Bagatellkriminalität: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Bagatellkriminalität''' oder auch "Kleinkriminalität" wird die Summe geringfügiger Verletzungen von Strafgesetzen bezeichnet. Obwohl der Begriff viel benutzt wird, gilt er mangels Legaldefinition oder einer sonstigen klaren Bestimmung seines Inhalts und seiner Grenzen allgemein als "unklar und vage" (KAISER 1978), und zwar sowohl in dogmatischer als auch in empirischer und rechtspolitischer Hinsicht. Als Sammelbezeichnung für die Delikte am unteren Ende der Strafwürdigkeit verweist der Begriff der Bagatellkriminalität aber auf jeden Fall auf die Nahtstelle zwischen der strafrechtlichen Kontrolle einerseits und den weniger einschneidenden Formen sozialer Kontrolle andererseits.
Mit dem Terminus '''Bagatellkriminalität''', auch unter den Begriffen Klein- oder Leichtkriminalität gefasst, wird die Kategorie des abweichenden Verhaltens im Grenzbereich des strafrechtlich tolerierten und sanktionierten Verhaltens bezeichnet. Die Bagatellkriminalität stellt somit zugleich die Nahtstelle zwischen der strafrechtlichen Kontrolle und dem weniger einschneidenden Formen sozialer Kontrolle dar.


==Etymologie==
==Etymologie==
Das Wort Bagatelle kommt aus dem romanischen Sprachgebrauch Anfang des 17 Jh. (italienisch: bagatella; französisch: bagatele, lateinisch: baca) und bedeutet eine unbedeutende, geringfügige Angelegenheit, aber auch Kleinigkeit. Die Bezeichnungen Bagatellsache und Bagatelldelikt werden seit dem 19 Jh. verwandt und bezeichnen eine unbedeutende, geringfügige Rechtssache, bisweilen auch eine [[Ordnungswidrigkeit]]. Kennzeichnend für den Begriff „Bagatelle“ ist somit im semantischen Sinne die Geringfügigkeit. Das Wort Kriminalität hat seinen Ursprung ebenfalls im 19 Jh. (französisch: criminalité; lateinisch: criminalitas) und steht für die Begehung von Straftaten oder auch Straffälligkeit.
Das Wort Bagatelle kommt aus dem romanischen Sprachgebrauch Anfang des 17 Jh. (italienisch: bagatella; französisch: bagatele, lateinisch: baca) und bedeutet eine unbedeutende, geringfügige Angelegenheit, aber auch Kleinigkeit. Die Bezeichnungen Bagatellsache und Bagatelldelikt werden seit dem 19 Jh. verwandt und bezeichnen eine unbedeutende, geringfügige Rechtssache, bisweilen auch eine [[Ordnungswidrigkeit]]. Kennzeichnend für den Begriff „Bagatelle“ ist somit im semantischen Sinne die Geringfügigkeit. Das Wort Kriminalität hat seinen Ursprung ebenfalls im 19 Jh. (französisch: criminalité; lateinisch: criminalitas) und steht für die Begehung von Straftaten oder auch Straffälligkeit.


==Definition==
==Definition==
 
Das [[StGB]] benennt ausschließlich die formelle Unrechtsbestimmung in Tatbeständen und ignoriert die Möglichkeit mangelnder Strafwürdigkeit nach materiellen Unrechtskriterien bei Geringfügigkeit. Verschiedene Definitionsansätze, auch die Negierung einer Definitionsmöglichkeit überhaupt, sind seit Mitte der 60er Jahre des 20 Jh. diskutiert worden, ohne dass sich ein Denkansatz durchgesetzt hätte.
Der Begriff Bagatellkriminalität wird in der Strafrechtswissenschaft, in der Kriminologie und Kriminalpolitik sowie in der Soziologie häufig benutzt, trotzdem fehlt es an einer klaren, einheitlichen wissenschaftlichen Definition. KAISER (1978) führt aus, ''„(…) der Begriff des Bagatelldeliktes ist dogmatisch, empirisch als auch rechtspolitisch unklar und vage“''. Das [[StGB]] benennt ausschließlich die formelle Unrechtsbestimmung in Tatbeständen und ignoriert die Möglichkeit mangelnder Strafwürdigkeit nach materiellen Unrechtskriterien bei Geringfügigkeit. Verschiedene Definitionsansätze, auch die Negierung einer Definitionsmöglichkeit überhaupt, sind seit Mitte der 60er Jahre des 20 Jh. diskutiert worden, ohne dass sich ein Denkansatz durchgesetzt hätte.


===Verschiedene Definitionsansätze===  
===Verschiedene Definitionsansätze===  
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Eine materielle Ausgrenzung der Bagatelle aus dem Unrechtstatbestand nimmt KRÜMPELMANN (1966) vor. Nach ihm liegt der Strafrechtsordnung eine gesetzgeberische quantitative Wert- oder Unrechtsentscheidung zugrunde. Krümpelmann unterteilt das Unrecht in drei Deliktkategorien: [[Verbrechen]], [[Vergehen]] und [[Übertretungen]]. Er beschreibt als selbständige Delikte die Delikte, die bereits per se gesetzlich mit Übertretungsstrafe geahndet werden. Als unselbständige Delikte bezeichnet er diejenigen Delikte, die dazu führen, dass Verbrechens- oder Vergehenstatbestände nicht als solche zu werten und nur mit Übertretungsstrafe zu ahnden seien. Es gelte hinsichtlich des Bagatelldeliktes herauszufinden, ob die Tat nach Handlungsunwert, Erfolgsunwert und [[Schuld]] geringfügig sei.  
Eine materielle Ausgrenzung der Bagatelle aus dem Unrechtstatbestand nimmt KRÜMPELMANN (1966) vor. Nach ihm liegt der Strafrechtsordnung eine gesetzgeberische quantitative Wert- oder Unrechtsentscheidung zugrunde. Krümpelmann unterteilt das Unrecht in drei Deliktkategorien: [[Verbrechen]], [[Vergehen]] und [[Übertretungen]]. Er beschreibt als selbständige Delikte die Delikte, die bereits per se gesetzlich mit Übertretungsstrafe geahndet werden. Als unselbständige Delikte bezeichnet er diejenigen Delikte, die dazu führen, dass Verbrechens- oder Vergehenstatbestände nicht als solche zu werten und nur mit Übertretungsstrafe zu ahnden seien. Es gelte hinsichtlich des Bagatelldeliktes herauszufinden, ob die Tat nach Handlungsunwert, Erfolgsunwert und [[Schuld]] geringfügig sei.  


Neuere Definitionen beziehen das Gesamtsystem der sozialen Kontrolle mit ein. DRIENDL (1978), HIRSCH (1980) und KUNZ (1984) formulieren die Frage, ob aufgrund des geringen strafbaren Gehaltes der Bagatelldelikte entweder keine strafrechtliche Sanktion erforderlich ist oder die üblichen Kriminalsanktionen und das zu ihnen führende Verfahren als staatliche Überreaktion empfunden werden. Nach KUNZ findet die Feststellung eines Bagatelldeliktes auf zwei verschiedenen Ebenen statt. Eine Bagatelle kann sich zum einem im Unrechtstatbestand bei der materiell orientierten Strafwürdigkeitsbeurteilung im Hinblick auf den geringfügigen Handlungs- und Erfolgsunwert einer formal verübten Straftat zeigen. Zum anderen kann sie sich im Strafzumessungszusammenhang bei der umfassenden Strafbedürftigkeitswürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ergeben. Bei der Strafwürdigkeitsbeurteilung sei das Bagatellunrecht Kriminalunrecht, das im Rahmen der Strafbedürftigkeitswürdigung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht zwingend Strafe erfordere. KAISER (1978) definiert die Bagatelle als Sachverhalt, auf den in abgeschwächter und vereinfachter Form reagiert wird. Als charakteristisch für die Bagatellkriminalität beschreibt er das massenhafte Aufkommen im Eigentums- und Vermögensbereich und die geringe Unrechtsqualität der Taten. Kaiser betont die kriminalökonomische Belastung des Staates durch die Bagatellkriminalität. Es müsse aus generalpräventiver Sicht und aus Gründen des Opferinteresses eine kriminalpolitische Lösung gefunden werden, die auch dem sozialen Wandel entspricht. DRIENDL betont ebenfalls, dass der Anwendungsfall des Begriffes der Bagatellkriminalität in gewissem Umfang für neue Entwicklungen offenbleiben muss; die soziale Wertanschauung des täglichen Lebens sei stetigen Änderungen unterworfen.
Neuere Definitionen beziehen das Gesamtsystem der sozialen Kontrolle mit ein. DRIENDL (1978), HIRSCH (1980) und KUNZ (1984) formulieren die Frage, ob aufgrund des geringen strafbaren Gehaltes der Bagatelldelikte entweder keine strafrechtliche Sanktion erforderlich ist oder die üblichen Kriminalsanktionen und das zu ihnen führende Verfahren als staatliche Überreaktion empfunden werden. Nach KUNZ kann sich eine Bagatelle zum einem im Unrechtstatbestand bei der materiell orientierten Strafwürdigkeitsbeurteilung im Hinblick auf den geringfügigen Handlungs- und Erfolgsunwert einer formal verübten Straftat zeigen. Zum anderen kann sie sich im Strafzumessungszusammenhang bei der umfassenden Strafbedürftigkeitswürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände ergeben. Bei der Strafwürdigkeitsbeurteilung sei das Bagatellunrecht Kriminalunrecht, das im Rahmen der Strafbedürftigkeitswürdigung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht zwingend Strafe erfordere. KAISER (1978) definiert die Bagatelle als Sachverhalt, auf den in abgeschwächter und vereinfachter Form reagiert wird. Als charakteristisch für die Bagatellkriminalität beschreibt er das massenhafte Aufkommen im Eigentums- und Vermögensbereich und die geringe Unrechtsqualität der Taten. Kaiser betont die kriminalökonomische Belastung des Staates durch die Bagatellkriminalität. Es müsse aus generalpräventiver Sicht und aus Gründen des Opferinteresses eine kriminalpolitische Lösung gefunden werden, die auch dem sozialen Wandel entspricht. DRIENDL betont ebenfalls, dass der Anwendungsfall des Begriffes der Bagatellkriminalität in gewissem Umfang für neue Entwicklungen offenbleiben muss; die soziale Wertanschauung sei stetigen Änderungen unterworfen.


==Entwicklung und Handhabung im Strafrecht==  
==Entwicklung und Handhabung im Strafrecht==  
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===Materielles Strafrecht===
===Materielles Strafrecht===


Durch die Eliminierung der Übertretungen durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) 1974 enthielt das materielle Strafrecht keine eigentlichen Bagatelldelikte mehr. Der 29. Abschnitt des zweiten Teils des StGB wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts gestrichen. Damit wurde die bisherige Dreiteilung der Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen aufgegeben. In das Ordnungsrecht überführt wurden die Verkehrsübertretungen und andere als weiter sanktionsbedürftig erachtete Verhaltensweisen. Aufgrund der im StGB abstrakt formulierten Unrechtshandlung und der relativ hohen Strafandrohung für Vergehen lassen sich im Strafrecht nur im Einzelfall bei der konkreten Tatbestandserfüllung Bagatelldelikte ableiten. In diesen Bereich fallen Straftaten wie Beleidigung, Diebstahl, Betrug, Leistungserschleichung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung bis hin zur Körperverletzung. Verbrechenstatbestände, Tötungsdelikte und qualifizierte Vergehenstatbestände sind wegen des gravierenden Unrechtsgehaltes keine Bagatellen. Aus der aktuellen Sanktionspraxis zeigt sich der hohe Anteil der Bagatelldelikte an der registrierten Kriminalität, die sich an der Grenzlinie zur Strafbedürftigkeit befinden und daher nicht zwingend Strafe erfordern. Als Konsequenz der Abschaffung der Übertretungstatbestände gehören die Bagatelldelikte als tagtägliche Massentatbestände nun zum Kernbereich des Strafrechts. Damit hat keine Entkriminalisierung stattgefunden.
Durch die Eliminierung der Übertretungen durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) 1974 enthielt das materielle Strafrecht keine eigentlichen Bagatelldelikte mehr. Der 29. Abschnitt des zweiten Teils des StGB wurde durch Art. 1 Nr. 30 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts gestrichen. Damit wurde die bisherige Dreiteilung der Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen aufgegeben. In das Ordnungsrecht überführt wurden die Verkehrsübertretungen und andere als weiter sanktionsbedürftig erachtete Verhaltensweisen. Aufgrund der im StGB abstrakt formulierten Unrechtshandlung und der relativ hohen Strafandrohung für Vergehen lassen sich im Strafrecht nur im Einzelfall bei der konkreten Tatbestandserfüllung Bagatelldelikte ableiten. In diesen Bereich fallen Straftaten wie Beleidigung, Diebstahl, Betrug, Leistungserschleichung, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung bis hin zur Körperverletzung. Verbrechenstatbestände, Tötungsdelikte und qualifizierte Vergehenstatbestände sind wegen des gravierenden Unrechtsgehaltes keine Bagatellen. Aus der aktuellen Sanktionspraxis zeigt sich der hohe Anteil der Bagatelldelikte an der registrierten Kriminalität, die sich an der Grenzlinie zur Strafbedürftigkeit befinden und daher nicht zwingend Strafe erfordern. Als Konsequenz der Abschaffung der Übertretungstatbestände gehören die Bagatelldelikte als tagtägliche Massentatbestände nun zum Kernbereich des Strafrechts.  


===Prozessuales Strafrecht===
===Prozessuales Strafrecht===


Das erkannte Problem der Bagatellkriminalität fand seine Lösung im EGStGB im Zumessungszusammenhang über das prozessuale Strafrecht. Bei allen Eigentums- und Vermögensdelikten wird die geringfügige Tat nur auf Antrag verfolgt, siehe § 248a StGB. Hier kann die Staatsanwaltschaft schon von sich aus das Verfahren nach § 153 [[StPO]] folgenlos einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder diese nach § 153a StPO dadurch beseitigt werden können, dass man dem Täter Auflagen und Weisungen wie Schadenswiedergutmachung, Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit auferlegt. Bei sonstigen Bagatelldelikten ist unter gleichen Voraussetzungen vor einer Einstellung die Zustimmung des Gerichtes einzuholen. Mit der Einführung des § 153a StPO hat der Gesetzgeber eine strafverfahrensrechtliche Regelung gefunden, die eine neue Form der Sanktionierung außerhalb des bestehenden Kataloges des StGB ermöglicht und sich unterhalb der Kriminalstrafe bewegt. Eine registerrechtliche Erfassung nach Maßgabe des Bundeszentralregisters erfolgt nicht. In der Kommentarliteratur wird für die „geringe Tatfolge“ im Rahmen der §§ 153, 153a StPO ein Wert zwischen 25 Euro bis 50 Euro angegeben, wobei nur der Verkehrswert der Sache oder des beschädigten Gegenstandes ausschlaggebend ist. Durch die Vereinfachung des Verfahrens bei der kleineren Kriminalität sollen Kapazitäten für die zügigere Erledigung mittlerer und größerer Straftaten geschaffen werden.
Das erkannte Problem der Bagatellkriminalität fand seine Lösung im EGStGB im Zumessungszusammenhang über das prozessuale Strafrecht. Bei allen Eigentums- und Vermögensdelikten wird die geringfügige Tat nur auf Antrag verfolgt, siehe § 248a StGB. Hier kann die Staatsanwaltschaft schon von sich aus das Verfahren nach § 153 [[StPO]] folgenlos einstellen, wenn die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht oder diese nach § 153a StPO dadurch beseitigt werden können, dass man dem Täter Auflagen und Weisungen wie Schadenswiedergutmachung, Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit auferlegt. Bei sonstigen Bagatelldelikten ist unter gleichen Voraussetzungen vor einer Einstellung die Zustimmung des Gerichtes einzuholen. Mit der Einführung des § 153a StPO hat der Gesetzgeber eine strafverfahrensrechtliche Regelung gefunden, die eine neue Form der Sanktionierung außerhalb des bestehenden Kataloges des StGB ermöglicht und sich unterhalb der Kriminalstrafe bewegt. Eine registerrechtliche Erfassung nach Maßgabe des Bundeszentralregisters erfolgt nicht. In der Kommentarliteratur wird für die „geringe Tatfolge“ im Rahmen der §§ 153, 153a StPO ein Wert zwischen 25 Euro bis 50 Euro angegeben, wobei nur der Verkehrswert der Sache oder des beschädigten Gegenstandes ausschlaggebend ist. Durch die Vereinfachung des Verfahrens bei der kleineren Kriminalität sollen Kapazitäten für die zügigere Erledigung mittlerer und größerer Straftaten geschaffen werden.
Vorteile dieser Ausrichtung des Strafrechts sind die Nichtstigmatisierung des Täters durch die Absenz der Vorstrafe und die Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens. Als Nachteile stehen dem gegenüber die Aushöhlung des Legalitätsprinzips, fehlende spezial- und generalpräventive Wirkungen in der Hauptverhandlung sowie die Möglichkeit und die Gefahr des Freikaufens von Strafe durch begüterte und privilegierte Täter.


==Empirie==
==Empirie==
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* http://www.bka.de/pks/pks2009/download/pks-jb_2009_bka.pdf
* http://www.bka.de/pks/pks2009/download/pks-jb_2009_bka.pdf
* http://www.bmj.de/files/-/945/Strafrechtspflege%20in%20Deutschland_Auflage%205_deutsch.pdf
* http://www.bmj.de/files/-/945/Strafrechtspflege%20in%20Deutschland_Auflage%205_deutsch.pdf
*Portmann, Maik (o.J.) Bagatellkriminalität  in: KrimLex [[http://krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=B&KL_ID=26]] (29.03.2011)
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