Begriff

Der Begriff Alibi kommt aus dem Lateinischen und heißt "anderswo" von alius "ein anderer". Es ist das räumliche und zeitliche Anderswo. Ein Alibi ist der Beweis oder Nachweis, von einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abwesend gewesen zu sein. Es besteht also immer ein Zusammenhang zwischen Raum/ Ort und Zeit. Aus dem Duden ist zu entnehmen, dass der Begriff Alibi sprachlich verschieden verwendet wird:

  • Nachweis der Abwesenheit vom Tatort des Verbrechens
  • Unschuldsbeweis
  • Rechtfertigung
  • Alibibeweis

Im Handbuch der Kriminalistik (1979) ist das Albi wie folgt definiert: "Alibi ist der zur Widerlegung des Verdachts bedeutsame Nachweis, dass sich der Verdächtige zur Zeit der Tat an einem anderen Ort als dem Tatort aufgehalten hat."

Voraussetzungen des Alibis

Das Alibi gewinnt an Bedeutung, wenn der Täter der Straftat noch unbekannt ist, der Sachverhalt bestritten wird oder die Alibiangaben überprüft werden müssen.

Das Wesen des Alibis

Die Strafverfolgungsbehörden wollen die materielle Wahrheit erforschen. Für den Beweis einer Täterschaft ist die Kausalität zwischen dem Verdächtigen und der Straftat erforderlich. Es muss ein eigenständiges Handeln des Täters am Tatort festgestellt werden. Es wird der Täter gesucht. Die Initiative für eine Alibiüberprüfung muss von den Ermittlungsbehörden ausgehen. Der Begriff Alibi ist sowohl im Zusammenhang mit kriminalistischen wie auch strafprozessualen Grundsätzen des Strafverfahrens zu betrachten. Es besteht eine Raum -Zeit- Relation zwischen Tatfeld und Alibiort. Deshalb gehören zum Begriff "Alibi" unweigerlich die Begriffe

  • Tatfeld
  • Alibiort
  • Zeitfunktion

Tatort im kriminalistischen Sinn ist jeder Ort, an dem der Täter gehandelt und/oder Veränderungen vorgenommen hat. Tatort im Sinne des Alibis ist eine geografische Fläche, innerhalb der sich der Tatverdächtige aufgehalten hat und in dessen Mittelpunkt der eigentliche Tatort eingebettet ist. Das ist das so genannte "Tatfeld" (Schwagerl, 1986). Daraus ist zu schließen, dass Tatort gleich Tatfeld im Sinne des Alibis ist, und somit auch die Vortat-, Haupttat-, und Nachtatphase eingeschlossen ist. Der Alibiort ist der Ort, an dem sich der Verdächtige oder Befragte zu einer bestimmten Zeit aufgehalten haben will. Schwagerl spricht hier vom notwendigen Korrelat zum Tatfeld. Der Alibiort darf normalerweise nicht im Tatfeld liegen, denn dann fehlt der Faktor Abstand zum Tatfeld. Der Faktor Zeit wird mit dem Tatfeld und dem Alibiort in Beziehung gebracht. Der Ausgangspunkt ist hierbei die Tatzeit. Die Anwesenheit am Alibiort erfüllt nur dann ein beweiskräftiges Gewicht, wenn die Tatzeit bestimmbar ist und sich in einer Grenze hält, die noch einen Gewissheitsschluss ermöglicht. Hier ist das Kernproblem, den Rückschluss auf die Tatzeit zu ziehen. Das Ziel der Ermittlungen muss sein, die Zeitspanne zu ermitteln, in der sich der Tatverdächtige im Tatfeld aufgehalten haben muss.

Strafprozessuale Alibibedeutung

In der Strafprozessordnung wird der Begriff "Alibi" nicht direkt definiert. In den Kommentierungen erscheint er aber doch und wird im Zusammenhang mit dem Begriff "Beweis" verwendet.

Der Beweis

Unter Beweis ist die schlüssige Begründung der Richtigkeit einer Aussage...

Nachweismittel des Alibis

Typen des Alibis aus kriminalistischer Sicht

Das echte Alibi

Das falsche Alibi

Mischtypen des Alibis

Feststellung des Alibis

Literatur

  • Groß,Geerds, (1979) Handbuch der Kriminalistik, Pawlak-Verlag
  • Maurer, Daphne,(1962), Das Alibi
  • Schwagerl, H.J. (1964), Das Alibi