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Die Abschiebung ist in den §§ 58ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)[http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#58] geregelt.  
Die Abschiebung ist in den §§ 58ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)[http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#58] geregelt.  


Als Ausländer[http://de.wikipedia.org/wiki/Ausl%C3%A4nder] gilt gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG und  Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wer eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich Deutscher zu sein, oder der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird, also als staatenlos gilt. Als Oberbegriff für Ausländer und Staatenlose sowie für Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, wird der Begriff "Nichtdeutsche" gebraucht(PKS 1997, 18)[http://www.bka.de/pks/pks1997/index2.html]. Da die Staatenlosen eine zahlenmäßig geringe Rolle spielen, wird der Begriff "Nichtdeutscher" oft synonym mit dem Begriff "Ausländer" verwendet.
Als Ausländer[http://de.wikipedia.org/wiki/Ausl%C3%A4nder] gilt gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG und  Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wer eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich Deutscher zu sein, oder der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird, also als staatenlos gilt. Als Oberbegriff für Ausländer und Staatenlose sowie für Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, wird der Begriff "Nichtdeutsche" gebraucht (PKS 1997, 18)[http://www.bka.de/pks/pks1997/index2.html]. Da die Staatenlosen eine zahlenmäßig geringe Rolle spielen, wird der Begriff "Nichtdeutscher" oft synonym mit dem Begriff "Ausländer" verwendet.


Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html] besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html] besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
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