Amtsdelikte

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Als Amtsdelikte bezeichnet das deutsche Strafgesetzbuch solche Straftaten, die entweder nur von Trägern eines öffentlichen Amtes (z.B. Polizeibeamter, Strafvollzugsbeamter o.a.) begangen werden können (= echte Amtsdelikte) oder aber eine Strafschärfung nach sich ziehen, wenn sie von einem Amtsträger begangen werden (= unechte Amtsdelikte). Ein Beispiel für ein echtes Amtsdelikt ist der Tatbestand der Bestechlichkeit. Ein Beispiel für ein unechtes Amtsdelikt ist die Freiheitsberaubung im Amt.