Trial 8 (Was tun gegen Durchstechen an Medien?)

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8. No caso específico da Operação Lava Jato, existem evidências de que informações provenientes das investigações ainda protegidas pelo sigilo legal foram divulgadas pela grande imprensa, antes mesmo até de ter sido dado conhecimento à defesa dos acusados. [Qual a origem do delito?] Quais são as medidas possíveis de serem adotadas em face dos responsáveis?

8. There is evidence, in the special case of the Operation Lava Jato, that confidential prosecutorial informations was leaked to the mainstream media even before the defense had been given knowledge about them. [What is the origin of the crime?] Which are the possible measures that can be taken with relation to those responsible?

Kurz: Informationen der StA gelangten an die großen Medien (noch bevor die Verteidigung Kenntnis erlangte). Was kann man gegen die dafür Verantwortlichen unternehmen?

a. Verantwortliche: das kann Polizei oder Staatsanwaltschaft sein (Weitergabe von Informationen); das können evtl. auch die Medien sein (zu unterscheiden wäre dann zwischen evtl. deliktischer Beschaffung durch Diebstahl oder Bestechung einerseits und Veröffentlichung andererseits; Veröffentlichung kann sich auf Medienprivileg berufen, aber es könnte bei falschen Informationen Ansprüche auf Widerrufe, Korrektur, Schadensersatz möglich sein).

Im Vordergrund stehen in solchen Fällen aber regelmäßig Versuche, die undichten Stellen ausfindig zu machen. Je mehr Personen Kenntnis der Akten hatten, desto schwieriger und frustrierender wird meistens die Suche nach den Verantwortlichen, so dass die Erfolgsaussichten in der Praxis meist gering sind.


Illegalität

Die Weitergabe vertraulicher Ermittlungsakten durch Polizei oder Staatsanwaltschaft gefährdet die Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung und damit eine Bedingung für die Durchführung eines fairen Strafverfahrens. Insbesondere bei prominenten Beschuldigten kann die Praktik dieses sog. Durchstechens an die Öffentlichkeit materielle und immaterielle Schäden verursachen, die sich nur schwer oder gar nicht reparieren lassen.

Dies gilt insbesondere für das Ermittlungsverfahren. In dieser Phase des Verfahrens ist der Tatverdacht naturgemäß noch relativ instabil und diffus und der Beschuldigte befindet sich in einer besonders schwachen Position. Deshalb spricht vieles dafür, Tatvorwürfe vertraulich zu behandeln und auf diese Weise sowohl den Beschuldigten als auch die Unbefangenheit der Laienrichter und Zeugen zu schützen. Das deutsche Recht stellt in § 353d Nr. 3 StGB die unbefugte Weitergabe der Anklageschrift unter Strafe:

§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,

2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder

3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Winfried Hassemer erklärte, dass Kachelmann Unrecht geschehen sei, nicht zuletzt dadurch, dass die Staatsanwaltschaft offenbar ausgerechnet in der Phase, in der sich Kachelmann am wenigsten wehren konnte, Akten an die Presse reichte: "Dass Medien und eine schwache Staatsanwaltschaft auf diese Weise auf Kosten des Betroffenen kooperieren, kann nicht sein", sagte Hassemer. Gegen ein solches "Durchstechen" müsse entschiedener vorgegangen werden.

Material

  • Gerson Trüg: Medienarbeit der Strafjustiz - Möglichkeiten und Grenzen. in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2011, 1040; dort auch weiterführend zum Rechtsschutz gegen rechtswidrige Medienauskünfte, S. 1044 f...
wichtiger Artikel inkl. über Auswirkungen von Verletzungen durch die StA
wichtige Diss. 23 StA zu besonderer Sorgfalt bei Info-Weitergabe verpflichtet; 28 Allg Persönlichkeitsrecht EMRK 58 (Angeklagter ist Übersetzungsfehler; gemeint ist everyone charged with a criminal offense). 156 ff.: Bild, Spiegel, von der StA gewollte Weitergabe von Informationen ... 169 ff. Interessen des Beschuldigten/Angeklagten 172 BVerfG zur ganz besonderen Vorsicht bzgl Weitergabe im Ermittlungsverfahren 175: Rechtsnormen bzgl Weitergabe durch StA 204 Simitis: Öffentliches Interesse beginnt mit HVerhandlung
  • Bornkamm, Die Berichterstattung über schwebende Gerichtsverfahren, NStZ 1983
  • Bottke, StV 1986, Rechtsbehelfe der Verteidigung im Ermittlungsverfahren

See Also