Unter Ausländerfeindlichen Straftaten werden in erster Annäherung Sraftaten verstanden, die zumindest auch aus einer ausländerfeindlichen oder rassistischen Motivationslage heraus begangen werden.

Im Jahre 2001 wurde das frühere, als nachteilig empfundene, Einordnungsmuster nach einem Beschluss der Innenministerkonferenz des Bundes und der Länder(IMK)durch das Definitionssystem "Politisch motivierte Kriminalität" ersetzt. Zentrales Erfassungskriterium dieses Meldesystems ist die politische Motivation einer Tat. Als politisch motiviert gelten Taten insbesondere dann, wenn die Umstände der Taten oder die Einstellung der Täter darauf schliessen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes beziehungsweise ihres gesellschaftlichen Staus richtet.

In der Erfassungskette der Polizei wird nach abgeschlossener Erstermittlung eine Tat bei der der Verdacht eines politischen Hintergrunds besteht von der ermittelnden Dienststelle an das jeweilige Landeskriminalamt(LKA) weitergeleitet. Dort erfolgt nach dem im wesentlichen vom Bundeskriminalamt(BKA) und Bundesamt für Verafassungsschutz entwickelten Kriterien- und Vorgabenkatalog die Einordnung der Delikte. Um die Einheitlichkeit in den Ländern zu gewährleisten sind in jedem LKA nur 1-2 Beamte mit der Einordnung beschäftigt. Obwohl länderübergreifend eine Abstimmung stattfindet weichen die Zuordnungen in den Länder teilweise voneinander ab, was u.a. voneinander ab was tw. auf die ebenfalls uneinheitliche Behandlung bestimmter tatbestandlicher Erscheinungsformen durch die Staatsanwaltschaften zurückzuführen sein dürfte. Die eingeordneten Taten werden von den LKA`s an das BKA zur weiteren statistischen Verarbeitung weitergeleitet.

Der Kriterien- und Vorgabenkatalog der bei der Einordnung Anwendung findet, sieht eine Betrachtung unter verschiedenen Gesichtspunkten vor. Die Einordnung soll insbesondere nach der Qualität des Delikts, der objektiven thematischen Zuordnung der tat, dem subjektiven Tathintergrund, einer möglichen internationalen Dimension der Tat und einer gegebenenfalls zu verzeichnenden extremistischen Ausprägung erfolgen.