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Als Ausländer[http://de.wikipedia.org/wiki/Ausl%C3%A4nder] gilt gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG[http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html] und Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)[http://dejure.org/gesetze/GG/116.html], wer eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich Deutscher zu sein, oder der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger[http://www.migration-online.de/recht_staat._X19pbml0PTEmcGlkPTM3_.html] anerkannt wird, also als staatenlos gilt. | Als Ausländer[http://de.wikipedia.org/wiki/Ausl%C3%A4nder] gilt gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG[http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html] und Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)[http://dejure.org/gesetze/GG/116.html], wer eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich Deutscher zu sein, oder der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger[http://www.migration-online.de/recht_staat._X19pbml0PTEmcGlkPTM3_.html] anerkannt wird, also als staatenlos gilt. | ||
Als Oberbegriff für Ausländer und Staatenlose sowie für Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, wird der Begriff "Nichtdeutsche" gebraucht (PKS 1997, 18)[http://www.bka.de/pks/pks1997/index2.html]. Da die Staatenlosen eine zahlenmäßig geringe Rolle spielen, wird der Begriff "Nichtdeutscher" oft synonym mit dem Begriff "Ausländer" verwendet. | Als Oberbegriff für Ausländer und Staatenlose sowie für Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, wird der Begriff "Nichtdeutsche" gebraucht (PKS 1997, 18)[http://www.bka.de/pks/pks1997/index2.html]. Da die Staatenlosen eine zahlenmäßig geringe Rolle spielen, wird der Begriff "Nichtdeutscher" oft synonym mit dem Begriff "Ausländer" verwendet. | ||
Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html] besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt[http://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsstatus] im Bundesgebiet berechtigt sind. Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. | Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html] besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt[http://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsstatus] im Bundesgebiet berechtigt sind. | ||
Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. | |||
Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich der Ausländer in [[Haft]] oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, wegen der Begehung von Straftaten (§§ 53, 54 AufenthG)[http://dejure.org/gesetze/AufenthG/53.html] ausgewiesen wurde, gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. | Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich der Ausländer in [[Haft]] oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, wegen der Begehung von Straftaten (§§ 53, 54 AufenthG)[http://dejure.org/gesetze/AufenthG/53.html] ausgewiesen wurde, gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird. | ||
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