Ultima ratio

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"Nur das so genannte ethische Minimum, so der österreichische Staatsrechtler Georg Jellinek (1851-1911), wie es in den Artikeln des Grundgesetzes umrissen ist, darf von Staats wegen gefordert werden. Eine bestimmte kirchliche Sexualmoral kann beispielsweise nicht für allgemeinverbindlich erklärt werden. In einem freiheitlichen Staatswesen ist der Staat keine Moralinstanz, weshalb in einem strafrechtlichen Normverzicht nicht ein moralisches Gutheißen erblickt werden darf: Was als strafunwürdig definiert wird, ist damit noch nicht als moralwürdig hingestellt. Nur in absolutistischen Staatssystemen wird zwischen Moralwidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit nicht unterschieden."

"Das Strafrecht ist das schärfste Steuerungsinstrument des Staates, weil hiermit in der Regel am härtesten in die Privatsphäre eingegriffen wird (im Gegensatz dazu wird von Nichtdeutschen häufig die Ausweisung als härteste Maßnahme empfunden). Deshalb darf dieses Mittel aus rechtsstaatlichen Gründen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) nur als letztes Mittel, als ultima ratio, eingesetzt werden. Zuvor sind andere Steuerungsinstrumente wie das Zivilrecht oder das Verwaltungsrecht anzuwenden. Hinzu kommen Effizienzüberlegungen: Bei einem übermäßigen Einsatz von Strafandrohungen verpufft die erwünschte Wirkung. Unter dem Aspekt der Vorbeugung betrachtet, steht die Strafe erst an dritter Stelle. Als primäre Prävention gilt das Einwirken auf den Menschen zu einem normgetreuen Verhalten durch Erziehung und die Schaffung eines günstigen sozialen Klimas durch jugendpolitische und/oder sozialpolitische Maßnahmen; als sekundäre Prävention gilt die Vermeidung von Gelegenheiten und negativen Einflüssen. Zum Beispiel beugen technische Maßnahmen wie der Einbau einer elektronischen Autosicherung Fahrzeugdiebstählen vor.

Strafrecht hat deshalb immer nur "fragmentarischen Charakter", deckt nicht alle Regelverstöße der Bürgerinnen und Bürger ab. Nur bei elementaren Rechtsgüterverletzungen soll und darf das Strafrecht eingreifen. Ausprägungen dieses Prinzips sind, dass Handlungen, die eine Straftat vorbereiten, grundsätzlich noch nicht unter Strafe gestellt werden und die Strafbarkeit erst - bei schweren Delikten - mit Versuchsbeginn einsetzt."- bpb

Weblinks und Literatur