PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
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'''Begriff'''
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Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung oder auch Gewinnabschöpfung unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter bzw. Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen.
Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung oder auch Gewinnabschöpfung unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter oder Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen.




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b) Empfängerbezogene Verfall (73 Abs.3 StGB): Dieser Falltyp unterscheidet sich vom täterbezogene Verfall dadurch, dass der Verfall sich gegen einen Unbeteiligten einer Tat richtet, der aus dieser Tat einen Vermögenszuwachs erlangt hat. Bei diesem Grundtyp, der sog. Vertreterklausel, handelt der Täter/ Teilnehmer der Tat für einen Dritten (Empfänger), ohne selbst bereichert zu werden. Für einen empfängerbezogenen Verfall ist es unerheblich, ob der Tatunbeteiligte Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat hat. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, der der Empfänger gut- oder bösgläubig ist.
b) Empfängerbezogene Verfall (73 Abs.3 StGB): Dieser Falltyp unterscheidet sich vom täterbezogene Verfall dadurch, dass der Verfall sich gegen einen Unbeteiligten einer Tat richtet, der aus dieser Tat einen Vermögenszuwachs erlangt hat. Bei diesem Grundtyp, der sog. Vertreterklausel, handelt der Täter/ Teilnehmer der Tat für einen Dritten (Empfänger), ohne selbst bereichert zu werden. Für einen empfängerbezogenen Verfall ist es unerheblich, ob der Tatunbeteiligte Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat hat. Demzufolge spielt es auch keine Rolle, der der Empfänger gut- oder bösgläubig ist.


c) Dritteigentümer Verfall (§ 73 Abs.4 StGB): Der dritteigentümer Verfall ist dann gegeben, wenn der Gegenstand des Verfalls einem Dritten gehört oder zusteht. Das Wort "gehören" beinhaltet das Eigentum
c) Dritteigentümer Verfall (§ 73 Abs.4 StGB): Der dritteigentümer Verfall ist dann gegeben, wenn der Gegenstand des Verfalls einem Dritten gehört oder zusteht. Das Wort "gehören" beinhaltet das Eigentum an einer körperlichen Sache, während mit dem Wort "zustehen" die quasi-dingliche Inhaberschaft von Rechten verbunden ist. Voraussetzung für die Anwendung der sog. Drittverfallsklausel ist, dass der Dritte nicht selbst an der Tat beteiligt ist. Allerdings muss der Dritte bewusst den Gegenstand für die Tat oder mit Wissen der Tatumstände zur Verfügung stellen. Die Anordnung zum Verfall selbst richtet sich aber nicht gegen den Dritten, sondern den Täter/ Teilnehmer der Tat.
 
 
'''Vermögenszuwachs'''
 
Dem Verfall unterliegt nur der tatsächlich erlangte Vermögenszuwachs. Dabei umfasst der Vermögenszuwachs die Gesamtheit der wirtschaftlich messbaren Vorteile, die aus oder für eine Tat erlangt worden sind. Der Gegenstand des Verfalls lehnt sich an den Gegenstand der Bereicherung gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches an (§ 812 Abs.1 BGB).
 
Die Bereicherung im Sinne von "etwas erlangt" umfasst dabei bestimmte Gegenstände wie bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte, aber auch Leistungen, Nutzungen, Vergünstigungen oder Einsparungen, solange ihnen ein wirtschaftlicher Wert zugerechnet werden kann.
 
In Anlehnung an das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 818 Abs.1 BGB) erstreckt sich der Verfall sowohl auf das etwas unmittelbar aus einer Straftat erlangte, als auch auf das etwas mittelbar aus einer Straftat erlangte (§ 73 Abs.2 StGB). Das mittelbar Erlangte untergliedert sich per Definition in Nutzungen (§§ 99, 100 BGB) und sog. Surrogaten. Nutzungen sind beispielsweise Zinsen, Dividenden odr Miet- und Pachteinnahmen. Dagegen betreffen Surrogate Ersatzgegenstände. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände, die mit dem Veräußerungserlös infolge des Verkaufs von erlangten Gegenständen erworben worden sind. Die Abschöpfung des Ersatzgegenstandes liegt allerding im Ermessen des Gerichts. Anstele der Anordnung des Verfalls des Surrogates muss das Gericht dann den Wertersatzverfall anordnen.
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