Todesstrafe in der DDR

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In der [Deutschen Demokratischen Republik] (DDR) wurde in der Zeit nach ihrer Gründung am 07. Oktober 1949 bis zu ihrem Untergang durch die Deutsche Wiedervereinigung am 03. Oktober 1990 das Todesurteil als Höchststrafe in insgesamt 227 Fällen rechtskräftig verhängt. In 166 Fällen wurden diese nachweislich vollstreckt. Die letzte Vollstreckung fand am 26. Juni 1981 statt. Der promovierte Volkswirtschaftler und Hauptmann der Staatssicherheit, http://de.wikipedia.org/wiki/Werner_Teske Werner Teske], wurde wegen des versuchten Verbrechens gegen die Souveränität der DDR zum Tode verurteilt. Die letzte Todesstrafe wegen Mordes wurde im September 1972 beim Kindermörder Erwin Hagedorn vollstreckt.

Datei:Strafgesetzbuch ddr.jpg
Strafgesetzbuch der DDR


Gesetzliche Grundlagen der Todesstrafe

Noch vor Gründung der DDR wurden nach Kriegsende durch die Besatzungsmächte in allen Teilen Deutschlands Todesurteile ausgesprochen und vollstreckt. In der Sowjetischen Besatzungszone, welche das Territorium der späteren DDR darstellte, nahmen Sowjetische Militärtribunale mit eigener Gerichtsbarkeit noch bis in die 50er Jahre Hinrichtungen vor. Allein zwischen 1950 und 1953 wurden so bis zu 1.000 Deutsche wegen nationalsozialistischer Verbrechen auf dem Boden der DDR zum Tode verurteilt, nach Moskau überstellt und dort erschossen.

Verfassungen von 1949, 1968 und 1974

Seit Gründung der DDR war die Todesstrafe zwar in den Verfassungen der DDR (1949,1968,1974) nicht explizit erwähnt, wurde jedoch durch entsprechende Vorschriften des jeweils gültigen Strafgesetzbuches als höchstes Strafmaß festgeschrieben. Die Basis für eine weitergehende, auch politisch motivierte Verhängung der Todesstrafe war Art. 6 Abs. 2 der Verfassung (1949), über "Boykotthetze" usw.; im Übrigen wurde nur auf die Bestimmungen des Strafrechts verwiesen.

Strafrecht

Reichsstrafgesetzbuch von 1871

Zunächst galt in der DDR das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 in der aktuellsten Fassung fort – ohne die Staatsschutzparagraphen; diese waren auf Beschluss des Alliierten Kontrollrats entfernt worden. In diesem Strafgesetzbuch war die Todesstrafe als höchstes Strafmaß für bestimmte Verbrechen definiert (z.B. Mord [§ 211]).

Strafrechtsergänzungsgesetz (1958)

Die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches wurden zum 1.2.1958 durch das Strafrechtsergänzungsgesetz vom 11.12.1957 verändert und ergänzt: Es wurden Tatbestände von Staatsverbrechen definiert, ein Militärstrafrecht eingeführt (nach Gründung der NVA erforderlich) und einige andere Modifikationen vorgenommen.

Strafgesetzbuch der DDR (1968)

Am 1.7.1968 trat schließlich das Strafgesetzbuch der DDR in Kraft. In diesem war die Todesstrfafe ausführlich geregelt. Bei insgesamt 20 Tatbeständen konnte sie verhängt werden, so in den besonderen Fällen des Mordes nach § 112 und bei den in den §§ 85 ff ausgewiesenen Verbrechen gegen die Deutschen Demokratischen Republik und deren Souveränität, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte. Hierunter zählten auch Spionage, Sabotage, Hochverrat und Landesverräterischer Treuebruch. Eine Verurteilung zum Tode von Jugendlichen war nach § 78 nicht zulässig. Gegen die Vollstreckung eines verhängten Todesurteiles bestand die Möglichkeit eines Gnadengesuchs.

Urteilsfindung

Zu unterscheiden sind hier die Urteile wegen schwerster Straftaten gegen das Leben und wegen politischer Delikte. Während die Verurteilung von Tätern wegen Mordes oder ähnlich schwerster Delikte durch die Verfassung und die Strafgesetzgebung autorisierter Instanzen in den meisten Fällen rechtmäßig vollzogen wurde - der Bundesgerichtshof stellte 1995 fest, dass die Verhängung der Todesstrafe in der DDR insbesondere in den Fällen der Ahndung schwersten Unrechts nicht zwangsläufig Rechtsbeugung war - standen die Urteile gegen verurteilte Regimegegner durch Entscheidungen der politischen Führung der DDR bereits vor Prozessbeginn fest.

Die Staatsanwälte mussten grundsätzlich jeden Antrag auf Todesstrafe vom Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) im Vorfeld der Verhandlung genehmigen lassen. In Verfahren gegen angeblich politische Gegner wurde teilweise massiv gegen die in der eigenen Verfassung und Strafrechtsgesetzgebung der DDR und in der Menschenrechtskonvention festgeschriebenen Rechte der Beschuldigten verstoßen. Die eingesetzten Strafverteidiger wurden von der Staatsanwaltschaft oder der Staatsregierung bestimmt und deren Möglichkeiten wurden zudem drastisch eingeschränkt. In vielen Fällen wurden Geständnisse durch falsche Versprechen über den Ausgang der Verfahren erwirkt oder unter Anwendung unerlaubter und unmenschlicher Vernehmungsmethoden erzwungen. Abläufe und Aussagen des Angeklagten in der Hauptverhandlung wurden vorgegeben und wochenlang vorher in der Untersuchungshaft eingeübt. Nahezu jedes Todesurteil ist dem Politbüro bzw. dem Generalsekretär der SED vorgelegt und mit einer Entscheidung beantwortet worden. Die von der Staatsanwaltschaft geplanten Beantragungen auf Lebenslängliche Haftstrafen wurden in mehreren Fällen sogar vom Politbüro der SED oder auch des Ministers für Staatssicherheit, Erich Mielke, eigenhändig in zu beantragende Todesurteile umgeschrieben. In allen derartigen Fällen folgte die Staatsanwaltschaft dieser rechtswidrigen Vorgehensweise. 1982 ließ Mielke mit Bezug auf den im Jahre 1979 in den Westen geflohenen inoffiziellen Mitarbeiter der Staatssicherheit, Werner Stiller, verkünden: "Das ganze Geschwafel von wegen nicht Hinrichtung und nicht Todesurteil - alles Käse, Genossen. Hinrichten, wenn notwendig auch ohne Gerichtsurteil."

Nach heutigen Schätzungen sind in 52 Fällen die Todesurteile mit politischem Hintergrund vollstreckt worden.


Vollstreckung

Durch deutsche Gerichte verhängte Todesurteile wurden bis 1952 dezentral in Hoheit der damaligen Bundesländer vollstreckt.

Zentrale Hinrichtungsstätte der DDR ab 1968

In Sachsen gab es allein insgesamt fünf Hinrichtungsorte: Dresden, Zwickau, Waldheim, Luckau und Coswig. Bis 1960 fanden die Hinrichtungen zum überwiegenden Teil in Dresden, aber auch im Zuchthaus Brandenburg und in Frankfurt (Oder) statt. Mit Abschaffung der Länder und Gründung von Bezirken nach sowjetischem Vorbild wurde eine zentrale Hinrichtungsstätte für die gesamte DDR eingerichtet. Die Wahl fiel auf den Justizkomplex am Münchner Platz in Dresden. Hier waren schon zur Zeit des Nationalsozialismus sowie in der Sowjetischen Besatzungszone bis zur Gründung der DDR Todesurteile mit dem sogenannten Dresdner Fallbeil vollstreckt worden. Bis zur Übernahme des Gebäudes durch die Technische Universität Dresden im Jahre 1957 wurden dort die Hinrichtungen vorgenommen. Heute erinnert an dieser Stelle eine Gedenkstätte daran. Seit 1960 fanden alle Hinrichtungen zentral nur noch in Leipzig in einem streng abgetrennten Teil der Strafvollzugseinrichtung in der Alfred-Kästner-Straße unter absoluter Geheimhaltung statt. Bis zur Abschaffung der Todesstrafe im Jahr 1987 wurden hier 64 Menschen hingerichtet.

Ablauf und Umstände der Hinrichtungen unterlagen strengster Geheimhaltung. Auf den Totenscheinen waren Todesursache und –ort stets gefälscht. Angehörige erfuhren teilweise erst mit erheblicher Verzögerung vom Schicksal ihrer Familienmitglieder. Die Ehefrau des letzten im Jahre 1981 Hingerichteten Werner Teske erfuhr erst nach 1990 vom Tod ihres Mannes. Die Leichname der in Leipzig Hingerichteten wurden anonym als "Anatomieleichen" im Krematorium des Leipziger Südfriedhofes eingeäschert und beigesetzt.


Einsatz der Fallschwertmaschine

Bis 1968 kam in Leipzig die sogenannte Fallschwertmaschine, auch als Guillotine bekannt, zum Einsatz.

Fallschwertmaschine in der Vollzugsanstalt Alfred-Kästner-Str., Leipzig bis 1968

Zur Vollstreckung des Todesurteils schnallten zwei Scharfrichtergehilfen den Verurteilten auf ein bewegliches Brett, dass nach vorn geschoben werden konnte, bis sich das Genick unter dem Fallbeil befand. Das Fallbeil wurde anschließend entriegelt und trennte den Kopf vom Rumpf. Die Gehilfen ließen den Körper anschließend ausbluten, indem sie ihn an den Beinen nach oben hielten, und legten ihn dann zusammen mit dem Kopf in einen Sarg. Diese Hinrichtungsmethode zeigte sich in Einzelfällen problematisch. Zum einen wurden Fälle bekannt, dass sich kräftige Verurteilte massiv wehrten und es zu Verletzungen der Scharfrichtergehilfen kam und zum anderen die Enthauptungen nicht immer komplikationslos verliefen, da Häupter nicht vollends abgetrennt wurden und der Tod erst verzögert eintrat.


Unerwarteter Nahschuss

Ab 1968 wurde auf die Vollstreckungsmethode des Fallschwertes verzichtet. Die Hinrichtungen wurden ausnahmslos durch einen unerwarteten Nahschuss in den Hinterkopf des Verurteilten vollstreckt. Die Verurteilten wurden hierzu nachts und unter strengster Geheimhaltung mit einem Gefangenentransport in die Vollzugsanstalt Leipzig verbracht. Erst hier wurde dem Verurteilten in einem Einzelhaftraum bekanntgegeben, dass das ggf. gestellte Gnadengesuch abgelehnt wurde und die Hinrichtung unmittelbar bevorstand. Dem Wunsch nach einem Abschiedsbrief an die Hinterblieben wurde in der Regel entsprochen, jedoch sind diese letzten persönlichen Zeilen des Hingerichteten lediglich zu den Haftakten genommen und nie an die Familien weitergeleitet worden. Anschließend wurde der zum Tode Verurteilte in einen Raum geführt, von dem er nicht wusste, dass es der Hinrichtungsraum war. Kurz nachdem er den Raum betreten hatte, wurde durch den hinter der Tür verborgenen Schützen eine schallgedämpfte Armeepistole auf den Hinterkopf aufgesetzt und abgefeuert. Diese Hinrichtungsart nach sowjetischem Vorbild galt als "human" und sollte dem Opfer "unnötige Qualen" ersparen.


Gesellschaftliche Reaktionen im In- und Ausland

Die Todesstrafe war von Gründung der DDR an bei der Bevölkerung zur Ahndung von Schwerstverbrechern anerkannt. Die insbesondere in den 50er Jahren in öffentlichen Prozessen verhängten Todesurteile wegen Mordes und gegen Verbrecher des Nationalsozialismus wurden weitestgehend nicht in Frage gestellt und akzeptiert. Die späteren, vor politischem Hintergrund verhängten Urteile unterlagen hingegen strengster Geheimhaltung. Informationen über Einzelheiten zu Prozess und Vollstreckung wurden bestenfalls gefälscht veröffentlicht. Eine innergesellschaftliche Auseinandersetzung wurde somit vermieden. Aufgrund der Geheimhaltung der Vollstreckungsumstände gab es keine nennenswerten öffentlichen Diskussionen hinsichtlich der angewandten Methoden.

Die DDR war einer der Staaten in Europa, gegen welche sich die Kritik mehrerer Institutionen wegen der noch angewendeten Todesstrafe richtete. Seit 1973 war die DDR Mitglied der Vereinten Nationen (UNO), welche von ihren Mitgliedern verlangten, über alle Todesurteile informiert zu werden. Zu gleicher Zeit erhob die "Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa" (KSZE) die Achtung der Menschenrechte zum Leitprinzip des blockübergreifenden Dialogs. Daraus ergab sich für die um internationale Anerkennung ringende DDR die Verpflichtung, in der Anwendung der Todesstrafe Zurückhaltung zu üben.

Der Europarat strebte Anfang der 80iger Jahre eine Abschaffung der Todesstrafe in Europa und somit auch in der DDR an. Im 6. Protokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde bereits 1983 die Todesstrafe in Friedenszeiten untersagt.

Die Todesstrafe in der DDR wurde auch lange Zeit in der politischen Auseinandersetzung mit der BRD thematisiert. Während in der BRD die Todesstrafe 1949 abgeschafft wurde, wurde die Hinrichtungen von NS-Verbrechern in der DDR als der konsequente Umgang mit der gemeinsamen Geschichte propagiert.


Abschaffung der Todesstrafe

Endgültig abgeschafft wurde die Todesstrafe 1987, nachdem sie sechs Jahre nicht mehr vollstreckt wurde. Die Annahme, dass die Abschaffung im Zusammenhang mit der Visite des SED-Parteisekretärs und Staatsratsvorsitzenden, Erich Honecker, in Bonn im September 1987 stand, ist weitgehend anerkannt. Honecker wollte diesen Besuch nutzen, um die internationale Anerkennung der DDR als eigenständigen Staat weiter auszubauen. Die Abschaffung der Todesstrafe plante er als Zeichen des guten Willens und der Orientierung der DDR-Politik an völkerrechtlichen Vereinbarungen. Offiziell wurde die Abschaffung in den ostdeutschen Medien als ein "humanistischer, kulturvoller, historischer und weltpolitischer Schritt" bezeichnet.

Laut DDR-Verfassung wäre zur Abschaffung der Todesstrafe ein Volkskammer-Beschluss nötig gewesen. Da dieser jedoch aufgrund der Dauer des Gesetzgebungsprozesses nicht mehr herbeizuführen war, nutzte die SED eine Regelung in der DDR-Verfassung, laut der der Staatsrat Rechtsvorschriften in Form von Beschlüssen erlassen konnte. Im Gesetzblatt vom 17.07.1987 hieß es dann: „Der Staatsrat beschließt die Abschaffung der Todesstrafe in der DDR. Die dem entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen sind ab sofort nicht mehr anzuwenden." Dies hatte zwar keinerlei rechtliche Wirkung, diente der Staatsführung aber als Grundlage, offiziell das Ende der Todesstrafe zu verkünden. Die nötige Änderung des Strafgesetzbuches durch die Volkskammer kam erst mit dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Dezember 1987 (GBl. DDR I S. 301), also einige Zeit nach dem Besuch Honeckers in der Bundesrepublik, zustande. So war die Abschaffung der Todesstrafe nach DDR-Recht verfassungswidrig gewesen.


Aufarbeitung nach der Deutschen Wiedervereinigung

Aufarbeitung und Rekonstruktion für eine strafrechtliche Verfolgung der ausgesprochenen und vollstreckten Todesurteile in der DDR gestalteten sich aufgrund der im hohen Maße durchgehend konsequenten Geheimhaltung und fehlender oder gefälschter Dokumentation aller Abläufe sehr schwierig.

Falco Werkentin, Berlins stellvertretender Landesbeauftragter für die Stasiunterlagen, hatte im Auftrag der Enquete-Kommission des Bundestags die Justiz der DDR erforscht und ist jedem einzelnen Todesurteil nachgegangen. Mitte bis Ende der 90er Jahre wurden nach einer einzelfallbezogenen Analyse aller verhängten Todesurteile zu Zeiten der DDR mehrere Richter und Staatsanwälte wegen Rechtsbeugung zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. So verurteilte zum Beispiel das Berliner Landgericht 1998 den früheren DDR-Militärrichter Karl-Heinz Knoche und den Militärstaatsanwalt Heinz Kadgien wegen Rechtsbeugung und Todschlags zu vier Jahren Haft. Sie waren für die Todesurteile gegen die Offiziere der Staatssicherheit Gerd Trebeljahr und Werner Teske verantwortlich. Der Vorwurf des Landgerichts: Das Urteil gegen Teske sei auch nach dem DDR-Recht nicht angemessen gewesen. Der ehemalige Richter Hans Reinwarth war aufgrund seiner Beteiligung an Todesurteilen wegen Spionage in den 50er Jahren 1994 vom Berliner Landgericht zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden.


Literatur und Links

Falco Werkentin: "Recht und Justiz im SED-Staat, Bonn 2000" (Deutsche ZeitBilder), S.27ff

Thomas Ziegler: "Der Strafvollzug in der DDR" in www.justiz.sachsen.de/download/Der Strafvollzug_in_der_DDR.pdf

Andreas Austilat: "Todesstrafe in der DDR" in "Der Tagesspiegel" vom 19.07.2007, unter www.tagesspiegel.de/magazin/wissen/geschichte/art15504,2339037

Hans Michael Kloth: "Der Henker kam von hinten" unter http://www.spiegel.de/panorama/zeitgeschichte/0,1518,494202,00.html

Francisca Zecher: "Die Todesstrafe im sozialistischen Einheitsstaat" unter http://www.gazette.de/Archiv/Gazette-Aug03-Jan04/Zecher.html

Angela Tesch: "17. Juli 1987: DDR schafft Todesstrafe ab" unter http://www.mdr.de/mdr-info/3168648.html

Tobias Hollitzer: "Zentrale Hinrichtungsstätte der DDR: Die Todesstrafe wurde erst vor 20 Jahren abgeschafft" in http://www.l-iz.de/Bildung/Zeitreise/2007/07/Zentrale-Hinrichtungsst%C3%A4tte-de-200707160005.html

English Francais: "Geschichte der Todesstrafe" unter http://www.runde-ecke-leipzig.de/cms/Geschichte-der-Todes.399.0.html


Quellen

Ute Bönnen - Gerald Endres Filmproduktion, Erstausstrahlung: SWF 2001, Länge: 45 min, SWR Funkhaus Baden-Baden, FS Wissenschaft und Bildung