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===Absehen von der Strafvollstreckung===
===Absehen von der Strafvollstreckung===
Nach § 456a der Strafprozessordnung (StPO)[http://dejure.org/gesetze/StPO/456a.html] kann die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft bzw. Jugendrichter) von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe[http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitsstrafe], einer [Ersatzfreiheitsstrafehttp://de.wikipedia.org/wiki/Ersatzfreiheitsstrafe]] oder einer [[Maßregel der Besserung und Sicherung]] absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. Die letzte Variante tritt in der Vollzugspraxis am häufigsten auf. Ihr steht die ausländerrechtliche Ab- und Zurückschiebung[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/zurueckschiebung.html] gleich.  
Nach § 456a der Strafprozessordnung (StPO)[http://dejure.org/gesetze/StPO/456a.html] kann die Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft bzw. Jugendrichter) von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe[http://de.wikipedia.org/wiki/Freiheitsstrafe], einer Ersatzfreiheitsstrafe[http://de.wikipedia.org/wiki/Ersatzfreiheitsstrafe]] oder einer [[Maßregel der Besserung und Sicherung]] absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. Die letzte Variante tritt in der Vollzugspraxis am häufigsten auf. Ihr steht die ausländerrechtliche Ab- und Zurückschiebung[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/zurueckschiebung.html] gleich.  
Zweck der Vorschrift ist nicht ausschließlich, die Justizvollzugsanstalten von der Vollstreckung von Strafen gegen Ausländer zu befreien. Die Strafvollstreckung ist unter dem Gesichtspunkt der [[Resozialisierung]] und der Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten bei Ausländern, die ausgewiesen werden sollen, wenig sinnhaft. Besteht jedoch die Möglichkeit, die Strafe oder Maßregel nach § 71 IRG oder dem Überstellungsübereineinkommen im Ausland vollstrecken zu lassen, ist § 456a StPO nicht anwendbar.
Zweck der Vorschrift ist nicht ausschließlich, die Justizvollzugsanstalten von der Vollstreckung von Strafen gegen Ausländer zu befreien. Die Strafvollstreckung ist unter dem Gesichtspunkt der [[Resozialisierung]] und der Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten bei Ausländern, die ausgewiesen werden sollen, wenig sinnhaft. Besteht jedoch die Möglichkeit, die Strafe oder Maßregel nach § 71 IRG oder dem Überstellungsübereineinkommen im Ausland vollstrecken zu lassen, ist § 456a StPO nicht anwendbar.
Inhaltlich wird § 456a StPO von § 17 der Strafvollstreckungsordnung (StrVollStrO)[http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/niedersachsen_recht.cgi?chosenIndex=Dummy_nv_6&xid=147398,18] ergänzt. Die Entscheidung steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, die die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abwägen muss, die gegen ein Absehen von der Strafvollstreckung sprechen und dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Die Justizvollzugsanstalt wird im Rahmen der Entscheidungsfindung von der Vollstreckungsbehörde regelmäßig zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.   
Inhaltlich wird § 456a StPO von § 17 der Strafvollstreckungsordnung (StrVollStrO)[http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/niedersachsen_recht.cgi?chosenIndex=Dummy_nv_6&xid=147398,18] ergänzt. Die Entscheidung steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, die die Interessen des Verurteilten gegen die Gründe abwägen muss, die gegen ein Absehen von der Strafvollstreckung sprechen und dabei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Die Justizvollzugsanstalt wird im Rahmen der Entscheidungsfindung von der Vollstreckungsbehörde regelmäßig zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert.   
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