Angriffskrieg: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Staat, der einen anderen Staat mit militärischen Mitteln attackiert - insbesondere sein Territorium besetzt oder Mitglieder seiner Armee oder seiner Bevölkerung (auf dessen Territorium) tötet oder verletzt oder vertreibt - führt einen Angriffskrieg.
== Definition ==
Angriffskriege sind  s wurde mit den Nürnberger Prozessen strafrechtlich, völkerrechtlich und kriminologisch relevant. ngriffskrieg bezeichnet einen Krieg, bei dem ein Angreifer einen anderen Staat auf dessen Territorium angreift, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde, oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hält.


Zur Definition eines Angriffkrieges gehört die Festlegung eines Angreifers, aus der Sicht des Angegriffenen handelt es sich in der Regel um einen Verteidigungskrieg.
Ein Staat, der einen anderen Staat mit militärischen Mitteln attackiert - insbesondere sein Territorium besetzt oder Mitglieder seiner Armee oder seiner Bevölkerung (auf dessen Territorium) tötet oder verletzt oder vertreibt - führt einen Angriffskrieg. Wenn sich der angegriffene Staat mit militärischen Mitteln wehrt und auf das Territorium des Gegners vordringt, führt er keinen Angriffs-, sondern einen Verteidigungskrieg.
Ein Angriff liegt (prima facie) dann vor, wenn eine Partei gegenüber einer anderen Partei, die bis zu diesem Zeitpunkt keine physische Gewalt angewandt hatte, physische Gewalt anwendet und insbesondere bewaffneten Militärangehörigen die Tötung von Mitgliedern des gegnerischen Verbandes (Militärs, Bevölkerung) oder die Anwendung von Gewalt gegen Sachen (Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen) befiehlt und diesem Befehl Folge geleistet wird.
Die (nicht verbindliche) Resolution Nr. 3314 (XXIX) der Generalversammlung der UN vom 14.12.1974 spricht in Art. 2 d davon, dass "...the first use of armed force by a state in contravention of the Charter shall constitute prima facie an evidence of an act of aggression..." Weiter erklärt Art. 3 d dieser Resolution, dass auch - ungeachtet einer Kriegserklärung - bei einer
      o Invasion/Angriff der bewaffneten Macht eines Staats gegen das Gebiete eines anderen Staates
      o Bombardements u.ä. gegen fremdes Staatsgebiet
      o der Duldung des Missbrauchs eigenen, aber fremder Verfügung überlassenen Gebiets als Basis für eine Agression gegen einen dritten Staat
von "acts of aggression" zu sprechen sei.
 
Als Angriffskrieg lässt sich ein Krieg also dann bezeichnen, wenn ein Angreifer einen anderen Staat auf dessen Territorium angreift, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde, oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hält.
Anonymer Benutzer