Abschiebung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtslage und Begriffserklärung==
==Rechtslage und Begriffserklärung==
===Abschiebung===
===Abschiebung===
Die Abschiebung ist in den §§ 58ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt.  
Die Abschiebung ist in den §§ 58ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)[http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#58] geregelt.  
Als Ausländer oder Nichtdeutscher gilt gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG und  Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wer eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich Deutscher zu sein, oder der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird, also als staatenlos gilt.  
 
Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Als Ausländer[http://de.wikipedia.org/wiki/Ausl%C3%A4nder] gilt gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG und  Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wer eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich Deutscher zu sein, oder der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird, also als staatenlos gilt. Als Oberbegriff für Ausländer und Staatenlose sowie für Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, wird der Begriff "Nichtdeutsche" gebraucht(PKS 1997, 18)[http://www.bka.de/pks/pks1997/index2.html]. Da die Staatenlosen eine zahlenmäßig geringe Rolle spielen, wird der Begriff "Nichtdeutscher" oft synonym mit dem Begriff "Ausländer" verwendet.
 
Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel[http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html] besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich der Ausländer in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, wegen der Begehung von Straftaten (§§ 53, 54 AufenthG) ausgewiesen wurde, gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich der Ausländer in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, wegen der Begehung von Straftaten (§§ 53, 54 AufenthG) ausgewiesen wurde, gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
Als vorbereitende Zwangsmaßnahme zur Verhinderung des "Untertauchens" kann durch den Amtsrichter die Abschiebungshaft angeordnet werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vorbereitungshaft, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann, und die Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung.  
Als vorbereitende Zwangsmaßnahme zur Verhinderung des "Untertauchens" kann durch den Amtsrichter die Abschiebungshaft angeordnet werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vorbereitungshaft, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann, und die Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung.  
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