PamelaR

Beigetreten 26. November 2012
625 Bytes hinzugefügt ,  01:48, 3. Mär. 2013
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 5: Zeile 5:
Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung oder auch Gewinnabschöpfung unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter bzw. Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen.
Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung oder auch Gewinnabschöpfung unterteilt sich grundsätzlich in die zwei Bereiche Verfall und Einziehung. Gemäß den Verfallsvorschriften sollen dem Täter bzw. Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen entzogen werden. Die Einziehung erlaubt es dagegen, Gegenstände aus einer vorsätzlich begangenen Straftat einzuziehen.


'''Grundsatz der Vermögensabschöpfung'''


Insbesondere der Verfall spiegelt den Grundgedanken der Vermögensabschöpfung wider. Der Gesetzgeber beabsichtigte mittels der Vorschriften zum Verfall, einen aus einer Straftat erlangten finanziellen Vorteil abzuschöpfen. Der Täter/ Teilnehmer einer Straftat dürfen keinen
'''Grundgedanke der Vermögensabschöpfung'''
 
Der Grundgedanke hinter den Vorschriften zur Vermögensabschöpfung äußert sich insbesondere in der Rechsprechung zu den Verfallsvorschriften. Der Gesetzgeber beabsichtigt im Wesentlichen, einen aus einer Straftat erlangten finanziellen Vorteil abzuschöpfen. Der Täter/ Teilnehmer einer Straftat dürfen keinen finanziellen Nutzen aus ihrer Tat ziehen, und es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass sich kriminelles Handeln lohnen würde. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung könnte Schaden nehmen, wenn Täter/ Teilnehmer einer Straftat deliktisch erlangtes Vermögen bzw. die daraus gewonnenen Vorteile dauerhaft behalten dürfen.
Dem Grundgedanken folgend, ist der Staat verpflichtet, jegliche Anreize zur Begehung gewinnorientierter Delikte abzuwenden.
 
Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, die Vermögensordnung nach einer deliktischen Handlung wiederherzustellen.
48

Bearbeitungen