Abolitio

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Die Abolitio war im römischen Recht eine Art der Beendigung eines Strafverfahrens vor dem Urteilsspruch. Bestimmungen über die Abolitio finden sich in den Pandekten (D. 48.16).

Arten

Unterschieden wurden drei Arten der abolitio:

a) abolitio publica, d.h. Aufhebung der Anklage von Staats wegen in Veranlassung eines Festes oder freudigen Ereignisses. Sie ging vom Senat aus, ausnahmsweise auch vom Kaiser (die Anklage konnte aber nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden).

b) abolitio privata, d.h. Aufhebung eines schwebenden Anklageverfahrens auf Wunsch des Anklägers (wer die Anklage fallen ließ, ohne diese Aufhebung erwirkt zu haben, war wegen tergiversatio strafbar).

c) abolitio ex lege, d.h. als Folge eines im Gesetze bezeichneten Umstandes, z. B. bei Tod oder Unfähigkeit des Anklägers.

Die A. beseitigte nur das schwebende Verfahren, nicht die Möglichkeit einer weiteren Verfolgung des Angeklagten wegen der ihm zur Last gelegten Tat durch denselben oder einen anderen Ankläger.

Für die völlige Befreiung des Angeklagten von weiterer Verfolgung bedurfte es eines beneficium generale oder einer indulgentia specialis.

Vorkommen

Während Mommsen der abolitio noch eine marginale Rolle zuwies, geht die heutige Rechtsgeschichte von einer größeren Bedeutung der abolitio aus und entnimmt aus der Ausführlichkeit der Bestimmungen über die abolitio im Kontext von Ehebruchsklagen auf die Häufigkeit des Rechtsinstituts insbesondere in diesem Zusammenhang.

Die abolitio publica war eine Möglichkeit für den reuigen Ehemann, der seine Anklage gegen seine Frau wegen Ehebruchs wegen der zu befürchtenden Rechtsfolgen für ihn selbst nicht leicht zurücknehmen konnte, unbeschadet aus der Sache wieder herauszukommen.

Literatur

  • Abolitio in de.wikisource = Rudolf Leonhard, Abolitio, in: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft Band I, 1. In dem Beitrag finden sich als Quellen genannt:
  • Geib Gesch. d. r. Kriminalproz. 572–576. 585–588.
  • Rein röm. Kriminalrecht 273–276.
  • Rudorff röm. Rechtsg. II § 139 S. 460f.
  • Schulin Lehrb. d. Gesch. d. r. R. 562.