Abolitio: Unterschied zwischen den Versionen

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== Verbreitung ==
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Die abolitio war ein Institution des römischen Rechts, die insbesondere für die Kaiserzeit (ab 27 v. Chr./bis ca. 350 n. Chr.) belegt ist. Abolitionen wurden vom Senat oder vom Kaiser erlassen.


Anders als noch Mommsen annahm, dürfte die abolitio im römischen Recht eine erhebliche Häufigkeit und nicht geringe Bedeutung gehabt haben - dies vor allem in Fällen von Anklagen, die Ehemänner gegen ihre Frauen wegen Ehebruchs erhoben. Die abolitio publica war eine Möglichkeit, die Sache ohne negative Folgen für den Ehemann einfach nicht weiter zu verfolgen.
Anders als noch Mommsen annahm, dürfte die abolitio im römischen Recht eine erhebliche Häufigkeit und nicht geringe Bedeutung gehabt haben - dies vor allem in Fällen von Anklagen, die Ehemänner gegen ihre Frauen wegen Ehebruchs erhoben. Die abolitio publica war eine Möglichkeit, die Sache ohne negative Folgen für den Ehemann einfach nicht weiter zu verfolgen.

Version vom 26. Juni 2014, 15:37 Uhr

Die Abolitio war im römischen Recht eine Art der Beendigung eines Strafverfahrens vor dem Urteilsspruch. Bestimmungen über die Abolitio finden sich in den Pandekten (D. 48.16).

Arten

Unterschieden wurden drei Arten:

a) abolitio publica, d.h. Aufhebung der Anklage von Staats wegen in Veranlassung eines Festes oder freudigen Ereignisses. Sie ging vom Senat aus, ausnahmsweise auch vom Kaiser (die Anklage konnte aber nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden).

b) abolitio privata, d.h. Aufhebung eines schwebenden Anklageverfahrens auf Wunsch des Anklägers (wer die Anklage fallen ließ, ohne diese Aufhebung erwirkt zu haben, war wegen tergiversatio strafbar).

c) abolitio ex lege, d.h. als Folge eines im Gesetze bezeichneten Umstandes, z. B. bei Tod oder Unfähigkeit des Anklägers.

Die A. beseitigte nur das schwebende Verfahren, nicht die Möglichkeit einer weiteren Verfolgung des Angeklagten wegen der ihm zur Last gelegten Tat durch denselben oder einen anderen Ankläger.

Für die völlige Befreiung des Angeklagten von weiterer Verfolgung bedurfte es eines beneficium generale oder einer indulgentia specialis.

Verbreitung

Die abolitio war ein Institution des römischen Rechts, die insbesondere für die Kaiserzeit (ab 27 v. Chr./bis ca. 350 n. Chr.) belegt ist. Abolitionen wurden vom Senat oder vom Kaiser erlassen.

Anders als noch Mommsen annahm, dürfte die abolitio im römischen Recht eine erhebliche Häufigkeit und nicht geringe Bedeutung gehabt haben - dies vor allem in Fällen von Anklagen, die Ehemänner gegen ihre Frauen wegen Ehebruchs erhoben. Die abolitio publica war eine Möglichkeit, die Sache ohne negative Folgen für den Ehemann einfach nicht weiter zu verfolgen.

Funktionen

Abolitionen hatten vor allem zwei Funktionen: erstens die Beförderung der Popularität eines Herrschers, bzw. Herrschaftssystems, und zweitens die Korrektur einiger Systemprobleme des Justizsystems.

Was diese Systemprobleme angeht, so tendierte das Prinzip der Privatklage zur Verstopfung des Justizapparats. Die Herrschaft des Privatklägers über den Verfahrensgang konnte die Erledigung erschweren. Abolitionen waren eine Gelegenheit, um hier Abhilfe zu schaffen und "Karteileichen" auszusortieren.

  • So ereiferte sich Kaiser Claudius in einer oratio vor dem Senat über die "Tyrannei der Ankläger" (Gamauf 2013: 301).
  • Zum Amtsantritt des Konsuls Cassio Dio unter Septimius Severus gab es 3000 offene Ehebruchsverfahren.

Literatur

  • Abolitio in de.wikisource = Rudolf Leonhard, Abolitio, in: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft Band I, 1. In dem Beitrag finden sich als Quellen genannt:
  • Geib Gesch. d. r. Kriminalproz. 572–576. 585–588.
  • Rein röm. Kriminalrecht 273–276.
  • Rudorff röm. Rechtsg. II § 139 S. 460f.
  • Schulin Lehrb. d. Gesch. d. r. R. 562.