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===Überstellung===
===Überstellung===
Das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen[http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/112.htm], dem auch eine Reihe von Nichtmitgliedstaaten des Europarates angehören, ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Hierdurch soll ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden.  
Das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen[http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/112.htm], dem auch eine Reihe von Nichtmitgliedstaaten des Europarates angehören, ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Hierdurch soll ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden.  
Das Übereinkommen begründet keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert habe, einem Überstellungsersuchen statt zu geben.  
Das Übereinkommen begründet keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, einem Überstellungsersuchen statt zu geben.  
Voraussetzungen für die Überstellung sind, dass das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist, bei Eingang des Überstellungsersuchens noch mindestens sechs Monate der Strafe zu verbüßen sind, die Straftat in beiden Staaten strafbar ist und die zuständigen Behörden des Urteils- und des Vollstreckungsstaates sowie die verurteilte Person der Überstellung zustimmen.
Voraussetzungen für die Überstellung sind, dass das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist, bei Eingang des Überstellungsersuchens noch mindestens sechs Monate der Strafe zu verbüßen sind, die Straftat in beiden Staaten strafbar ist und die zuständigen Behörden des Urteils- und des Vollstreckungsstaates sowie die verurteilte Person der Überstellung zustimmen.
Im Interesse einer weiter gehenden internationalen Zusammenarbeit sieht das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen vor, dass auch ohne oder gegen den Willen der verurteilten Person in zwei Fällen eine Strafvollstreckung im Heimatstaat erfolgen kann. Wenn gegen die verurteilte Person im Urteilsstaat eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt, kann sie in ihren Heimatstaat zum Vollzug einer Reststrafe überstellt werden.  
Im Interesse einer weiter gehenden internationalen Zusammenarbeit sieht das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen vor, dass auch ohne oder gegen den Willen der verurteilten Person in zwei Fällen eine Strafvollstreckung im Heimatstaat erfolgen kann. Wenn gegen die verurteilte Person im Urteilsstaat eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt, kann sie in ihren Heimatstaat zum Vollzug einer Reststrafe überstellt werden.  
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