Abolitionismus: Unterschied zwischen den Versionen

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Louk Hulsmans Kritik des Strafrechts umfasste folgende Punkte:  
Louk Hulsmans Kritik des Strafrechts umfasste folgende Punkte:  
*Das sog. Strafrechtssystem ist gar kein System im Sinne zweckgerichteter Kooperation zur Erreichung der postulierten Ziele. Es erreicht de facto seine postulierten Ziele nicht. Dominant sind Eigendynamiken und unintendierte Nebenfolgen. Beweis: die unmittelbaren Erfahrungen der unmittelbar Beteiligten. Wissenschaftliche Untersuchungen.
*Das sog. Strafrechtssystem ist gar kein System im Sinne zweckgerichteter Kooperation zur Erreichung der postulierten Ziele. Es erreicht de facto seine postulierten Ziele nicht. Dominant sind Eigendynamiken und unintendierte Nebenfolgen. Beweis: die unmittelbaren Erfahrungen der unmittelbar Beteiligten. Wissenschaftliche Untersuchungen.
*Die sog. Straftaten, also "kriminelle Ereignisse", unterscheiden sich nicht wesentlich von anderen "problematischen Ereignissen" im Leben der Menschen und verdienen deshalb auch keine spezielle Bezeichnung oder Reaktion - und schon gar keine staatlich monopolisierte Reaktion in Form der Kriminalstrafe. Weder die Eigenschaften der Personen ("Kriminelle") noch die Eigenschaften der Ereignisse oder Handlungen ("Straftaten") rechtfertigen eine spezialisierte Behandlung ("Bestrafung").


==Kritik und Gegenkritk==
==Kritik und Gegenkritk==
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