Ständiges Opium-Zentralkomitee

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Das auf der Grundlage von Kapitel VI (Artikel 19 ff.) der Genfer Opiumkonvention von 1925 eingerichtete Permanent Central Opium Board (später dann Permanent Central Narcotics Board; deutsch im Völkerbundbericht von 1934: Ständige Opium-Zentralkomitee) besteht aus acht Personen und ist mit der Ein- und Durchführung der im Dokument selbst so bezeichneten weltweiten Planwirtschaft im Drogenbereich betraut. Grundidee ist es, die weltweite Gesamtproduktion von Cannabis, Opiaten, Kokain usw. mit dem legitimen weltweiten Gesamtbedarf in Übereinstimmung zu bringen und die Transportwege so genau zu überwachen, dass sich kein Schwarzmarkt und kein illegitimer Gebrauch bilden kann. Eine besondere Rolle kommt dabei dem heute als "Standing Committee on Estimates" bezeichneten Organ zu.

Geschichte

Die Opiumkonvention von 1925 trat international 1928 in Kraft. Das Zentralkomitee (auf englisch zuerst bekannt als Permanent Central Opium Board, dann als Permament Central Narcotics Board) begann seine Tätigkeit 1929. Die Einrichtung und der Ausbau des Zentralkomitees - des Vorläufers des International Narcotics Control Board (INCB) - gilt als ein Meilenstein in der Geschichte des Völkerbunds.

Aufgaben des Zentralkomitees

  • Art. 19: Das ZK besteht aus acht für jeweils 5 Jahre gewählten (und wiederwählbaren) Personen, "die wegen ihrer Fachkenntnis, ihrer Unparteilichkeit und ihrer Unabhängigkeit allgemeines Vertrauen genießen." Seit der Übertragung der Aufgaben des Völkerbundes auf die UNO werden sie vom Wirtschafts- und Sozialrat der UNO ernannt. Produktions- und Verbraucherländer sollen berücksichtigt werden. Die Mitglieder sollen nicht unmittelbar von ihren Regierungen abhängen. Die Beschlüsse des Komitees bezüglich der Artikel 24 und 26 müssen mit der absoluten Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Komitees gefasst werden.
  • Art. 20: Der Generalsekretär der UNO ernennt auf Vorschlag des Zentralkomitees und vorbehaltlich der Genehmigung durch den

Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen den Sekretär und die Beamten des ZK.

  • Art. 21: Dem ZK werden alljährlich vor dem 31. Dezember die geschätzten Mengen der einzelnen im Abkommen behandelten

Stoffe mitgeteilt, "die im Laufe des nächsten Jahres zum inländischen Verbrauche für medizinische, wissenschaftliche und andere Zwecke in ihr Gebiet eingeführt werden sollen. Diese Zahlen sollen für die beteiligte Regierung nicht bindend sein, sondern dem Zentralkomitee als Anhalt für die Durchführung seiner Aufgabe dienen. Sollte ein Land durch die Verhältnisse genötigt werden, seine Schätzung im Laufe des Jahres zu ändern, so teilt es dem Zentralkomitee die abgeänderten Zahlen mit."

  • Art. 22: Die Zahlenwerke sind dem ZK spätestens 3 Monate (in dem in Buchstaben c vorgesehenen Falle fünf Monate) nach Jahresschluss zu übermitteln. Sie müssen Schätzungen enthalten zu:

a) der Erzeugung von Roh-Opium und Kokablättern; b) der Herstellung der in Kapitel III Artikel 4 Buchstaben b, c und g dieses Abkommens behandelten Stoffe und die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe. Die Mengen dieser Stoffe, die zur Herstellung anderer, in dem Abkommen nicht erwähnter Derivate verwendet wurden, sind getrennt anzugeben; c) der Menge der in den Kapiteln II und III dieses Abkommens behandelten Stoffe, welche Großhändler oder der Staat zum Verbrauch innerhalb des Landes für andere als staatliche Zwecke vorrätig halten; d) dem nichtstaatlichen Verbrauch von Stoffen, die in den Kapiteln II und III dieses Abkommens behandelt sind; e) den Mengen der in diesem Abkommen behandelten Stoffe, die wegen unerlaubter Ein- und Ausfuhr beschlagnahmt worden sind; diese Statistiken sollen angeben, wie über die beschlagnahmten Stoffe verfügt worden ist; auch ist jede sonstige zweckmäßige Auskunft über deren Beschlagnahme und Verwendung zu erteilen. Die unter den Buchstaben a, b, c, d, e vorgesehenen Statistiken werden vom Zentralkomitee den vertragschließenden Teilen bekanntgegeben. 2. Die vertragschließenden Teile vereinbaren, binnen vier Wochen nach Schluss jedes Vierteljahrs für die einzelnen in diesem Abkommen behandelten Stoffe dem Zentralkomitee in der von diesem vorzuschreibenden Weise die Statistiken zuzustellen, in denen die Mengen anzugeben sind, die im Laufe der vergangenen drei Monate von jedem Land eingeführt und nach jedem Land ausgeführt wurden. In Fällen, die vom Komitee bestimmt werden können, sind die Statistiken telegrafisch zu übermitteln, ausgenommen wenn die Mengen unter ein vom Zentralkomitee für jeden Stoff festzusetzendes Mindestmass herabgehen. 3. Bei der Aufstellung der Statistiken gemäss diesem Artikel führen die Regierungen die für den staatlichen Bedarf eingeführten oder gekauften Mengen gesondert an, damit die Mengen ermittelt werden können, die im Lande für allgemeine medizinische und wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Das Zentralkomitee ist nicht befugt, über die für staatliche Zwecke eingeführten und gekauften Mengen oder über deren Verwendung Fragen zu stellen oder irgendeine Meinung zu äußern. 4. Im Sinne dieses Artikels gelten die Stoffe, die der Staat im Hinblick auf möglichen Verkauf vorrätig hält, einführt oder kauft, nicht als tatsächlich für staatliche Zwecke vorrätig, eingeführt oder gekauft.

  • Art. 23: Um die dem Zentralkomitee gegebene Auskunft über die endgültige Verwendung des gesamten Weltvorrats

an Opium zu vervollständigen, werden die Regierungen der Länder, wo der Gebrauch von zubereitetem Opium zeitweilig gestattet ist, dem Komitee in der von diesem vorzuschreibenden Weise außer den in Artikel 22 vorgesehenen Statistiken spätestens drei Monate nach Jahresschluss möglichst vollständige und genaue Statistiken vom Vorjahre übermitteln, betreffend: 1. die Herstellung von zubereitetem Opium und die zu dieser Herstellung verwendeten Rohstoffe; 2. den Verbrauch an zubereitetem Opium. Es besteht Einverständnis darüber, dass das Komitee nicht befugt ist, hinsichtlich dieser Statistiken Fragen zu stellen oder irgendeine Meinung zu äußern; außerdem sind die Bestimmungen des Artikels 24 in bezug auf die im vorliegenden Artikel behandelten Fragen nicht anwendbar, ausgenommen wenn das Komitee ein erhebliches Maß von unerlaubtem internationalem Geschäftsverkehr feststellen sollte.

  • Art. 24: 1. Das Zentralkomitee wird die Bewegung des internationalen Marktes ständig überwachen. Wenn die ihm

zur Verfügung stehenden Auskünfte es zu dem Schlusse berechtigen, dass ein bestimmtes Land übertriebene Mengen von in diesem Abkommen behandelten Stoffen anhäuft und so zum Mittelpunkt für unerlaubten Handel zu werden droht, so ist das Komitee berechtigt, durch Vermittlung des General- Sekretärs der Vereinten Nationen von dem betreffenden Land Aufklärung zu verlangen. 2. Ist innerhalb einer angemessenen Frist keine Aufklärung erfolgt oder sind die angegebenen Erklärungen nicht befriedigend, so ist das Zentralkomitee berechtigt, die Regierungen aller vertragschließenden Teile und den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen auf diese Tatsache aufmerksam zu machen und zu empfehlen, dass die Ausfuhr der in diesem Abkommen behandelten Stoffe oder irgendeines einzelnen solchen Stoffes nach dem betreffenden Lande in Zukunft unterbleiben soll bis das Komitee bekanntgegeben hat, dass es über die Lage in diesem Lande hinsichtlich der erwähnten Stoffe völlig zufriedenstellende Erklärungen erhalten hat. Das Zentralkomitee teilt seine Empfehlungen gleichzeitig der Regierung des beteiligten Landes mit. 3. Das beteiligte Land ist befugt, die Angelegenheit dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen vorzulegen. 4. Ist die Regierung irgendeines Ausfuhrlandes nicht geneigt, die Empfehlung des Zentralkomitees zu befolgen, so ist auch sie befugt, die Angelegenheit dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen vorzulegen. Wenn sie das nicht für angebracht hält, so wird sie dem Zentralkomitee unverzüglich, wenn möglich unter Angabe ihrer Gründe, mitteilen, dass sie nicht geneigt ist, sich nach der Empfehlung des Rates zu richten. 5. Das Zentralkomitee ist berechtigt, einen Bericht über die Angelegenheit zu veröffentlichen und ihn dem Rate zuzustellen, der ihn sodann den Regierungen der vertragschließenden Teile übermitteln wird. 6. Wird in irgendeinem Falle der Beschluss des Zentralkomitees nicht einstimmig gefasst, so müssen auch die Ansichten der Minderheit dargelegt werden. 7. Jedes Land wird aufgefordert, sich an den Sitzungen des Zentralkomitees vertreten zu lassen, in denen eine Frage behandelt wird, die es unmittelbar angeht.

  • Art. 25: Alle vertragschließenden Teile sind berechtigt, das Komitee freundschaftlich auf jede Frage aufmerksam zu

machen, deren Untersuchung ihnen erforderlich erscheint. Der vorliegende Artikel darf jedoch nicht im Sinne einer Erweiterung der Befugnisse des Komitees ausgelegt werden.

  • Art. 26: Hinsichtlich der Länder, die an diesem Abkommen nicht teilhaben, kann das Zentralkomitee, falls die ihm

vorliegenden Auskünfte es zu dem Schluss berechtigen, dass ein bestimmtes Land zum Mittelpunkt für unerlaubten Handel zu werden droht, die im Artikel 24 aufgeführten Maßnahmen ergreifen; das Komitee wird in solchem Falle die in dem genannten Artikel vorgesehenen Maßnahmen in bezug auf die Benachrichtigung des beteiligten Landes treffen. Die Ziffern 3, 4 und 7 des Artikels 24 kommen in diesem Falle zur Anwendung.

  • Art. 27: Das Zentralkomitee legt dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen alljährlich einen Bericht

über seine Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht und allen vertragschließenden Teilen bekanntgegeben. Das Zentralkomitee trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit die schätzungsweisen Angaben, Statistiken, Auskünfte und Erklärungen, über die es nach den Artikeln 21, 22, 23, 24, 25 oder 26 dieses Abkommens verfügt, der Öffentlichkeit nicht in einer Weise zugänglich werden, welche die Tätigkeit der Spekulanten erleichtern oder dem rechtmäßigen Handel irgendeines der vertragschließenden Teile Abbruch tun könnte.

Weblinks

  • (Zweites) Genfer Opiumabkommen vom 19.02.1925 (Reichsgesetzblatt 1929 II: 407) [[1]]
  • Rechtsquellensammlung der Viadrina zum Thema Drogenhandel [[2]]
  • Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13.07.1931 - RGBl. 1993 II S. 319 ff. - für Deutschland in Kraft seit dem 09.07.1933 [[3]]
  • Informationsabteilung des Völkerbundes, Genf (1934) Völkerbund und Rauschgiftbekämpfung (= Die Tätigkeit des Völkerbundes Nr. 10 v. Oktober 1934, Berlin). Gefunden in: Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv. Abteilung: Bibliothek.