Kriminalprognose: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 20. Oktober 2007, 18:05 Uhr
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(i. S. individueller Legalprognose) | (i. S. individueller Legalprognose) | ||
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'''Anlässe für Kriminalprognosen''' | '''Anlässe für Kriminalprognosen''' | ||
Anlass zur Erstellung einer individuellen Kriminalprognose ist i. d. R. die Frage, ob eine frei-heitsentziehende Maßnahme fortgesetzt werden muss bzw. unter welchen ggf. geänderten Bedingungen diese fortzusetzen ist oder aber ob bzw. unter welchen besonderen | Anlass zur Erstellung einer individuellen Kriminalprognose ist i. d. R. die Frage, ob eine frei-heitsentziehende Maßnahme fortgesetzt werden muss bzw. unter welchen ggf. geänderten Bedingungen diese fortzusetzen ist oder aber ob bzw. unter welchen besonderen Bedingungen sie beendet werden könnte. | ||
Anlass kann also z.B. die Frage nach der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. § 61 StGB) einschließlich der Frage nach den Voraussetzungen und Behandlungsaussichten (vgl. § 246 a StPO) sein; ebenso kann dies die Frage nach der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 64 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (vgl. § 66 StGB) sein. | |||
Darüber hinaus kann sich die Frage nach der Überweisung in eine andere Maßregel sowie neuerdings insbesondere die Frage nach der Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. § 66 b StGB) stellen sowie neuerdings, ob dringende nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden muss (§ 275 a StPO. | |||
Am häufigsten wird in der Praxis allerdings die Frage nach der Legalprognose im Falle einer Reststrafenaussetzung zu beantworten sein. Diese Frage bezieht sich auf die Vorschriften des § 57 StGB sowie § 454 Abs. 2 StPO. Zu beantworten ist, ob keine Gefahr mehr besteht, dass die bei der Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit noch fortbesteht, damit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit geprüft werden kann, ob bzw. unter welchen Auflagen der noch verbleibende Strafrest nunmehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. | |||
Schließlich kann forensischen Sachverständigen die Frage nach der Aussetzung einer Maßregel nach den §§ 63, 64 StGB bzw. –in der Praxis wohl eher seltener- die Frage nach der Erledigung der Sicherungsverwahrung, nachdem diese bereits 10 Jahre lang vollzogen worden ist, gestellt worden sein. | |||
Im Strafvollzug schließlich ist zu beantworten, ob für den Fall der Gewährung von Vollzugslo-ckerungen wie Ausgang, Urlaub usw. rückfällige Straftaten zu befürchten sind. | |||