Falsche Verdächtigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Geldwäschegesetz verpflichtet den Bankangestellten, seinen Kunden zu "kennen", d.h. verdächtige Transaktionen hinter dem Rücken des Kunden aufzuspüren, ohne dem Kunden davon etwas sagen zu dürfen, andererseits aber ist der Bankangestellte von Strafverfolgung freigestellt, wenn sich herausstellt, dass er den staatlichen Stellen gegenüber, denen er von dem Verdacht Meldung machte, eine falsche Verdächtigung ausgesprochen hatte. Er ist sozusagen zur Denunziation verpflichtet, aber von den Folgen einer Denunziation freigestellt.  
Das Geldwäschegesetz verpflichtet den Bankangestellten, seinen Kunden zu "kennen", d.h. verdächtige Transaktionen hinter dem Rücken des Kunden aufzuspüren, ohne dem Kunden davon etwas sagen zu dürfen, andererseits aber ist der Bankangestellte von Strafverfolgung freigestellt, wenn sich herausstellt, dass er den staatlichen Stellen gegenüber, denen er von dem Verdacht Meldung machte, eine falsche Verdächtigung ausgesprochen hatte. Er ist sozusagen zur Denunziation verpflichtet, aber von den Folgen einer Denunziation freigestellt.  


 
§ 47 GwG: Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
§ 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung


(1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von
(1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von
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einem Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 3 Satz 1.
einem Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 3 Satz 1.


§ 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit
§ 48 GwG: Freistellung von der Verantwortlichkeit


(1) Wer Sachverhalte nach § 43 Absatz 1 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
(1) Wer Sachverhalte nach § 43 Absatz 1 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf wegen dieser Meldung oder Strafanzeige nicht verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
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