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===Auslieferung===
===Auslieferung===
Unter einer Auslieferung ist das Überstellen einer Person in ein anderes Land, in welchem die verdächtige Person per Haftbefehl gesucht  wird, zu verstehen. Bei diesem formalen Verfahren soll die verdächtige Person in das ersuchende Land verbracht werden, um dort vor Gericht gestellt zu werden oder eine bereits verhängte Strafe zu verbüßen.
Unter einer Auslieferung ist das Überstellen einer Person in ein anderes Land, in welchem die verdächtige Person per Haftbefehl gesucht  wird, zu verstehen. Bei diesem formalen Verfahren soll die verdächtige Person in das ersuchende Land verbracht werden, um dort vor Gericht gestellt zu werden oder eine bereits verhängte [[Strafe]] zu verbüßen.
Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie bilaterale Verträge zwischen den Staaten.  
Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)[http://www.gesetze-im-internet.de/irg/BJNR020710982.html] sowie bilaterale Verträge zwischen den Staaten.  
Bevor ein Verdächtiger in einen anderen Staat ausgeliefert werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu zählen etwa, dass die zur Last gelegte Straftat in beiden Ländern strafbar sein muss, d.h. politische Vergehen sind von der Auslieferung ausgenommen. Darüber hinaus dürfen dem Verdächtigen keine Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung oder gar die Todesstrafe drohen. Es muss sichergestellt sein, dass dem Betroffenen ein fairer Prozess erwartet.
Bevor ein Verdächtiger in einen anderen Staat ausgeliefert werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu zählen etwa, dass die zur Last gelegte Straftat in beiden Ländern strafbar sein muss, d.h. politische Vergehen sind von der Auslieferung ausgenommen. Darüber hinaus dürfen dem Verdächtigen keine [[Folter]]] oder sonstige menschenunwürdige Behandlung oder gar die [[Todesstrafe]] drohen. Es muss sichergestellt sein, dass dem Betroffenen ein fairer Prozess erwartet.
Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ist gemäß Art. 16 GG grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme kann jedoch durch Gesetz für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ist gemäß Art. 16 GG [http://dejure.org/gesetze/GG/16.html] grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme kann jedoch durch Gesetz für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union [http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Union] oder an einen internationalen Gerichtshof [http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/judicial_cooperation_in_civil_matters/l16007_de.htm] getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung obliegt dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 29 IRG. Ein Rechtsmittel hiergegen gibt es  nicht.
Die Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung obliegt dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 29 IRG. Ein Rechtsmittel hiergegen gibt es  nicht.


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