PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
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'''Vermögensabschöfung im deutschen Strafrecht'''                                                  
'''Vermögensabschöpfung im deutschen Strafrecht'''


'''Begriff'''
'''Begriff'''
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'''Zweck und Ziel der Vermögensabschöpfung'''
'''Zweck und Ziel der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung'''


Der Grundgedanke hinter den Vorschriften zur Vermögensabschöpfung äußert sich insbesondere in der Rechsprechung zu den Verfallsvorschriften. So dürfen die Täter/ Teilnehmer einer Straftat keinen finanziellen Nutzen aus ihrer Tat ziehen, und es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass sich kriminelles Handeln lohnen würde. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung könnte Schaden nehmen, wenn die Täter/ Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen bzw. die daraus gewonnenen Vorteile dauerhaft behalten dürfen.
Der Grundgedanke hinter den Vorschriften zur Vermögensabschöpfung äußert sich insbesondere in der Rechsprechung zu den Verfallsvorschriften. So dürfen die Täter/ Teilnehmer einer Straftat keinen finanziellen Nutzen aus ihrer Tat ziehen, und es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass sich kriminelles Handeln lohnen würde. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung könnte Schaden nehmen, wenn die Täter/ Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen bzw. die daraus gewonnenen Vorteile dauerhaft behalten dürfen.
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Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, die Vermögensordnung nach einer deliktischen Handlung wiederherzustellen. Die Verfallsvorschriften sollen darüber hinaus eine general- und spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Staat dem Täter/ Teilnehmer deliktisch Erlangtes entzieht und vor Augen führt, dass strafrechtswidrige Bereicherung nicht gedultet werden und Straftaten sich nicht lohnen.
Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, die Vermögensordnung nach einer deliktischen Handlung wiederherzustellen. Die Verfallsvorschriften sollen darüber hinaus eine general- und spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Staat dem Täter/ Teilnehmer deliktisch Erlangtes entzieht und vor Augen führt, dass strafrechtswidrige Bereicherung nicht gedultet werden und Straftaten sich nicht lohnen.


'''Anspruchsgrundlagen'''
'''Anspruchsgrundlagen'''
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Des Weiteren nehmen die strafrechtlichen Vorschriften der Vermögensabschöfung Bezug auf zivilrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere auf Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung der §§ 812 ff. BGB.
Des Weiteren nehmen die strafrechtlichen Vorschriften der Vermögensabschöfung Bezug auf zivilrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere auf Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung der §§ 812 ff. BGB.


'''Verfall'''
'''Verfall'''


'''Grundtypen des Verfalls'''
'''Grundtypen des Verfalls'''
Der Verfall unterscheidet grundsätzlich drei Grundtypen
a) Täterbezogene Verfall (§ 73 Abs.1 u. 2 StGB): Die Voraussetzung
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