PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
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Die Ermittlung von Umfang und Wert des Vermögenszuwachses bereitet in der praktischen Umsetzung häufig Probleme. Für solche Fälle besteht die Möglichkeit, Umfang und Wert des Erlangten zu schätzen (§ 73d StGB). Eine Schätzung kann darüber hinaus auch angewendet werden, um die Höhe von Ansprüchen derjenigen festzustellen, die von der Tat betroffen sind und einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben (Geschädigte bzw. Verletzte). Diese Ansprüche sind insofern von Bedeutung, da sie im Rahmen der sog. Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs.5 StPO) den Ansprüchen aus dem Verfall vorgehen.
Die Ermittlung von Umfang und Wert des Vermögenszuwachses bereitet in der praktischen Umsetzung häufig Probleme. Für solche Fälle besteht die Möglichkeit, Umfang und Wert des Erlangten zu schätzen (§ 73d StGB). Eine Schätzung kann darüber hinaus auch angewendet werden, um die Höhe von Ansprüchen derjenigen festzustellen, die von der Tat betroffen sind und einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben (Geschädigte bzw. Verletzte). Diese Ansprüche sind insofern von Bedeutung, da sie im Rahmen der sog. Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs.5 StPO) den Ansprüchen aus dem Verfall vorgehen.


Die Schätzung darf allerdings nur aus der Notwendigkeit erfolgen, wenn feststeht, dass Umfang und Wert nicht eindeutig ermittelt werden können oder die Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit oder Kosten bedeuten würden.
Die Schätzung darf allerdings nur aus der Notwendigkeit erfolgen, wenn feststeht, dass Umfang und Wert nicht eindeutig ermittelt werden können oder die Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit oder Kosten bedeuten würde. Die Entscheidung über die Durchführung einer Schätzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Schätzung umfasst lediglich den Umfang und Wert des Erlangten. Die Frage, inwieweit der Verfall zulässig ist, muss als Voraussetzung vor der Schätzung bejahrt worden sein.
 
 
'''Rückgewinnungshilfe'''
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