Amtsdelikte: Unterschied zwischen den Versionen

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Als "Amtsdelikte" bezeichnet das deutsche Strafgesetzbuch solche Straftaten, die entweder nur von Trägern eines öffentlichen Amtes (z.B. Polizeibeamter, Strafvollzugsbeamter o.a.) begangen werden können (= echte Amtsdelikte) oder aber eine Strafschärfung nach sich ziehen, wenn sie von einem Amtsträger begangen werden (= unechte Amtsdelikte). Ein Beispiel für ein echtes Amtsdelikt ist der Tatbestand der Bestechlichkeit. Ein Beispiel für ein unechtes Amtsdelikt ist die Freiheitsberaubung im Amt.
Als '''Amtsdelikte''' bezeichnet das deutsche [[Strafgesetzbuch]] solche Straftaten, die entweder nur von Trägern eines öffentlichen Amtes (z.B. Polizeibeamter, Strafvollzugsbeamter o.a.) begangen werden können (= echte Amtsdelikte) oder aber eine [[Strafe|Strafschärfung]] nach sich ziehen, wenn sie von einem Amtsträger begangen werden (= unechte Amtsdelikte). Ein Beispiel für ein echtes Amtsdelikt ist der Tatbestand der Bestechlichkeit. Ein Beispiel für ein unechtes Amtsdelikt ist die Freiheitsberaubung im Amt.
 
[[Kategorie:Kriminalität]]

Aktuelle Version vom 21. Januar 2009, 17:00 Uhr

Als Amtsdelikte bezeichnet das deutsche Strafgesetzbuch solche Straftaten, die entweder nur von Trägern eines öffentlichen Amtes (z.B. Polizeibeamter, Strafvollzugsbeamter o.a.) begangen werden können (= echte Amtsdelikte) oder aber eine Strafschärfung nach sich ziehen, wenn sie von einem Amtsträger begangen werden (= unechte Amtsdelikte). Ein Beispiel für ein echtes Amtsdelikt ist der Tatbestand der Bestechlichkeit. Ein Beispiel für ein unechtes Amtsdelikt ist die Freiheitsberaubung im Amt.