Abschiebung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtslage und Begriffserklärung==
==Rechtslage und Begriffserklärung==
===Abschiebung===
===Abschiebung===
Die Abschiebung ist in den §§ 58ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt. Als Ausländer oder Nichtdeutscher gilt gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG und  Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wer eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich Deutscher zu sein, oder der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird, also als staatenlos gilt.  
Die Abschiebung ist in den §§ 58ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt.  
Als Ausländer oder Nichtdeutscher gilt gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG und  Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wer eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne zugleich Deutscher zu sein, oder der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird, also als staatenlos gilt.  
Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel besitzen und auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, wenn die freiwillige Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich der Ausländer in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, wegen der Begehung von Straftaten (§§ 53, 54 AufenthG) ausgewiesen wurde, gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn sich der Ausländer in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, wegen der Begehung von Straftaten (§§ 53, 54 AufenthG) ausgewiesen wurde, gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat bzw. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
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Grundsätzlich darf ein Ausländer gemäß § 60 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, seine Geschlechts oder seiner politischen Überzeugung bedroht sind  
Grundsätzlich darf ein Ausländer gemäß § 60 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, seine Geschlechts oder seiner politischen Überzeugung bedroht sind  
Darüber hinaus sind in § 60a AufenthG sog. Duldungsgründe aufgeführt, die eine Aussetzung der Abschiebung bewirken. Als Beispiele für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Einzelfall sind etwa Probleme bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zu nennen, ferner die Weigerung der Heimatbehörden, einen Pass oder Passersatz auszustellen, fehlende Flugverbindungen sowie Reiseunfähigkeit des Ausländers.
Darüber hinaus sind in § 60a AufenthG sog. Duldungsgründe aufgeführt, die eine Aussetzung der Abschiebung bewirken. Als Beispiele für eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Einzelfall sind etwa Probleme bei der Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zu nennen, ferner die Weigerung der Heimatbehörden, einen Pass oder Passersatz auszustellen, fehlende Flugverbindungen sowie Reiseunfähigkeit des Ausländers.
Die Abschiebung erfolgt in der Regel in der Form, dass der Ausländer durch Polizeibeamte an die Grenze gebracht und der zuständigen Grenzstelle übergeben wird.  
Die Abschiebung erfolgt in der Regel in der Form, dass der Ausländer durch Polizeibeamte an die Grenze gebracht und der zuständigen Grenzstelle übergeben wird.


===Ausweisung===
===Ausweisung===
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