fahrzeug. Dagegen betreffen Gegenstände, die unmittelbar durch die Tat hervorgebracht sind, beispielsweise einer zur Täuschung im Techtsverkehr hergestellte Urkunde oder gefälschte Münzen.
 
Nicht unter die Einziehungsvorschrift fallen allerding die sog. Beziehungsgegenstände. Hierbei handelt es sich um Sachen und Techte, die nicht Werkzeug für oder Produkte der Tat sind, sondern notwendige Gegenstände der Tat selbst. Während bei einem Transport von Betäubungsmitteln di verwendeten Fahrzeuge als Tatmittel/ Tatwerkzeuge dienen, stellen die beförderten Betäubungsmittel selbst Beziehungsobjekte dar.
 
 
Literatur
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