PamelaR

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Der Verfall unterscheidet grundsätzlich drei Grundtypen
Der Verfall unterscheidet grundsätzlich drei Grundtypen


a) Täterbezogene Verfall (§ 73 Abs.1 u. 2 StGB): Die Voraussetzung
a) Täterbezogene Verfall (§ 73 Abs.1 u. 2 StGB): Die Voraussetzung für einen täterbezogenen Verfall ist eine rechtswidrige Tat. Eine vorsätzliche Tat wird im Gegensatz zur Einziehung nicht vorausgesetzt, so dass Verfall auch bei Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Ferner muss der Täter/ Teilnehmer einer Tat unmittelbar aus der Straftat etwas, einen Vermögenszuwachs, erlangt haben.
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