Wissenschaftsfreiheit

Die Finanznot der Universitäten führte zu Einschränkungen der individuellen Forschungsfreiheit. Es ist v.a. der Zwang zur Ökonomisierung wissenschaftlicher Erkenntnisse (Drittmittel, Patente, angewandte Forschung), der die Forscher zwingt, sich den scheinbar gesellschaftlich nützlichsten (d. h. ökonomisch besonders rentablen) Forschungszweigen zu widmen oder eine immer schlechter werdende Mittelausstattung hinzunehmen. Dabei betont das Bundesverfassungsgericht: „Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ist stets der diesem Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient.“[1] Dennoch hat das BVerfG 2004 den Abbau von Selbstverwaltungsrechten an den Universitäten gebilligt. Ebenfalls gebilligt hat es die teilweise Kopplung der staatlichen Mittelverteilung an die Drittmitteleinwerbung. Allerdings dürften Drittmittel weder alleine für die Mittelverteilung entscheidend sein, noch dürften Drittmittel, die Anreize für angewandte und ergebnisorientierte Forschung geben, hierbei berücksichtigt werden.[2] Außeruniversitäre und private Organisationen[Bearbeiten] Die individuelle Forschungsfreiheit unterliegt weitgehenden Beschränkungen, wenn der Forscher privat angestellt ist. Die Forschungsfreiheit kann – als Abwehrrecht gegen den Staat – einem Privaten (beispielsweise einem Arbeitgeber) überhaupt nicht zur Abwehr von Ansprüchen entgegengehalten werden. Der Forscher unterliegt damit dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Das ist sinnvoll, wenn man an die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder den Zweck der Industrieforschung denkt. Bedenklich ist jedoch, wenn – wie es vielfach in der Literatur vertreten wird – stattdessen die Organisation die Forschungsfreiheit gegen den Staat in Anspruch nehmen soll. Inwieweit sich dies mit den ursprünglichen Zielen von Wissenschaft und deren nie endender Suche nach Wahrheit verträgt, die grundsätzlich auf Transparenz, Publizität, wissenschaftlichen Diskurs und eben individueller Forschungsfreiheit beruht, sollte nicht unberücksichtigt bleiben. Während sich Universitäten unbestritten auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen können, ist die Frage, ob solche „unfreie“ Forschung im verfassungsrechtlichen Sinne noch wissenschaftlich ist, bisher unbeantwortet. Jedenfalls spricht vieles dafür, dass sich dieses Grundrecht nicht wesensmäßig auf juristische Personen übertragen (Art. 19 Abs. 3 GG) lassen sollte, wenn diese Forschungseinrichtungen nicht von einer gewissen Autonomie gekennzeichnet sind und damit ihren Forschern ein gewisses Maß individueller Forschungsfreiheit einräumen. Häufiger ist deshalb die Forderung anzutreffen, dass Forschung ein gewisses Maß an innerer Autonomie benötigt, um durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt zu werden. Einschränkung der Forschungsfreiheit[Bearbeiten] Forschungsfreiheit wird nicht nur berechtigt eingeschränkt (s.o.), sondern auch häufig dort, wo Forschung politisch nicht erwünscht wird. Karlheinz Ingenkamp hat darauf hingewiesen, dass häufig der Datenschutz als Argument dafür verwendet wird, z. B. Schulforschung zu behindern. Auch heute werden die großen Schulvergleichsuntersuchungen kaum von unabhängigen Instituten durchgeführt, sondern von solchen, die von Bund- oder Länderzuweisungen abhängig sind.

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