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Der hohe Anteil der Ausländer an den Inhaftierten stellt die Justizvollzugsanstalten in ihrem Bemühen um eine den Vollzugszielen möglichst umfassend gerecht werdende Ausgestaltung des Vollzuges auch für diese Gruppe der Gefangenen vor zahlreiche Schwierigkeiten. Die mit der Freiheitsentziehung verbundenen Beschränkungen treffen im Strafvollzug zwar alle Gefangenen, für ausländische Gefangene sind sie aber besonders spürbar, weil ihnen weithin die Voraussetzungen dafür fehlen, sich in der zusätzlich isolierenden Umgebung einer Justizvollzugsanstalt zurechtzufinden und nach dem geltenden Recht auch ihnen zustehende Chancen wahrzunehmen.
Der hohe Anteil der Ausländer an den Inhaftierten stellt die Justizvollzugsanstalten in ihrem Bemühen um eine den Vollzugszielen möglichst umfassend gerecht werdende Ausgestaltung des Vollzuges auch für diese Gruppe der Gefangenen vor zahlreiche Schwierigkeiten. Die mit der Freiheitsentziehung verbundenen Beschränkungen treffen im Strafvollzug zwar alle Gefangenen, für ausländische Gefangene sind sie aber besonders spürbar, weil ihnen weithin die Voraussetzungen dafür fehlen, sich in der zusätzlich isolierenden Umgebung einer Justizvollzugsanstalt zurechtzufinden und nach dem geltenden Recht auch ihnen zustehende Chancen wahrzunehmen.


Als Hindernisse, die nur schwer zu überwinden sind, erweisen sich namentlich die Sprachbarriere und die Herkunft aus Kulturkreisen, die sich von dem deutschen oft wesentlich unterscheiden.
Als Hindernisse, die nur schwer zu überwinden sind, erweisen sich namentlich die Sprachbarriere und die Herkunft aus Kulturkreisen, die sich von der deutschen oft wesentlich unterscheidet.


===Vollzugslockerungen===
===Vollzugslockerungen===
Gemäß § 11 StVollzG können Gefangene während der Haftzeit in Lockerungen eingebunden werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. Eine Einschränkung besteht gemäß der zu § 11 StVollzG erlassenen Verwaltungsvorschrift für Ausländer dahingehend, dass Vollzugslockerungen bei ihnen ausgeschlossen sind, wenn gegen sie Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist bzw. gegen sie eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes besteht und sie aus der Haft abgeschoben werden sollen.  
Gemäß § 11 StVollzG können Gefangene während der Haftzeit in Lockerungen eingebunden werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. Eine Einschränkung besteht gemäß der zu § 11 StVollzG erlassenen Verwaltungsvorschrift für Ausländer dahingehend, dass Vollzugslockerungen bei ihnen ausgeschlossen sind, wenn gegen sie Auslieferungs- oder Abschiebungshaft angeordnet ist bzw. gegen sie eine vollziehbare Ausweisungsverfügung für den Geltungsbereich des Strafvollzugsgesetzes besteht und sie aus der Haft abgeschoben werden sollen.  


Ungeeignet für die Gewährung von Lockerungen sind sie hingegen, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren anhängig ist. Ausnahmen hiervon können gemacht werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausländer im Bundesgebiet bereits sozial verfestigt ist und es wahrscheinlich ist, dass er nach der Entlassung in Deutschland zumindest geduldet wird, etwa, weil er in seinem Heimatland aufgrund seines Glaubens verfolgt würde. Die Wiedereingliederung des Gefangenen hat in einem solchen Falle stärkeres Gewicht.
Ungeeignet für die Gewährung von Lockerungen sind sie hingegen, wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren anhängig ist. Ausnahmen hiervon sind jedoch möglich, wenn besondere Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausländer im Bundesgebiet als bereits sozial gefestigt gilt und es wahrscheinlich ist, dass er nach der Entlassung in Deutschland zumindest geduldet wird, etwa, weil er in seinem Heimatland aufgrund seines Glaubens verfolgt würde. Die Wiedereingliederung des Gefangenen hat in einem solchen Falle stärkeres Gewicht.


===Zuständige Ausländerbehörde===
===Zuständige Ausländerbehörde===
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