Amtsdelikte: Unterschied zwischen den Versionen
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Als | Als '''Amtsdelikte''' bezeichnet das deutsche [[Strafgesetzbuch]] solche Straftaten, die entweder nur von Trägern eines öffentlichen Amtes (z.B. Polizeibeamter, Strafvollzugsbeamter o.a.) begangen werden können (= echte Amtsdelikte) oder aber eine [[Strafe|Strafschärfung]] nach sich ziehen, wenn sie von einem Amtsträger begangen werden (= unechte Amtsdelikte). Ein Beispiel für ein echtes Amtsdelikt ist der Tatbestand der Bestechlichkeit. Ein Beispiel für ein unechtes Amtsdelikt ist die Freiheitsberaubung im Amt. | ||
[[Kategorie:Kriminalität]] |
Aktuelle Version vom 21. Januar 2009, 17:00 Uhr
Als Amtsdelikte bezeichnet das deutsche Strafgesetzbuch solche Straftaten, die entweder nur von Trägern eines öffentlichen Amtes (z.B. Polizeibeamter, Strafvollzugsbeamter o.a.) begangen werden können (= echte Amtsdelikte) oder aber eine Strafschärfung nach sich ziehen, wenn sie von einem Amtsträger begangen werden (= unechte Amtsdelikte). Ein Beispiel für ein echtes Amtsdelikt ist der Tatbestand der Bestechlichkeit. Ein Beispiel für ein unechtes Amtsdelikt ist die Freiheitsberaubung im Amt.