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===Überstellung===
===Überstellung===
Das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen[http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/112.htm], dem auch eine Reihe von Nichtmitgliedstaaten des Europarates angehören, ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Hierdurch soll ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden.  
Das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen[http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/112.htm], dem auch eine Reihe von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union angehören, ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Hierdurch soll ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden.  
Das Übereinkommen begründet keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, einem Überstellungsersuchen statt zu geben.  
Das Übereinkommen begründet keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, einem Überstellungsersuchen statt zu geben.  
Voraussetzungen für die Überstellung sind, dass das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist, bei Eingang des Überstellungsersuchens noch mindestens sechs Monate der Strafe zu verbüßen sind, die Straftat in beiden Staaten strafbar ist und die zuständigen Behörden des Urteils- und des Vollstreckungsstaates sowie die verurteilte Person der Überstellung zustimmen.
Voraussetzungen für die Überstellung sind, dass das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist, bei Eingang des Überstellungsersuchens noch mindestens sechs Monate der Strafe zu verbüßen sind, die Straftat in beiden Staaten strafbar ist und die zuständigen Behörden des Urteils- und des Vollstreckungsstaates sowie die verurteilte Person der Überstellung zustimmen.
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