Überzeugungsverbrechen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff ''Überzeugungsverbrecher'' wurde erstmals im Jahre 1913 durch Gustav Radbruch zur Diskussion gestellt. Er verstand hierunter einen Täter, der "sich zu der Tat aufgrund seiner sittlichen, religiösen oder politischen Überzeugung verpflichtet" halte. Einem solchen Täter gegenüber lehnte Radbruch alle Formen von moralischem Pathos ab: Der Staat habe es im Falle von Überzeugungstaten mit "Andersdenkenden" zu tun, die dem Staat gegenüber sittlich weder als unterlegen noch als überlegen betrachtet werden dürften.  
Der Begriff ''Überzeugungsverbrecher'' wurde erstmals im Jahre 1913 durch Gustav Radbruch zur Diskussion gestellt. Er verstand hierunter einen Täter, der "sich zu der Tat aufgrund seiner sittlichen, religiösen oder politischen Überzeugung verpflichtet" halte. Einem solchen Täter gegenüber lehnte Radbruch alle Formen von moralischem Pathos ab: Der Staat habe es im Falle von Überzeugungstaten mit "Andersdenkenden" zu tun, die dem Staat gegenüber sittlich weder als unterlegen noch als überlegen betrachtet werden dürften.  


Die "gleichgeordnete" Stellung, die Radbruch Überzeugungstätern zubilligte, beruht letztlich auf seiner relativistischen Rechtsphilosophie. Ähnlich wie Max Weber hielt es auch Radbruch für unmöglich, zu einer rationalen Entscheidung bezüglich der ''Richtigkeit'' unterschiedlicher Weltanschauungen zu gelangen. Werte seien nur des Bekenntnisses, nicht der Erkenntnis fähig.
Die "gleichgeordnete" Stellung, die Radbruch Überzeugungstätern zubilligte, beruht letztlich auf seiner relativistischen Rechtsphilosophie. Ähnlich wie [[Max Weber]] hielt es auch Radbruch für unmöglich, zu einer rationalen Entscheidung bezüglich der ''Richtigkeit'' unterschiedlicher Weltanschauungen zu gelangen. Werte seien nur des Bekenntnisses, nicht der Erkenntnis fähig.


Rechtspolitisch forderte Radbruch eine besondere Strafart für Überzeugungstäter ein - die sogenannte Einschließung. Der entsprechende Passus in dem von ihm ausgearbeiteten ''Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches'' aus dem Jahre 1922 (E 1922) lautete:
Rechtspolitisch forderte Radbruch eine besondere Strafart für Überzeugungstäter ein - die sogenannte [[Einschließung]]. Der entsprechende Passus in dem von ihm ausgearbeiteten ''Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches'' aus dem Jahre 1922 (E 1922) lautete:
:''§ 71. An Stelle von strengem Gefängnis und Gefängnis tritt Einschließung von gleicher Dauer, wenn der ausschlaggebende Beweggrund des Täters darin bestand, daß er sich zu der Tat auf Grund seiner sittlichen, religiösen oder politischen Einstellung für verpflichtet hielt.''
:''§ 71. An Stelle von strengem Gefängnis und Gefängnis tritt Einschließung von gleicher Dauer, wenn der ausschlaggebende Beweggrund des Täters darin bestand, daß er sich zu der Tat auf Grund seiner sittlichen, religiösen oder politischen Einstellung für verpflichtet hielt.''


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