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===Absehen von der Strafvollstreckung===
===Absehen von der Strafvollstreckung===
Nach § 456a der Strafprozessordnung (StPO)[http://dejure.org/gesetze/StPO/456a.html] kann die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft bzw. Jugendrichter) von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe[http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitsstrafe], einer Ersatzfreiheitsstrafe[http://de.wikipedia.org/wiki/Ersatzfreiheitsstrafe]] oder einer [[Maßregel der Besserung und Sicherung]] absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. Die letzte Variante tritt in der Vollzugspraxis am häufigsten auf. Ihr steht die ausländerrechtliche Ab- und Zurückschiebung[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/zurueckschiebung.html] gleich.  
Nach § 456a der Strafprozessordnung (StPO)[http://dejure.org/gesetze/StPO/456a.html] kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe[http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitsstrafe], einer Ersatzfreiheitsstrafe[http://de.wikipedia.org/wiki/Ersatzfreiheitsstrafe]] oder einer [[Maßregel der Besserung und Sicherung]] absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. Die letzte Variante tritt in der Vollzugspraxis am häufigsten auf. Ihr steht die ausländerrechtliche Ab- und Zurückschiebung[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/zurueckschiebung.html] gleich. Vollstreckungsbehörde ist gemäß § 451 StPO die Staatsanwaltschaft[http://www.juraforum.de/gesetze/stpo/451-staatsanwaltschaft-als-vollstreckungsbehoerde].
Zweck der Vorschrift ist nicht ausschließlich, die Justizvollzugsanstalten von der Vollstreckung von Strafen gegen Ausländer zu befreien. Die Strafvollstreckung ist unter dem Gesichtspunkt der [[Resozialisierung]] und der Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten bei Ausländern, die ausgewiesen werden sollen, wenig sinnhaft. Besteht jedoch die Möglichkeit, die Strafe oder Maßregel nach § 71 IRG oder dem Überstellungsübereineinkommen im Ausland vollstrecken zu lassen, ist § 456a StPO nicht anwendbar.
 
Inhaltlich wird § 456a StPO von § 17 der Strafvollstreckungsordnung (StrVollStrO)[http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/niedersachsen_recht.cgi?chosenIndex=Dummy_nv_6&xid=147398,18] ergänzt. Die Entscheidung steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, die die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abwägen muss, die gegen ein Absehen von der Strafvollstreckung sprechen und dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Die Justizvollzugsanstalt wird im Rahmen der Entscheidungsfindung von der Vollstreckungsbehörde regelmäßig zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.   
Zweck der Vorschrift ist nicht ausschließlich, die Justizvollzugsanstalten von der Vollstreckung von Strafen gegen Ausländer zu befreien. Die Strafvollstreckung ist unter dem Gesichtspunkt der [[Resozialisierung]] und der Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten bei Ausländern, die ausgewiesen werden sollen, wenig sinnhaft. Besteht jedoch die Möglichkeit, die Strafe oder Maßregel nach § 71 IRG[http://www.buzer.de/gesetz/242/a2980.htm] oder dem Überstellungsübereineinkommen im Ausland vollstrecken zu lassen, ist § 456a StPO nicht anwendbar.
 
Inhaltlich wird § 456a StPO von § 17 der Strafvollstreckungsordnung (StrVollStrO)[http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/niedersachsen_recht.cgi?chosenIndex=Dummy_nv_6&xid=147398,18] ergänzt. Die Entscheidung steht im Ermessen[http://www.rechtslexikon-online.de/Ermessen.html] der Vollstreckungsbehörde, die die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abwägen muss, die gegen ein Absehen von der Strafvollstreckung sprechen und dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat.  
 
Die Justizvollzugsanstalt wird im Rahmen der Entscheidungsfindung von der Vollstreckungsbehörde regelmäßig zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.   
Zu berücksichtigen sind vor allem Art und Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, der Umfang der bereits verbüßten Strafe, die familiäre, soziale und persönliche Situation des Betroffenen, [[Generalprävention|generalpräventive Gesichtspunkte]] wie die Wirkung der Anordnung auf andere Gefangene und die Öffentlichkeit sowie das öffentliche Interesse an der Bekämpfung bestimmter Straftaten und einer nachhaltigen Vollstreckung. Es ist zudem zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung[http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/guenther/mitarbeiter/haas/vorlesung%20sanktionenrecht/begriff-verteidigung.pdf] die weitere Vollstreckung gebietet.  
Zu berücksichtigen sind vor allem Art und Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, der Umfang der bereits verbüßten Strafe, die familiäre, soziale und persönliche Situation des Betroffenen, [[Generalprävention|generalpräventive Gesichtspunkte]] wie die Wirkung der Anordnung auf andere Gefangene und die Öffentlichkeit sowie das öffentliche Interesse an der Bekämpfung bestimmter Straftaten und einer nachhaltigen Vollstreckung. Es ist zudem zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung[http://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/guenther/mitarbeiter/haas/vorlesung%20sanktionenrecht/begriff-verteidigung.pdf] die weitere Vollstreckung gebietet.  
Wird ein Antrag nach § 456a Abs. 1 StPO seitens der Vollstreckungsbehörde abgelehnt, so ist nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren nach § 21 StrVollStrO[http://www.gesetzesguide.de/stvollstro.html#stvollstro21] eine Anfechtung nach §§ 23 ff. EGGVG[http://dejure.org/gesetze/EGGVG/23.html] möglich. Die Entscheidung wird daraufhin überprüft, ob die Vollstreckungsbehörde von ihrem Ermessen [http://www.rechtslexikon-online.de/Ermessen.html] in rechtlich nicht zu beanstandender  Weise Gebrauch gemacht hat.  
Wird ein Antrag nach § 456a Abs. 1 StPO seitens der Vollstreckungsbehörde abgelehnt, so ist nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren nach § 21 StrVollStrO[http://www.gesetzesguide.de/stvollstro.html#stvollstro21] eine Anfechtung nach §§ 23 ff. EGGVG[http://dejure.org/gesetze/EGGVG/23.html] möglich. Die Entscheidung wird daraufhin überprüft, ob die Vollstreckungsbehörde von ihrem Ermessen [http://www.rechtslexikon-online.de/Ermessen.html] in rechtlich nicht zu beanstandender  Weise Gebrauch gemacht hat.  
Das Absehen von der Vollstreckung ist eine vorläufige Maßnahme, wie sich aus § 456a Abs. 2 StPO ergibt. Kehrt der Ausgelieferte, der Überstellte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Mit dem Absehen wird regelmäßig eine Anordnung über die Nachholung für den Fall getroffen werden, dass der Betreffende in die Bundesrepublik zurückkehrt.  
Das Absehen von der Vollstreckung ist eine vorläufige Maßnahme, wie sich aus § 456a Abs. 2 StPO ergibt. Kehrt der Ausgelieferte, der Überstellte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Mit dem Absehen wird regelmäßig eine Anordnung über die Nachholung für den Fall getroffen werden, dass der Betreffende in die Bundesrepublik zurückkehrt.  
§ 456a Abs. 2 Satz 3 StPO verstärkt das damit bezweckte Ziel, den Verurteilten von einer Rückkehr abzuhalten zudem dadurch, dass die Vollstreckungsbehörde befugt ist, hierzu einen Vollstreckungshaft- oder Unterbringungsbefehl[http://de.wikipedia.org/wiki/Haftbefehl#Vollstreckungshaftbefehl] zu erlassen sowie eine Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung[http://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsermittlung] und die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen anzuordnen. Ob sie von ihrer Ermächtigung Gebrauch macht, steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Über die Folgen der Rückkehr ist der Verurteilte vor seiner Entlassung zu belehren. Die Belehrung ist Voraussetzung für das Nachholen der Vollstreckung und kann der Vollzugsanstalt übertragen werden.
§ 456a Abs. 2 Satz 3 StPO verstärkt das damit bezweckte Ziel, den Verurteilten von einer Rückkehr abzuhalten zudem dadurch, dass die Vollstreckungsbehörde befugt ist, hierzu einen Vollstreckungshaft- oder Unterbringungsbefehl[http://de.wikipedia.org/wiki/Haftbefehl#Vollstreckungshaftbefehl] zu erlassen sowie eine Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung[http://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsermittlung] und die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen anzuordnen. Ob sie von ihrer Ermächtigung Gebrauch macht, steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Über die Folgen der Rückkehr ist der Verurteilte vor seiner Entlassung zu belehren. Die Belehrung ist Voraussetzung für das Nachholen der Vollstreckung und kann der Vollzugsanstalt übertragen werden.


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