PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
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Dem Grundgedanken folgend, ist der Staat verpflichtet, jegliche Anreize zur Begehung gewinnorientierter Delikte abzuwenden.
Dem Grundgedanken folgend, ist der Staat verpflichtet, jegliche Anreize zur Begehung gewinnorientierter Delikte abzuwenden.


Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, die Vermögensordnung nach einer deliktischen Handlung wiederherzustellen. Die Verfallsvorschriften sollen darüber hinaus eine general- und spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Staat dem Täter/ Teilnehmer deliktisch Erlangtes entzieht und vor Augen führt, dass strafrechtswidrige Bereicherung nicht gedultet werden und Straftaten sich nicht lohnen.
Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, die Vermögensordnung nach einer deliktischen Handlung wiederherzustellen. Die Verfallsvorschriften sollen darüber hinaus eine general- und spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Staat dem Täter/ Teilnehmer deliktisch Erlangtes entzieht und vor Augen führt, dass strafrechtswidrige Bereicherung nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen.




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'''Schätzung des Vermögenszuwachses'''
'''Schätzung des Vermögenszuwachses'''
Die Ermittlung von Umfang und Wert des Vermögenszuwachses bereitet in der praktischen Umsetzung häufig Probleme. Für solche Fälle besteht die Möglichkeit, Umfang und Wert des Erlangten zu schätzen (§ 73d StGB). Eine Schätzung kann darüber hinaus auch angewendet werden, um die Höhe von Ansprüchen derjenigen festzustellen, die von der Tat betroffen sind und einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben (Geschädigte bzw. Verletzte). Diese Ansprüche sind insofern von Bedeutung, da sie im Rahmen der sog. Rückgewinnungshilfe (§ 111b Abs.5 StPO) den Ansprüchen aus dem Verfall vorgehen.
Die Schätzung darf allerdings nur aus der Notwendigkeit erfolgen, wenn feststeht, dass Umfang und Wert nicht eindeutig ermittelt werden können oder die Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit oder Kosten bedeuten würden.
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