Völkerstrafrecht

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Als Völkerstrafrecht bezeichnet man die Summe der Normen, die die Strafbarkeit einzelner Individuen unmittelbar aufgrund von Völkerrecht begründen. Das bedeutet, dass Individuen direkt auf Grund von völkerrechtlichen Normen strafbar sein können - eine Ausnahme vom nicht mehr ganz aktuellen Prinzip, dass das Völkerrecht nur die Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen regelt.

Die Entwicklung des Völkerstrafrechts wurde durch die Weltkriege gefördert. Nach dem Ersten Weltkrieg begründete der Versailler Vertrag die Möglichkeit einer Anklage des deutschen Kaisers (die dann aufgrund der Verweigerung der Auslieferung Wilhelms II. durch die Niederlande nicht zustande kam). Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden in den Nürnberger Prozessen erstmals Individuen strafrechtlich für Handlungen zur Rechenschaft gezogen, die sie als Teile von Staatsorganen begangen hatten. Trotz erheblicher Kritik an den Nürnberger Prozessen (Stichwort "Siegerjustiz") sind manche der Grundsätze, die im Urteil von Nürnberg etabliert wurden, zum Teil heute noch gültig. Nach einer Phase der Stagnation entwickelte sich das Völkerstrafrecht seit dem Ende des Kalten Krieges z.B. durch die Schaffung von Ad-Hoc-Tribunalen (für Ex-Jugoslawien und Ruanda in den Jahren 1993 und 1994) weiter. Von großer Bedeutung war aber vor allem die Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofes durch das Statut von Rom. Nachdem das Statut vom 17.7.1998 von 60 Staaten ratifiziert wurde, trat es am 1.7.2002 in Kraft. Der erste Fall des in Den Haag angesiedelten Gerichtshofs wird im Jahre 2007 oder 2008 verhandelt.

Einzelne Tatbestände des Völkerstrafrechts sind insbesondere:

  • der Genozid (Völkermord)
  • die Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
  • die Kriegsverbrechen und
  • der Angriffskrieg (auch: das Verbrechen der Aggression).

Im Rahmen des Rom-Statuts ist das Verbrechen des Angriffskrieges nicht definiert. Es besteht insbesondere Streit darüber, welche Rolle der UN-Sicherheitsrat bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen spielen soll. Mit einer Definition ist wahrscheinlich in naher Zukunft nicht zu rechnen.[1]


Einzelnachweise

1. Werle, Gerhard: Völkerstrafrecht, S. 446 (Rn. 1175); Kittichaisaree, Kriangsak: International Criminal Law 2001, S. 217.

Literatur

Siehe auch

  • Völkerstrafgesetzbuch
  • Ad-hoc-Strafgerichtshof
  • Internationaler Strafgerichtshof

Erstellt auf der Grundage von: http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerstrafrecht