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Aus Art. 105 SRÜ ergibt sich, dass auf Hoher See Kriegsschiffe aller Staaten ein Piratenschiff oder ein durch Piraterie erbeutetes und in der Gewalt von Piraten stehendes Schiff aufbringen, die Personen an Bord festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen dürfen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit seiner Resolution 1816 (2008) diese Befugnis auf die Küstengewässer von Somalia ausgedehnt. Staaten die mit der Übergangsregierung in Somalia im Kampf gegen Piraterie zusammenarbeiten und sich für den Einsatz notifizieren3 lassen, dürfen innerhalb der Küstengebiete ihren Auftrag wahrnehmen. Die EU-Mission wurde vor Beginn der Mission durch die Regierung notifiziert4.
Aus Art. 105 SRÜ ergibt sich, dass auf Hoher See Kriegsschiffe aller Staaten ein Piratenschiff oder ein durch Piraterie erbeutetes und in der Gewalt von Piraten stehendes Schiff aufbringen, die Personen an Bord festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen dürfen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit seiner Resolution 1816 (2008) diese Befugnis auf die Küstengewässer von Somalia ausgedehnt. Staaten die mit der Übergangsregierung in Somalia im Kampf gegen Piraterie zusammenarbeiten und sich für den Einsatz notifizieren3 lassen, dürfen innerhalb der Küstengebiete ihren Auftrag wahrnehmen. Die EU-Mission wurde vor Beginn der Mission durch die Regierung notifiziert4.


=== Nationales Recht ===
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