Abschiebung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Ausweisung===
===Ausweisung===
Die Ausweisung ist der Verwaltungsakt, mit dem ein Ausländer, bei Benennung einer Ausreisepflicht und gleichzeitiger Androhung der Abschiebung, verpflichtet wird, das Bundesgebiet zu verlassen. Ein eventuell noch vorhandener Aufenthaltstitel erlischt. Durch die Ausweisung entsteht ein dauerhaftes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nach der Ausreise auf Antrag befristet werden kann.
Die Ausweisung ist der Verwaltungsakt, mit dem ein Ausländer, bei Benennung einer Ausreisepflicht und gleichzeitiger Androhung der Abschiebung, verpflichtet wird, das Bundesgebiet zu verlassen. Ein eventuell noch vorhandener Aufenthaltstitel erlischt. Durch die Ausweisung entsteht ein dauerhaftes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nach der Ausreise auf Antrag befristet werden kann.
Ein Ausländer kann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies kann bereits beim Begehen einer einzelnen vorsätzlichen Straftat erfüllt sein. Die rechtlich zwingenden Ausweisungsgründe sind in § 53 AufenthG, Regelausweisungsgründe in § 54 AufenthG und Ermessensausweisungsgründe in § 55 AufenthG festgelegt. Zu beachten ist der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG sowie spezielle Schutzvorschriften nach EU-Recht bzw. Assoziationsrecht (insbesondere für EU-Bürger und türkische Staatsangehörige).
Ein Ausländer kann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies kann bereits bei Begehung einer einzelnen vorsätzlichen Straftat erfüllt sein. Die rechtlich zwingenden Ausweisungsgründe sind in § 53 AufenthG, Regelausweisungsgründe in § 54 AufenthG und Ermessensausweisungsgründe in § 55 AufenthG festgelegt. Zu beachten ist der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG sowie spezielle Schutzvorschriften nach EU-Recht bzw. Assoziationsrecht (insbesondere für EU-Bürger und türkische Staatsangehörige).
Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendung vorliegen und hiergegen kein Rechtsschutz (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde die Abschiebung ein. Dieser geht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit einer Ausreisefrist voraus.
Wenn die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeendung vorliegen und hiergegen kein Rechtsschutz (Klage und/oder Eilantrag beim Verwaltungsgericht) mehr möglich ist, leitet die Ausländerbehörde die Abschiebung ein. Dieser geht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit Ausreisefrist voraus.


===Auslieferung===
===Auslieferung===
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