Ausländerfeindliche Straftaten: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter Ausländerfeindlichen Straftaten werden in erster Annäherung Sraftaten verstanden die zumindest auch aus einer ausländerfeindlichen oder rassistischen Motivationslage heraus begangen werden.
Unter '''Ausländerfeindlichen Straftaten''' werden in erster Annäherung, nach herkömmlichem Sprachgebrauch Sraftaten verstanden, die zumindest auch aus einer ausländerfeindlichen oder rassistischen Motivationslage heraus begangen werden.
 
Im Jahre 2001 wurde das frühere, als nachteilig empfundene, Einordnungsmuster zur statistischen Erfassung solcher Taten, nach einem Beschluss der Innenministerkonferenz des Bundes und der Länder (IMK), durch das Definitionssystem "Politisch motivierte [[Kriminalität]]" ersetzt. Zentrales Erfassungskriterium dieses Meldesystems ist die politische Motivation einer Tat. Als politisch motiviert gelten Taten insbesondere dann, wenn die Umstände der Taten oder die Einstellung der Täter darauf schliessen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes beziehungsweise ihres gesellschaftlichen Status richten.
 
In der Erfassungskette der [[Polizei]] wird nach abgeschlossener Erstermittlung eine Tat, bei der der Verdacht eines politischen Hintergrunds besteht, von der ermittelnden Dienststelle an das jeweilige [[Landeskriminalamt]] (LKA) weitergeleitet. Dort erfolgt nach dem, im wesentlichen vom [[Bundeskriminalamt]] (BKA) und Bundesamt für Verfassungsschutz entwickelten, Kriterien- und Vorgabenkatalog die Einordnung der Delikte. Um die Einheitlichkeit in den Ländern zu gewährleisten sind in jedem LKA nur 1-2 Beamte mit der Einordnung beschäftigt. Obwohl länderübergreifend eine Abstimmung stattfindet weichen die Zuordnungen in den Ländern  teilweise voneinander ab, was zum Teil auf die ebenfalls uneinheitliche Behandlung bestimmter tatbestandlicher Erscheinungsformen durch die Staatsanwaltschaften zurückzuführen sein dürfte. Die eingeordneten Taten werden von den LKA`s an das BKA zur weiteren statistischen Verarbeitung weitergeleitet.
 
Der Kriterien- und Vorgabenkatalog der bei der Einordnung Anwendung findet, sieht eine Betrachtung unter verschiedenen Gesichtspunkten vor. Die Einordnung soll insbesondere nach der Qualität des Delikts, der objektiven thematischen Zuordnung der Tat, dem subjektiven Tathintergrund, einer möglichen internationalen Dimension der Tat und einer gegebenenfalls zu verzeichnenden extremistischen Ausprägung erfolgen. Die bedafsorientierte statistische Erhebung und Auswertung der Daten soll nach Auffassung der Sicherheitsbehörden die Grundlage für den zielgerichteten Einsatz geeigneter repressiver und präventiver Bekämpfungsmaßnahmen darstellen.
 
Die Ausländerfeindlichen Straftaten tauchen in den [[Kriminalstatistik|Statistiken]] überwiegend in der Kategorie "Politisch rechts motivierte Straftaten mit extremistischem und fremdenfeindlichen Hintergrund" der Jahresberichte des Bundesamts und der Landesämter für Verfassungsschutz  auf. Da dort jedoch nur Teilzahlen aufgeführt werden ist ein genauer Überblick über die erfassten Fälle schwierig.  Dem Bundeskriminalamt ist es seit der Einführung des neuen Systems untersagt Auskünfte über die Fallzahlen der Öffentlichkeit direkt zugänglich zu machen. In der [[Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)|Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)]] werden diese Zahlen deshalb nicht mehr ausgewiesen.
 
Die Statistiken dürften im Hinblick auf das zurückhaltende Anzeigeverhalten von Ausländern bzw. Personen mit Migrationshintergrund einen nur sehr eingeschränkten Blick auf die reale Lage in diesem Deliktsbereich zulassen.
Das Thema der ausländerfeindlichen Straftaten wird in der öffentlichen Diskussion zudem als politisch sehr brisant eingestuft.
 
[[Kategorie:Kriminalität]]
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