Amtsdelikte
Version vom 5. Oktober 2007, 16:32 Uhr von Sebastian (Diskussion | Beiträge)
Als "Amtsdelikte" bezeichnet das deutsche Strafgesetzbuch solche Straftaten, die entweder nur von Trägern eines öffentlichen Amtes (z.B. Polizeibeamter, Strafvollzugsbeamter o.a.) begangen werden können (= echte Amtsdelikte) oder aber eine Strafschärfung nach sich ziehen, wenn sie von einem Amtsträger begangen werden (= unechte Amtsdelikte). Ein Beispiel für ein echtes Amtsdelikt ist der Tatbestand der Bestechlichkeit. Ein Beispiel für ein unechtes Amtsdelikt ist die Freiheitsberaubung im Amt.