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===Überstellung===
===Überstellung===
Unter Überstellung ist die Übernahme der Strafvollstreckung durch den Heimatstaat des Verurteilten zu verstehen. Durch die Strafverbüßung im Heimatstaat soll die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft gefördert werden.
Überstellung bedeutet die Übernahme der Strafvollstreckung durch den Heimatstaat des Verurteilten. Durch die Strafverbüßung im Heimatstaat soll die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft gefördert werden.


Die völkerrechtlichen Grundlagen sind in dem Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen [http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/112.htm] vom 21. März 1983 (BGBl 1991 II S. 1007) geregelt.  
Die völkerrechtlichen Grundlagen sind in dem Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen [http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/112.htm] vom 21. März 1983 (BGBl 1991 II S. 1007) geregelt.  
Neben den Staaten des Europarats haben auch eine Reihe von Nichtmitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert. In Deutschland ist es am 1. Februar 1992 in Kraft getreten (BGBl 1992 II S. 98). Das Übereinkommen begründet keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, einem Überstellungsersuchen statt zu geben.  
Neben den Staaten des Europarats haben auch eine Reihe von Nichtmitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert. In Deutschland ist es am 1. Februar 1992 in Kraft getreten (BGBl 1992 II S. 98). Das Übereinkommen begründet keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, einem Überstellungsersuchen statt zu geben.  


Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens regelt die Voraussetzungen, die für die Überstellung und die anschließende Vollstreckung einer im Ausland verhängten Strafe gelten hierzu gehören, dass das Urteil rechtskräftig[http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskraft]  und vollstreckbar[http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckbarkeit] ist, bei Eingang des Überstellungsersuchens noch mindestens sechs Monate der Strafe zu verbüßen sind, die Straftat in beiden Staaten strafbar ist und die zuständigen Behörden des Urteils- und des Vollstreckungsstaates sowie die verurteilte Person der Überstellung zustimmen.
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens regelt die Voraussetzungen, die für die Überstellung und die anschließende Vollstreckung einer im Ausland verhängten Strafe gelten. Hierzu gehören, dass das Urteil rechtskräftig[http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtskraft]  und vollstreckbar[http://de.wikipedia.org/wiki/Vollstreckbarkeit] ist, bei Eingang des Überstellungsersuchens noch mindestens sechs Monate der Strafe zu verbüßen sind, die Straftat in beiden Staaten strafbar ist und die zuständigen Behörden des Urteils- und des Vollstreckungsstaates sowie die verurteilte Person der Überstellung zustimmen.


Im Interesse einer weiter gehenden internationalen Zusammenarbeit sieht das Zusatzprotokoll[http://www.admin.ch/ch/d/ff/2002/4359.pdf] zum Überstellungsübereinkommen vor, dass auch ohne oder gegen den Willen der verurteilten Person in zwei Fällen eine Strafvollstreckung im Heimatstaat erfolgen kann. Wenn gegen die verurteilte Person im Urteilsstaat eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt, kann sie in ihren Heimatstaat zum Vollzug einer Reststrafe überstellt werden.  
Im Interesse einer weiter gehenden internationalen Zusammenarbeit sieht das Zusatzprotokoll[http://www.admin.ch/ch/d/ff/2002/4359.pdf] zum Überstellungsübereinkommen vor, dass auch ohne oder gegen den Willen der verurteilten Person in zwei Fällen eine [[Strafvollstreckung]] im Heimatstaat erfolgen kann. Wenn gegen die verurteilte Person im Urteilsstaat eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt, kann sie in ihren Heimatstaat zum Vollzug einer Reststrafe überstellt werden.  
Flieht eine verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat, so musste bisher ein Auslieferungsersuchen an diesen gestellt werden, um eine weitere Vollstreckung der Strafe im Urteilsstaat zu ermöglichen. Da die meisten Staaten eigene Staatsangehörige oftmals nicht zur Strafvollstreckung ausliefern und eine Vollstreckung einer ausländischen Verurteilung auf vertragloser Basis der Mehrzahl der Staaten verwehrt ist, blieb in diesen Fällen die Straftat ungesühnt. Mit dem Zusatzprotokoll kann auf Ersuchen des Urteilsstaats die Strafe im Heimatstaat auch ohne Zustimmung des Verurteilten weiter vollstreckt werden.  
Flieht eine verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat, so musste bisher ein Auslieferungsersuchen an diesen gestellt werden, um eine weitere Vollstreckung der Strafe im Urteilsstaat zu ermöglichen. Da die meisten Staaten eigene Staatsangehörige oftmals nicht zur Strafvollstreckung ausliefern und eine Vollstreckung einer ausländischen Verurteilung auf vertragloser Basis der Mehrzahl der Staaten verwehrt ist, blieb in diesen Fällen die Straftat ungesühnt. Mit dem Zusatzprotokoll kann auf Ersuchen des Urteilsstaats die Strafe im Heimatstaat auch ohne Zustimmung des Verurteilten weiter vollstreckt werden.  
Die Bundesländer erhoffen sich von der Ratifizierung und Ausführung des Zusatzprotokolls ein wichtiges Instrument zur Entlastung des deutschen Strafvollzuges. Inwieweit dies zutrifft, bleibt abzuwarten.
Die Bundesländer erhoffen sich von der Ratifizierung und Ausführung des Zusatzprotokolls ein wichtiges Instrument zur Entlastung des deutschen Strafvollzuges. Inwieweit dies zutrifft, bleibt abzuwarten.


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