Abschiebung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Abschiebung''' ist die zwangsweise Durchsetzung[http://www.rechtslexikon-online.de/Zwangsmittel.html] der vollziehbaren Ausreisepflicht[http://books.google.de/books?id=wjK0AJPVsX4C&pg=PA293&lpg=PA293&dq=vollziehbare+ausreisepflicht&source=bl&ots=5IXKOp56VE&sig=znjW4pwMkkiqal95GbBZo8UsX38&hl=de&ei=hduHTMr4LoisOIzj1c8O&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=6&ved=0CC8Q6AEwBQ#v=onepage&q=vollziehbare%20ausreisepflicht&f=false] einer Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit aus dem Bundesgebiet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen der "Abschiebung" und der "[[Ausweisung]]" oft nicht unterschieden. Während die Abschiebung die Durchsetzung der Ausreisepflicht meint, stellt die Ausweisung den Verwaltungsakt dar, mit dem ein Ausländer, bei Benennung einer Ausreisepflicht und gleichzeitiger Androhung der Abschiebung, verpflichtet wird, das Bundesgebiet zu verlassen.
'''Abschiebung''' ist die zwangsweise Durchsetzung[http://www.rechtslexikon-online.de/Zwangsmittel.html] der vollziehbaren Ausreisepflicht[http://books.google.de/books?id=wjK0AJPVsX4C&pg=PA293&lpg=PA293&dq=vollziehbare+ausreisepflicht&source=bl&ots=5IXKOp56VE&sig=znjW4pwMkkiqal95GbBZo8UsX38&hl=de&ei=hduHTMr4LoisOIzj1c8O&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=6&ved=0CC8Q6AEwBQ#v=onepage&q=vollziehbare%20ausreisepflicht&f=false] einer Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit aus dem Bundesgebiet.  
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen der "Abschiebung" und der "[[Ausweisung]]" oft nicht unterschieden. Während die Abschiebung die Durchsetzung der Ausreisepflicht meint, stellt die Ausweisung den Verwaltungsakt dar, mit dem ein Ausländer, bei Benennung einer Ausreisepflicht und gleichzeitiger Androhung der Abschiebung, verpflichtet wird, das Bundesgebiet zu verlassen.


==Rechtslage und Begriffserklärung==
==Rechtslage und Begriffserklärung==
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Die Abschiebung ist in den §§ 58ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)[http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#58] geregelt.  
Die Abschiebung ist in den §§ 58ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)[http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#58] geregelt.  


Als Ausländer[http://de.wikipedia.org/wiki/Ausl%C3%A4nder] gilt gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG und  Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wer eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich Deutscher zu sein, oder der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird, also als staatenlos gilt. Als Oberbegriff für Ausländer und Staatenlose sowie für Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, wird der Begriff "Nichtdeutsche" gebraucht (PKS 1997, 18)[http://www.bka.de/pks/pks1997/index2.html]. Da die Staatenlosen eine zahlenmäßig geringe Rolle spielen, wird der Begriff "Nichtdeutscher" oft synonym mit dem Begriff "Ausländer" verwendet.
Als Ausländer[http://de.wikipedia.org/wiki/Ausl%C3%A4nder] gilt gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG[http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html] und  Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)[http://dejure.org/gesetze/GG/116.html], wer eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich Deutscher zu sein, oder der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger[http://www.migration-online.de/recht_staat._X19pbml0PTEmcGlkPTM3_.html] anerkannt wird, also als staatenlos gilt.  
Als Oberbegriff für Ausländer und Staatenlose sowie für Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, wird der Begriff "Nichtdeutsche" gebraucht (PKS 1997, 18)[http://www.bka.de/pks/pks1997/index2.html]. Da die Staatenlosen eine zahlenmäßig geringe Rolle spielen, wird der Begriff "Nichtdeutscher" oft synonym mit dem Begriff "Ausländer" verwendet.


Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html] besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html] besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt[http://de.wikipedia.org/wiki/Aufenthaltsstatus] im Bundesgebiet berechtigt sind. Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich der Ausländer in [[Haft]] oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, wegen der Begehung von Straftaten (§§ 53, 54 AufenthG) ausgewiesen wurde, gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich der Ausländer in [[Haft]] oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, wegen der Begehung von Straftaten (§§ 53, 54 AufenthG)[http://dejure.org/gesetze/AufenthG/53.html] ausgewiesen wurde, gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
Als vorbereitende Zwangsmaßnahme zur Verhinderung des "Untertauchens" kann durch den Amtsrichter die Abschiebungshaft angeordnet werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vorbereitungshaft, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann, und die Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung.  
 
Grundsätzlich darf ein Ausländer gemäß § 60 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, seine Geschlechts oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist.  
Als vorbereitende Zwangsmaßnahme zur Verhinderung des "Untertauchens" kann durch den Amtsrichter die Abschiebungshaft[http://de.wikipedia.org/wiki/Abschiebehaft] angeordnet werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vorbereitungshaft, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann, und die Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung.  
 
Grundsätzlich darf ein Ausländer gemäß § 60 AufenthG[http://www.juraforum.de/gesetze/aufenthg/60a-voruebergehende-aussetzung-der-abschiebung-duldung] nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, seine Geschlechts oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist.  
Darüber hinaus sind in § 60a AufenthG sog. Duldungsgründe aufgeführt, die eine Aussetzung der Abschiebung bewirken. Als Beispiele für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Einzelfall sind etwa Probleme bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zu nennen, ferner die Weigerung der Heimatbehörden, einen Pass oder Passersatz auszustellen, fehlende Flugverbindungen sowie Reiseunfähigkeit des Ausländers.
Darüber hinaus sind in § 60a AufenthG sog. Duldungsgründe aufgeführt, die eine Aussetzung der Abschiebung bewirken. Als Beispiele für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Einzelfall sind etwa Probleme bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zu nennen, ferner die Weigerung der Heimatbehörden, einen Pass oder Passersatz auszustellen, fehlende Flugverbindungen sowie Reiseunfähigkeit des Ausländers.
Die Abschiebung erfolgt in der Regel in der Form, dass der Ausländer durch Polizeibeamte an die Grenze gebracht und der zuständigen Grenzstelle übergeben wird.
Die Abschiebung erfolgt in der Regel in der Form, dass der Ausländer durch Polizeibeamte an die Grenze gebracht und der zuständigen Grenzstelle übergeben wird.


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