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Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html] besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html] besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich der Ausländer in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, wegen der Begehung von Straftaten (§§ 53, 54 AufenthG) ausgewiesen wurde, gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich der Ausländer in [[Haft]]oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, wegen der Begehung von Straftaten (§§ 53, 54 AufenthG) ausgewiesen wurde, gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
Als vorbereitende Zwangsmaßnahme zur Verhinderung des "Untertauchens" kann durch den Amtsrichter die Abschiebungshaft angeordnet werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vorbereitungshaft, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann, und die Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung.  
Als vorbereitende Zwangsmaßnahme zur Verhinderung des "Untertauchens" kann durch den Amtsrichter die Abschiebungshaft angeordnet werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vorbereitungshaft, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann, und die Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung.  
Grundsätzlich darf ein Ausländer gemäß § 60 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, seine Geschlechts oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist.  
Grundsätzlich darf ein Ausländer gemäß § 60 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, seine Geschlechts oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist.  
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