Untersuchungshaft

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Die Untersuchungshaft (U-Haft) ist ein schwerwiegender Eingriff in die persönlichen Rechte des Einzelnen. Sie bezeichnet eine freiheitsentziehende Maßnahme gegenüber einem einer Straftat dringend Verdächtigen, mit welcher gesetzgeberisch die Sicherung der Durchführung eines Strafverfahrens bezweckt werden soll. Dieser Zweck ergibt sich aus den §§ 112 ff Strafprozessordnung (StPO), in denen die Voraussetzungen der U-Haft aufgeführt werden. U-Haft soll demnach eine negative Beeinflussung des Verfahrens durch den Beschuldigten verhindern, konkret das Entziehen vom Verfahren durch Flucht, der Gefahr einer Flucht oder mögliche Verdunklungshandlungen, beispielsweise die Beeinflussung von Zeugen oder das Beiseiteschaffen von Beweismitteln. Über diesen Zweck hinaus geht die U-Haft jedoch, wenn sie mit der Verhinderung wiederholter Straftaten vor Beendigung des aktuellen Verfahrens begründet wird. Gleiches gilt bei Bezug auf die Schwere der Tat.

Für Menschen in U-Haft gilt die Unschuldsvermutung. Im Gegensatz hierzu kommt es jedoch gerade beim Vollzug der U-Haft zu besonders intensiven Eingriffen in persönliche Freiheiten und Rechte.


Voraussetzungen

Die U-Haft ist von einem Richter durch einen schriftlichen Haftbefehl im Rahmen eines Beschlusses anzuordnen. Die Voraussetzungen für eine U-Haft bestimmen die §§ 112 ff StPO. Wenn dringender Tatverdacht sowie mindestens ein Haftgrund gegeben sind und die U-Haft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe steht, liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehles vor, dessen weitere formelle Voraussetzungen § 125 I StPO regelt.


Dringender Tatverdacht

Dringender Tatverdacht besteht, wenn in einem Strafverfahren nach gegenwärtigem Sachstand, also zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung oder spätere Überprüfung der U-Haft, im Rahmen einer Prognose die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Verdächtiger auch tatsächlicher Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Der dringende Tatverdacht geht somit über einen einfachen oder hinreichenden Tatverdacht hinaus, muss aber nicht die für eine tatsächliche Verurteilung erforderliche Überzeugung erreichen. Wesentlich ist, dass zunächst ein vorläufiger Erkenntnisstand als Grundlage der Wahrscheinlichkeitsprognose dient, so dass der dringende Tatverdacht während der Dauer der Untersuchungshaft stets erneut zu prüfen ist. Beispielsweise kann er entfallen, wenn ein Alibi des Beschuldigten durch Zeugen bestätigt wird oder andere entlastende Umstände bekannt werden.


Haftgründe

Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr. Während mit den Haftgründen Flucht sowie Fluchtgefahr verhindert werden soll, dass sich ein Beschuldigter dem Verfahren entzieht, so soll der Haftgrund Verdunklungsgefahr einer Verschlechterung der Beweislage entgegenwirken. Der Haftgrund Wiederholungsgefahr dient hingegen präventiv der Verhinderung weiterer Straftaten. Die Schwere der Tat stellt für sich keinen eigenen Haftgrund dar, wird jedoch oftmals als solcher bezeichnet und aufgeführt.

Die Strafverfolgungsstatistik 2006 weist für die alten Bundesländer und Berlin bei 24.352 Personen mit Untersuchungshaft für 93,1 % die Haftgründe Flucht oder Fluchtgefahr aus. Die Wiederholungsgefahr wird in 9,3 %, die Verdunklungsgefahr in 5,9 % und die Schwere der Tat in 4,6% der Fälle als Haftgrund ausgewiesen. Die Anordnung von Untersuchungshaft in Form eines Haftbefehles kann dabei mehrere Haftgründe nebeneinander benennen. Die Prüfung der Haftgründe erfolgt nach § 112 II StPO durch einen Richter anhand „bestimmter Tatsachen“.

Flucht

Flucht ist gemäß § 112 II Satz 1 StPO gegeben, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Dieser Haftgrund ist somit weniger für die unmittelbare U-Haft relevant, als für den Erlass eines Haftbefehls. Nach Antreffen des Flüchtigen und Vollstreckung des Haftbefehls wird dieser einem Richter vorgeführt, wobei die zwangsweise beendete Flucht oftmals als Begründung für die hiernach bestehende Fluchtgefahr dient.

Fluchtgefahr

Fluchtgefahr liegt gemäß § 112 II Nr. 1,2 StPO vor, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich diesem zur Verfügung halten wird. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass sich der Beschuldigte bereits auf der Flucht befindet oder befand. So wird als Anreiz zur Flucht die Höhe der möglichen Strafe gesehen, wobei diese als alleiniges Indiz ebenso umstritten ist, wie ein fehlender fester Wohnsitz. Tatsächlich nimmt der fehlende Wohnsitz jedoch zusammen mit fehlenden familiären oder persönlichen örtlichen Bindungen eine wichtige Rolle ein. Die Anforderungen an eine Begründung von Fluchtgefahr sind gemäß § 113 II StPO strenger zu bewerten, wenn die Tat lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht ist.

Verdunklungsgefahr

Verdunklungsgefahr besteht gemäß § 112 II Nr. 3 StPO, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert werden könnte. Allein eine Verdunklungsmöglichkeit begründet dabei noch keine Verdunklungsgefahr. Tatsächliche oder prognostizierte Verdunklungshandlungen müssen sich konkret auf die zu verfolgende Tat beziehen. Nach § 113 I StPO gelten bei leichteren Taten für die Begründung von Verdunklungsgefahr die gleichen strengeren Maßstäbe wie bei der Fluchtgefahr. Sind Beweise ausreichend gesichert und Zeugen richterlich vernommen, besteht keine Verdunklungsgefahr mehr.

Wiederholungsgefahr

Wiederholungsgefahr ist gemäß § 112 a StPO anzunehmen, wenn die Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art oder eine Fortsetzung der verdachtsbegründenden Straftat droht. Insbesondere ist dieses bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei mittleren bis schweren Serienstraftaten zu prüfen. Als Haftgrund gilt die Wiederholungsgefahr nur subsidiär, wenn kein anderer Haftgrund nach § 112 II StPO vorliegt. Obwohl dieser Haftgrund nicht der Sicherstellung des Verfahrens dient sondern eine präventive Maßnahme darstellt, ist er gemäß einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 35, 185) verfassungsrechtlich unbedenklich.

Tatschwere

Tatschwere ist gemäß § 112 III StPO anzunehmen, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, bestimmte Straftaten der Schwerkriminalität begangen zu haben, beispielsweise Mord, Totschlag oder Bildung terroristischer Vereinigungen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist kein weiterer Haftgrund erforderlich. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 19, 342 (350)) verstößt diese Regelung jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so dass sich bei verfassungskonformer Auslegung infolge von Tatschwere lediglich geringere Anforderungen bezüglich der Darlegung eines Haftgrundes ergeben. Anstatt des dringenden Tatverdachtes darf demnach bereits ein begründeter Verdacht als ausreichend erachtet werden. Die Schwere der Tat wird somit zwar oft allgemein als Haftgrund benannt und beispielsweise auch in der Strafverfolgungsstatistik als solcher aufgeführt, tatsächlich handelt es sich hierbei jedoch um keinen Haftgrund.


Verhältnismäßigkeit

Die Verhältnismäßigkeit wird ausdrücklich im § 112 I Satz 2 StPO erwähnt. Die Bedeutung der Sache und die Rechtsfolgenerwartung sind abzuwägen gegen die Persönlichkeit und die privaten Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere dem Umstand, wie schwer ihn der Eingriff belastet. So ist die U-Haft gemäß § 113 StPO bei Bagatelldelikten unzulässig und die Dauer der U-Haft darf die Dauer der zu erwartenden Strafe gemäß § 112 I Satz 2 StPO nicht übersteigen. Gemäß § 116 StPO ist die U-Haft zudem zwar anzuordnen, zugleich aber der Vollzug gegen Auflagen auszusetzen, sofern ihr Zweck auch durch andere Maßnahmen, beispielsweise einer regelmäßigen Meldepflicht bei der Polizei oder eine Sicherheitsleistung (umgangssprachlich Kaution)erreicht werden kann. Während einer fortdauernden U-Haft potenziert sich das Verhältnismäßigkeitsprinzip im Rahmen des Beschleunigungsgrundsatzes. Freiheitsanspruch des Beschuldigten und staatlicher Strafverfolgungsanspruch sind bei zunehmender Dauer der U-Haft unter steigenden Anforderungen an die staatlichen Organe gegeneinander abzuwägen.

Vollzug

Die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der U-Haft war lange Zeit unzureichend in § 119 StPO und § 177 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) geregelt. Im Rahmen der Föderalismusreform wurden Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Bundesländer getrennt. Der Bund bleibt für die Gesetzgebung in Verfahrensfragen zuständig, § 119 StPO wurde aufgrund des weitgehenden Entfalls der enthaltenen Regeln neu gefasst. Die Zuständigkeit für die Regelung des Vollzuges der U-Haft liegt bei den Bundesländern. In zahlreichen Bundesländern traten zum 01.01.2010 eigene Untersuchungshaftvollzugsgesetze (UVollzG) in Kraft. Für später folgende Bundesländer galt und gilt nach Art. 125a I GG, dass bisheriges Bundesrecht solange anwendbar bleibt, bis Landesrecht die Regelung ersetzt. Mit den neuen Regelungen sollen Verbesserungen in der Rechtsstellung des Untersuchungsgefangenen erzielt werden. Während Beschränkungen, beispielsweise der Kommunikation durch Kontrolle aller Kontakte, bis zur Neuregelung pauschalisiert alle Gefangenen betrafen, sollen diese nach Änderung des § 119 StPO nur noch die Ausnahme sein. Das zuständige Gericht muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Notwendigkeit feststellen und begründen, dass zur Abwehr einer Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr eine Beschränkung durch Erlaubnisvorbehalte oder Überwachungsanordnungen vorzunehmen ist. Daneben wurden der frühzeitige Anspruch auf einen (Pflicht-) Verteidiger geregelt, das Recht auf Akteneinsicht ausgeweitet und umfangreiche Belehrungspflichten gegenüber dem Verhafteten festgeschrieben.

Die U-Haft wird in der Regel in besonderen U-Haft-Vollzugsanstalten, zumindest in besonderen Abteilungen allgemeiner Justizvollzugsanstalten vollzogen. Die UVollzG der Länder regeln den Vollzug. Beispielsweise darf der Untersuchungsgefangene nur solchen Einschränkungen unterworfen werden darf, die der Zweck der U-Haft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordern, der Untersuchungsgefangene als unschuldig gilt und daher entsprechend zu behandeln ist. Es soll nicht der Anschein entstehen, er würde zur Verbüßung einer Strafe festgehalten (§ 1 I UVollzG NRW). Diese Maxime soll sich auch ausdrücken durch das Tragen eigener Kleidung, der Möglichkeit sich von einem Restaurant außerhalb der Vollzugsanstalt verpflegen zu lassen oder der fehlenden Verpflichtung zur Arbeit.

Untersuchungsgefangene, die freigesprochen werden, dessen Strafverfahren eingestellt wird oder gegen die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, haben grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch. Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wird die Zeit der U-Haft grundsätzlich angerechnet. Der Untersuchungsgefangene kann jederzeit eine richterliche Haftprüfung beantragen oder Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl erheben. Nach sechs Monaten U-Haft prüft das Oberlandesgericht (OLG) im Rahmen der besonderen Haftprüfung, ob die weitere Dauer der Untersuchungshaft gerechtfertigt ist. Die Prüfung erfolgt danach in Abständen von höchstens drei Monaten. Mit Ausnahme der zeitlichen Begrenzung einer U-Haft aufgrund Wiederholungsgefahr gemäß § 122a StPO auf ein Jahr, gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der U-Haft. Generell wird die Höchstgrenze bei 2/3 der zu erwartenden Strafe gezogen. Die Strafverfolgungsstatistik 2006 weist für die alten Bundesländer und Berlin eine breite Streuung der U-Haft-Dauer aus: 26% sind relativ kurz bis zu einem Monat inhaftiert, 24% zwischen einem und drei Monaten. Ebenfalls rund 26% der U-Haft-Gefangenen bleiben drei bis sechs Monate in Haft. Obwohl U-Haft über sechs Monate nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist, befinden sich 25% länger als sechs Monate in U-Haft. Für 6% dauert die U-Haft sogar länger als ein Jahr.

Kritik

Für in U-Haft genommenen Beschuldigten gilt auch und insbesondere die Unschuldsvermutung. Durch die U-Haft darf nur soweit in Freiheitsrechte der Gefangenen eingegriffen werden, wie dies zur Erreichung des Zwecks der U-Haft erforderlich ist. Dennoch bestehen für den Untersuchungsgefangenen in der Regel deutlich stärker in seine Rechte eingreifende Haftbedingungen als im Regelvollzug.

Angezweifelt wird, ob U-Haft stets wie in § 112 I StPO gefordert in Hinblick auf „die Bedeutung der Sache“ und die zu erwartende Sanktion verhältnismäßig ist. So weist die Strafverfolgungsstatistik 2006 aus, dass nur in 53,5% der Fälle U-Haft mit der Verhängung einer unbedingten Freiheits- oderJugendstrafe abgeschlossen wurde. Kritiker vermuten daher über die gesetzliche Zweckbestimmung hinausgehende Funktionen der U-Haft, sogenannte „apokryphe“ (verborgene) Haftgründe. Demnach kann U-Haft dazu dienen, den Beschuldigten im Sinne einer Beugehaft zu einem Geständnis zu zwingen, ausländerrechtliche Maßnahmen wie die Abschiebung vorzubereiten, Sicherheitsleistungen zu erzielen, die dann beispielsweise für Rückgewinnungshilfe zur Verfügung stehen, oder bei Jugendlichen einen „Denkzettelarrest“ zu erreichen.

Zudem wird kritisiert, dass von der U-Haft vorwiegend MigrantInnen und Angehörige sozioökonomisch benachteiligter Gruppen betroffen sind, bei denen ungesicherte Wohn- und Arbeitsverhältnisse, eine ausländische Staatsangehörigkeit oder zumindest Auslandverbindungen zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Verhängung von U-Haft führen.

U-Haft ist oft mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und der Wohnung verbunden, Verteidigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt, die Deprivationen durch die Vollzugsgestaltung übertreffen die des Regelvollzuges zum Teil erheblich. Durch U-Haft werden Menschen von einem Tag auf den anderen aus ihrer sozialen Umgebung herausgerissen. Es kommt zu einer - gegenüber der Strafhaft – erhöhten Selbsttötungswahrscheinlichkeit. Die Verhängung von U-Haft wird in der Öffentlichkeit als Überführung des Täters verstanden, ein späterer Freispruch oftmals auf Justizpannen zurückgeführt. Lange U-Haft kommt regelmäßig vor und nimmt gegebenenfalls die Hauptsachenentscheidung vorweg, obwohl das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen eine überlange U-Haft als verfassungswidrig beurteilt hat.

Die im Rahmen der Föderalismusreform erfolgte Trennung von Verfahrens- und Vollzugsrecht der U-Haft auf Bund und Länder müsste bei konsequenter Auslegung bedeuten, dass ohne Prüfung und Anordnung des Richters im Einzelfall die U-Haft regelmäßig nicht einschränkender sein dürfte als beispielsweise die Abschiebehaft. Bei der Abschiebehaft gibt es aber weder gesetzliche Beschränkungen der Besuchszeit, noch Briefüberwachung, Paket- oder Handyverbote. Regelungen in den UVollzG der Länder, welche über den Rahmen der Sicherungshaft hinausgehen, erscheinen Kritikern daher als unverhältnismäßig. Beispielsweise sind dies die Einschränkung der freien Arztwahl, die Beschränkung und Überwachung des Telefonierens ohne konkrete Anhaltspunkte, das Verbot von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- oder Körperpflegemitteln. Problematisch im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung stellen sich auch Arrestmöglichkeiten durch die Anstalt ohne richterliche Entscheidung oder die Anordnungsmöglichkeit von Nacktuntersuchungen unter anderem vor und nach Kontakten mit Besuchern durch Anstaltsleiter. Regelungen der gebotenen Fürsorge für Untersuchungsgefangene wie beispielsweise Arbeits-, Freizeit- und Bildungsangebote oder Vorkehrungen zur Suizid-Prophylaxe sind uneinheitlich in den Landesgesetzen geregelt oder fehlen völlig.

Neben diesen Argumentationen ergibt sich die Kritik an den Folgen der Föderalismusreform für den Justizvollzug insbesondere auch aus der Auflösung der Einheit der Strafrechtsordnung, Problemen bei länderübergreifender Vollziehung der Haft sowie der Gefahr einer Nivellierung nach unten.

Literatur

  • Ahnert, Nele: Untersuchungshaftvollzug. München: Grin Verlag 2009
  • Jahn, Matthias: Das Bundesverfassungsgericht und die überlange Untersuchungshaft. NJW 10/2006, 652-654
  • König, Stefan: Untersuchungsgefangene bekommen mehr Rechte. AnwBl 2010 Heft 1, 50-51
  • Michalke, Reinhart: Reform der Untersuchungshaft – Chance vertan?. NJW 1-2/2010, 17
  • Stolle, Peer: U-Haft als Kontrolle Antifa InfoBlatt Nr. 85, 2010
  • Münchhalffen, Gaby; Gatzweiler, Norbert: Das Recht der Untersuchungshaft. (NJW-Schriftenreihe, Band 30) München: Beck 2002
  • BVerfGE 35, 185
  • BVerfGE 19, 342 (350)
  • Statistisches Bundesamt Wiesbaden, Strafverfolgungsstatistik 2006

Weblinks