PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
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In Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 818 Abs.1 BGB) erstreckt sich der Verfall sowohl auf das etwas unmittelbar aus einer Straftat erlangte, als auch auf das etwas mittelbar aus einer Straftat erlangte (§ 73 Abs.2 StGB). Das mittelbar Erlangte untergliedert sich per Definition in Nutzungen (§§ 99, 100 BGB) und sog. Surrogaten. Nutzungen sind beispielsweise Zinsen, Dividenden odr Miet- und Pachteinnahmen. Dagegen betreffen Surrogate Ersatzgegenstände. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände, die mit dem Veräußerungserlös infolge des Verkaufs von erlangten Gegenständen erworben worden sind. Die Abschöpfung des Ersatzgegenstandes liegt allerding im Ermessen des Gerichts. Anstele der Anordnung des Verfalls des Surrogates muss das Gericht dann den Wertersatzverfall anordnen.
In Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 818 Abs.1 BGB) erstreckt sich der Verfall sowohl auf das etwas unmittelbar aus einer Straftat erlangte, als auch auf das etwas mittelbar aus einer Straftat erlangte (§ 73 Abs.2 StGB). Das mittelbar Erlangte untergliedert sich per Definition in Nutzungen (§§ 99, 100 BGB) und sog. Surrogaten. Nutzungen sind beispielsweise Zinsen, Dividenden odr Miet- und Pachteinnahmen. Dagegen betreffen Surrogate Ersatzgegenstände. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände, die mit dem Veräußerungserlös infolge des Verkaufs von erlangten Gegenständen erworben worden sind. Die Abschöpfung des Ersatzgegenstandes liegt allerding im Ermessen des Gerichts. Anstele der Anordnung des Verfalls des Surrogates muss das Gericht dann den Wertersatzverfall anordnen.
Bei der Ermittlung des wirtschaftlich messbaren Vorteils kommt mit der Gesetzesänderung vom 7. März 1992 grundsätzlich das sog. Bruttoprinzip zur Anwendung. Beim Bruttoprinzip werden im Gegensatz zum früher geltenden Nettoprinzip die Aufwendungen des Täters, z.B. Reisekosten oder Einkaufspreise im Rahmen der Beschaffung von Betäubungsmitteln, nicht abgezogen. Dem Bruttoprinzip unterliegt folgich der gesamte Erlös ohne Abzüge.
'''Verfall von Wertersatz'''
Die vorgenannten Grundtypen betreffen den Verfall von etwas Erlangten, des Verfallsgegenstandes. Davon zu unterscheiden ist der Verfall vom sog. Wertersatz (§ 73a StGB). Der Verfall von Wertersatz beinhaltet einen Geldanspruch in Höhe des Erlangten. Der Wertersatzverfall findet dann Anwendung, wenn der Verfall des Erlangten unmöglich oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchführbar ist. Ansonsten entsprechen die Voraussetzungen des genannten Verfallstatbestandes auch denen des Wertersatzverfalls.
Die Unmöglichkeit des Verfalls kann sich einerseits aus der Art bzw. den Eigenschaften des Erlangten ergeben. In diesen Fällen lässt sich das Erlangte nur rein rechnerisch ermitteln. Beispiele hierfür sind ersparte Aufwendungen, z.B. Steueraufwendungen bei Steuerhinterziehung, oder die Nutzung von Gebrauchsvorteilen, z.B. die unentgeltliche Nutzung eines Fahrzeugs. Der Verfall des etwas Erlangten scheidet ebenfalls dann aus, wenn das Erlangte mit einer anderen Sache verbunden oder vermischt wurde und in Folge davon eine neue Sache entsteht oder das Erlangte in der Hauptsache untergeht. Ein weiterer Nichtdurchführungsgrund ist dann gegeben, wenn der Verfallsgegenstand einem an der Tat unbeteiligten Dritten gehört oder untergegangen, unauffindbar, verbraucht oder sonst irgendwie beiseite geschafft worden ist. Schließlich lässt sich der Wertersatzverfall auch dann beobachten, wenn ein scheinbar schwieriger aber nicht zwingend unmöglicher Verfall von Surrogaten vorliegt und aus eher praktikablen Gründen auf den Verfall von Ersatzgegenständen verzichtet wird.
'''Schätzung des Vermögenszuwachses'''
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