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==Auswirkungen im Justizvollzug==
==Auswirkungen im Justizvollzug==
Der [[Polizeiliche Kriminalstatistik|Polizeilichen Kriminalstatistik]] (PKS) ist zu entnehmen, dass im Jahre 2009[http://www.bka.de/pks/pks2009/download/pks-jb_2009_bka.pdf] im gesamten Bundesgebiet 462.387 nichtdeutsche Tatverdächtige ermittelt wurden. Bei einer Gesamttatverdächtigenzahl von 2.187.217 bedeutet dies einen Anteil von ca. 21%.
Der [[Polizeiliche Kriminalstatistik|Polizeilichen Kriminalstatistik]] (PKS) ist zu entnehmen, dass im Jahre 2009[http://www.bka.de/pks/pks2009/download/pks-jb_2009_bka.pdf] im gesamten Bundesgebiet 462.387 nichtdeutsche Tatverdächtige ermittelt wurden. Bei einer Gesamttatverdächtigenzahl von 2.187.217 bedeutet dies einen Anteil von ca. 21%.
Am 31.03.2009 befanden sich insgesamt 48.318 Strafgefangene und [[Sicherungsverwahrung|Sicherungsverwahrte]] in deutschen [[Justizvollzugsanstalt]]en[http://www.bmj.bund.de/enid/5c6ededc40e3b48e3eff3c38a85af693,c1b2c85f7472636964092d0935323933/Statistiken/Strafvollzug_63.html], davon waren 13.560 Ausländer oder Staatenlose, was einem Anteil von 28% entspricht.  
Am 31.03.2009 befanden sich insgesamt 48.318 Strafgefangene und [[Sicherungsverwahrung|Sicherungsverwahrte]] in deutschen [[Justizvollzugsanstalt]]en[http://www.bmj.bund.de/enid/5c6ededc40e3b48e3eff3c38a85af693,c1b2c85f7472636964092d0935323933/Statistiken/Strafvollzug_63.html], davon waren 13.560 Ausländer oder Staatenlose, was einem Anteil von 28% entspricht.  
 
Der hohe Anteil der Ausländer stellt die Justizvollzugsanstalten in ihrem Bemühen um eine den Vollzugszielen [http://de.wikipedia.org/wiki/Vollzugsziel] möglichst umfassend gerecht werdende Ausgestaltung des Vollzuges auch für diese Gruppe der Gefangenen vor zahlreiche Schwierigkeiten. Die mit der Freiheitsentziehung verbundenen Beschränkungen treffen im Strafvollzug [http://de.wikipedia.org/wiki/Strafvollzug] zwar alle Gefangenen, für ausländische Gefangene sind sie aber besonders spürbar, weil ihnen weithin die Voraussetzungen dafür fehlen, sich in der zusätzlich isolierenden Umgebung einer Justizvollzugsanstalt zurechtzufinden und nach dem geltenden Recht auch ihnen zustehende Chancen wahrzunehmen.
Der hohe Anteil der Ausländer an den Inhaftierten stellt die Justizvollzugsanstalten in ihrem Bemühen um eine den Vollzugszielen [http://de.wikipedia.org/wiki/Vollzugsziel] möglichst umfassend gerecht werdende Ausgestaltung des Vollzuges auch für diese Gruppe der Gefangenen vor zahlreiche Schwierigkeiten. Die mit der Freiheitsentziehung verbundenen Beschränkungen treffen im Strafvollzug [http://de.wikipedia.org/wiki/Strafvollzug]zwar alle Gefangenen, für ausländische Gefangene sind sie aber besonders spürbar, weil ihnen weithin die Voraussetzungen dafür fehlen, sich in der zusätzlich isolierenden Umgebung einer Justizvollzugsanstalt zurechtzufinden und nach dem geltenden Recht auch ihnen zustehende Chancen wahrzunehmen.
 
Als Hindernisse, die nur schwer zu überwinden sind, erweisen sich namentlich die Sprachbarriere und die Herkunft aus Kulturkreisen, die sich von der deutschen oft wesentlich unterscheidet.
Als Hindernisse, die nur schwer zu überwinden sind, erweisen sich namentlich die Sprachbarriere und die Herkunft aus Kulturkreisen, die sich von der deutschen oft wesentlich unterscheidet.


===Zuständige Ausländerbehörde===
===Zuständige Ausländerbehörde===
Für Ausländer, die sich in Untersuchungshaft befinden, ist die Ausländerbehörde [http://de.wikipedia.org/wiki/Ausl%C3%A4nderbeh%C3%B6rde] zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ausländer vor der Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für unaufschiebbare Maßnahmen ist die Ausländerbehörde des Haftortes zuständig.
Für Ausländer, die sich in [[Untersuchungshaft]] befinden, ist die Ausländerbehörde [http://de.wikipedia.org/wiki/Ausl%C3%A4nderbeh%C3%B6rde] zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ausländer vor der Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für unaufschiebbare Maßnahmen ist die Ausländerbehörde des Haftortes zuständig.
Für Ausländer, die sich in Strafhaft befinden, ist zunächst die Ausländerbehörde des Haftortes zuständig. Bestehen enge familiäre Bindungen zum früheren gewöhnlichen Aufenthalt, so bleibt die frühere Ausländerbehörde zuständig.
Für Ausländer, die sich in Strafhaft befinden, ist zunächst die Ausländerbehörde des Haftortes zuständig. Bestehen enge familiäre Bindungen zum früheren gewöhnlichen Aufenthalt, so bleibt die frühere Ausländerbehörde zuständig.


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