Kriminalprognose: Unterschied zwischen den Versionen

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== Inhalt und Anforderungen an Kriminalprognosen ==
== Inhalt und Anforderungen an Kriminalprognosen ==
'''Formale Anforderungen'''


Bötticher u. a. (2006) formulierten in jüngster Zeit am deutlichsten, welche Anforderungen an Prognosegutachten zu stellen sind. Danach muss der Prognosegutachter belegte Informationen und Befunde transparent und für den Rechtsanwender nachvollziehbar zu Grunde legen und aus diesen seine Wahrscheinlichkeitsaussagen nachvollziehbar ableiten.
Bötticher u. a. (2006) formulierten in jüngster Zeit am deutlichsten, welche Anforderungen an Prognosegutachten zu stellen sind. Danach muss der Prognosegutachter belegte Informationen und Befunde transparent und für den Rechtsanwender nachvollziehbar zu Grunde legen und aus diesen seine Wahrscheinlichkeitsaussagen nachvollziehbar ableiten.


== Inhalte und Instrumente zur Erstellung von individuellen Kriminalprognosen ==
Der Prognosegutachter wird die ihm verfügbaren schriftlichen Informationen wie Gerichtsakten, Urteilsbegründungen, ggf. vorhandene Vorgutachten sowie die Dokumentation der bisherigen Vollstreckung auswerten.  
Der Prognosegutachter wird die ihm verfügbaren schriftlichen Informationen wie Gerichtsakten, Urteilsbegründungen, ggf. vorhandene Vorgutachten sowie die Dokumentation der bisherigen Vollstreckung auswerten.  
In der ausführlichen Exploration wird neben der biografischen und insbesondere kriminellen Anamnese zu beurteilen sein, wie der Verurteilte zum Anlassdelikt steht, welche Sichtweisen zum Tatvorlauf bzw. mit Blick auf eventuell Geschädigte der Verurteilte aktuell einnimmt usw..
In der ausführlichen Exploration wird neben der biografischen und insbesondere kriminellen Anamnese zu beurteilen sein, wie der Verurteilte zum Anlassdelikt steht, welche Sichtweisen zum Tatvorlauf bzw. mit Blick auf eventuell Geschädigte der Verurteilte aktuell einnimmt usw..
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Zudem wird der Prognosegutachter in der Exploration im Zuge seiner Verhaltensbeobachtung, die er gegebenenfalls durch testpsychologische Befunde ergänzt, seinen Eindruck zur Persönlichkeitsentwicklung bzw. zur aktuellen psychischen Befindlichkeit des Betroffenen erheben.  
Zudem wird der Prognosegutachter in der Exploration im Zuge seiner Verhaltensbeobachtung, die er gegebenenfalls durch testpsychologische Befunde ergänzt, seinen Eindruck zur Persönlichkeitsentwicklung bzw. zur aktuellen psychischen Befindlichkeit des Betroffenen erheben.  
Darüber hinaus werden in jüngster Zeit empirisch relativ gut abgesicherte Schätzverfahren verwendet (vgl. Hart u. a. (1995) sowie Müller-Isberner u. a. (1998)), die auf der Grundlage der erhobenen Daten geeignet sind, zukünftige Verhaltensauffälligkeiten bzw. die Wahr-scheinlich ihres Auftretens abzuschätzen. Der Einsatz solcher Verfahren setzt umfassende diagnostische Erfahrung voraus.
Darüber hinaus werden in jüngster Zeit empirisch relativ gut abgesicherte Schätzverfahren verwendet (vgl. Hart u. a. (1995) sowie Müller-Isberner u. a. (1998)), die auf der Grundlage der erhobenen Daten geeignet sind, zukünftige Verhaltensauffälligkeiten bzw. die Wahr-scheinlich ihres Auftretens abzuschätzen. Der Einsatz solcher Verfahren setzt umfassende diagnostische Erfahrung voraus.
'''Inhaltliche Anforderungen'''


Am Ende hat sich die kriminalprognostische Aussage auf die Umstände einzugrenzen, für die die Prognose gelten soll. Es sind diejenigen Variablen zu benennen, die dass individuelle Rückfallrisiko beeinflussen, also minimieren bzw. erhöhen könnten.  
Am Ende hat sich die kriminalprognostische Aussage auf die Umstände einzugrenzen, für die die Prognose gelten soll. Es sind diejenigen Variablen zu benennen, die dass individuelle Rückfallrisiko beeinflussen, also minimieren bzw. erhöhen könnten.  




'''Konsequenzen von Kriminalprognosen und Prognosefehler'''
== Konsequenzen von Kriminalprognosen und Prognosefehler ==


Die formale Entscheidung des Rechtsanwenders wird sich i. d. R. mit dem Fazit des Progno-segutachtens im Einklang befinden. Damit ist verbunden, dass der Prognosegutachter eine beträchtliche Verantwortung über Freiheit oder Unfreiheit seines Probanden übernommen hat.
Die formale Entscheidung des Rechtsanwenders wird sich i. d. R. mit dem Fazit des Progno-segutachtens im Einklang befinden. Damit ist verbunden, dass der Prognosegutachter eine beträchtliche Verantwortung über Freiheit oder Unfreiheit seines Probanden übernommen hat.
Anonymer Benutzer